§ 104a UrhG – Gewerbliche Tätigkeit setzt keine Gewinnerzielungsabsicht voraus

Bereits der BGH ist in seinen früheren Urteilen davon ausgegangen, dass im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich sei (BGH, Urteil vom 29.03.2006 – VIII ZR 173/05). Das Urteil erging im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs. Mit der Entscheidung machte der BGH deutlich, dass die Interessen des Verbrauchers umfassend zu schützen seien.

Nun hat das AG München, wie aus einem (leider sehr kurzen) Protokoll hervorgeht, im Hinblick auf § 104a UrhG ähnlich – ebenfalls zugunsten eines Verbrauchers – geurteilt (AG München, Protokoll v. 27.01.2017 – 142 C 23529/16). Konkret ging es dabei um die Frage, ob der Verbraucher bei einer urheberrechtlichen Streitigkeit an seinem Wohnort zu verklagen ist. Dies sieht § 104a UrhG vor, wenn das geschützte Werk nicht für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet wurde.

Bei der Voraussetzung der gewerblichen Tätigkeit im Rahmen von § 104a UrhG sei eine Gewinnerzielungsabsicht ebenfalls nicht erforderlich. Findet die urheberrechtliche Rechtsverletzung im Internet statt und ist der Verletzer zugleich gewerblich, jedoch ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig, so gelte der fliegende Gerichtsstand.

Illegale Nutzung von urheberrechtlich geschützten Fotos

Gegenstand des Verfahrens war die unrechtmäßige Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Ein Hundezüchter hatte im Rahmen seines Internetauftritts ein Foto aus dem Repertoire der Klägerin über Jahre hinweg genutzt. Hierzu hatte er weder die Einwilligung der Klägerin eingeholt noch war er in sonstiger Weise an die erforderlichen Nutzungsrechte gelangt.

Unerlaubte Nutzung des Fotos über einen Zeitraum von sechseinhalb Jahren

Was auf die 79-monatige Nutzung folgte, war zunächst eine außergerichtliche Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, einer Auskunft über den Umfang der Nutzung sowie zur Zahlung von Schadens- und Kostenersatz. Doch der Hundezüchter gab lediglich die strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Auf die anderen Ansprüche reagierte er nicht. Auch ein im Anschluss unterbreitetes Vergleichsangebot lehnte der Hundezüchter ab.

Nach Fristablauf reichte die Rechteinhaberin sodann Klage vor dem AG München ein, mit der sie die Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung geltend machte.

§ 104a UrhG: Gewinnerzielungsabsicht bei der gewerblichen Tätigkeit nicht erforderlich

Zunächst berief sich der Hundezüchter auf die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen AG München. Seine Hundezucht sei keine gewerbliche Tätigkeit, da es ihr an der Gewinnerzielungsabsicht fehle und er somit am Gericht seines Wohnortes zu verklagen. Dieser Argumentation erteilte das AG sodann eine Absage. Bei der Auslegung des Begriffs der gewerblichen Tätigkeit komme es eben nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht an. Damit müsse der Hundezüchter auch nicht am Gerichtsstand seines Wohnortes verklagt werden.

Mit dieser Entscheidung solle der privat handelnde Verbraucher vor einer Inanspruchnahme am fliegenden Gerichtsstand geschützt werden. Wer allerdings gewerblich agiert, wenn auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, könne wie sonst auch in Urheberrechtssachen üblich überall dort belangt werden, wo die Verletzungshandlung stattfindet oder sich auswirkt.

Bezüglich der eigentlichen Rechtssache merkte das AG München nur noch an, dass dem Hundezüchter bezüglich der unberechtigten Fotonutzung ein Verschulden zur Last falle und riet den Parteien zu einem Vergleich.

Verfahren endet nach mündlicher Hauptverhandlung mit einem Vergleich

Im Rahmen des dann geschlossenen Vergleichs verpflichtete sich der Hundezüchter zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 1.375,00 Euro, der Erstattung der Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme der Kosten des Verfahrens.

Im Ergebnis ein für den Hundezüchter nur unzufriedenstellendes Ergebnis. Hätte er sich schon im Rahmen der Abmahnung einsichtig gezeigt, so wäre er wohl noch einmal mit einem blauen Auge davongekommen.

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