Kein rechtlicher Schutz bei Vernichtung des Werkoriginals

Mit Urteil vom 24.04.2005 (Az.: 7 O 18/14) hat das LG Mannheim entschieden, dass § 14 UrhG keinen Schutz vor der Gesamtvernichtung eines Werkes im Rahmen einer Umgestaltung der Räumlichkeiten bietet. Das nicht trennbare Werk der Klägerin kann so im Wege der Bauarbeiten von der Beklagten zerstört werden, ohne dass dies Zahlungsansprüche nach sich zieht.

Umgestaltung der Kunsthalle führt zu Vernichtung des Kunstwerkes

Die Klägerin ist eine international bekannte Künstlerin. Sie errichtete im Auftrag der Beklagten eine Rauminstallation für die Kunsthalle Mannheim. Diese reichte über sieben Ebenen und war fest mit den Räumlichkeiten der Kunsthalle verbunden. Wegen gewünschter Umbauarbeiten müsste das Kunstwerk entfernt werden.

Die Klägerin sieht sich in ihrem Urheberrecht verletzt und ist der Meinung, ihr stehe ein Anspruch auf Erhaltung des Werkes zu. Hilfsweise wünscht sie die Integration ihres Kunstwerks in die neuen Pläne oder eine über die ursprünglich vereinbarte Vergütung von 70.000 € hinausgehende Bezahlung.

LG Mannheim spricht Klägerin ein Resthonorar von 66.000 € zu

Das LG Mannheim sah keinen Anlass, der Klägerin einen der geforderten Ansprüche zuzugestehen. Grundsätzlich kann sich ein Künstler auf die vertragliche Vereinbarung auf Erhaltung seines Kunstwerkes mit dem Eigentümer des Grundstückes – hier der Kunsthalle – einigen; allerdings wiegen die Interessen des Gebäudeinhabers höher als die vertraglichen Rechte des Künstlers. So kann die Beklagte vorliegend Modernisierungsmaßnahmen durchführen, auch wenn dies gezwungenermaßen zur Vernichtung des Kunstwerks führt. Somit stehen der Künstlerin nach dem Urteil des LG Mannheim „nur“ ein Resthonorar in Höhe von 66.000 € zu.

Urheberrechtsgesetz bietet keinen Schutz für den Künstler

Auch § 14 UrhG schützt den Künstler in oben genannter Konstellation nicht. Nach dem Paragraphen wird der Künstler nur hinsichtlich eines Fortbestandes seines Kunstwerkes in unverfälschter Form geschützt. Liegt eine gesamte Vernichtung vor, ist dies nicht mehr unter den § 14 UrhG subsumierbar.

Generell scheint ein Abwehranspruch resultierend aus einer Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin auszuscheiden. Dieses Recht wird nämlich nicht verletzt, da das Kunstwerk der Öffentlichkeit nicht in abgeänderter Form zugänglich gemacht wird; vielmehr existiert es nicht mehr, sodass keine verfälschte Wahrnehmung des Kunstwerkes erfolgen kann.

Unterschiedliche Begründungsabsichten führen zum selben Ergebnis

Andere Stimmen bejahen grundsätzlich einen Abwehranspruch im Falle der vollständigen Zerstörung des Kunstwerkes. Schließlich sei dies die „schärfste Form der Beeinträchtigung“, die von § 14 UrhG umfasst ist. Jedoch nehmen auch diese Gegenansichten eine Interessenabwägung vor und kommen im vorliegenden Fall – obwohl es sich um das einzige Originalexemplar handelt – zu dem Ergebnis, dass Eigentümerinteressen vorrangig zu behandeln seien.

Gesetzlicher Abwehranspruch nur im Ausnahmefall denkbar

Dass ein Künstler trotzdem einen Abwehranspruch gegen die Vernichtung seines Werkes in Fällen der Interessenkollision mit dem Gebäudeeigentümer hat, ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich. Hierzu müsste das Kunstwerk von außergewöhnlich hohem künstlerischen Rang sein. Ein weiterer Ausnahmefall liegt vor, wenn die Vernichtung des Kunstwerkes (z.B. in Museen) ohne sachliche Rechtfertigung erfolgt.

Dies war hier aber nicht der Fall. Die Rechtfertigung lag in dem gesamten Umbau und den erforderlichen Modernisierungsmaßnahmen. Der Klägerin standen somit keinerlei Abwehransprüche zu – weder vertraglich noch gesetzlich.

(Bild: © panimoni – Fotolia.com)

Schreibe einen Kommentar