Probleme bei der Benutzung von Kameradrohnen

Der Düsseldorfer Kreis hat sich kürzlich in einem „Beschluss der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich“ zur Nutzung von Kameradrohnen durch Private geäußert und dabei die rechtlichen Probleme aufgezeigt, die in diesem Zusammenhang auftreten können. Er fordert die Nutzer von Kameradrohnen auf, niemanden ohne Einwilligung zu filmen und die Privatsphäre anderer zu beachten.

Der Blick ins Nachbarhaus

Kameradrohnen werden immer häufig von Privatpersonen gekauft und zur Freizeitgestaltung genutzt. Damit gehen jedoch Probleme einher. Wenn die Drohnen über das eigene oder sogar über Nachbargrundstücke gesteuert werden, werden Einblicke in die Privatsphäre anderer Leute ermöglicht. Die durch die Kameradrohnen eröffneten Möglichkeiten gehen daher weit über die herkömmlichen Videoüberwachungsmaßnahmen hinaus. Dadurch kann es zu Verletzungen von Rechten Dritter kommen, die unbedingt vermieden werden sollten.

Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes berücksichtigen

Fallen die mittels Kameradrohnen gefertigten Aufzeichnungen in den Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), dürfen die Drohnen nur im Rahmen von datenschutzrechtlichen Erlaubnisnormen betrieben werden. Sind diese – wie in einer Vielzahl der Fälle aufgrund des Überwiegens der Interessen Betroffener – nicht gegeben, droht ein Bußgeld von bis zu 300.000 €.

Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Das ungewollte Filmen mit Kameradrohnen kann zu einer Verletzung des in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Allgemeinen Persönlichkeitsrechts führen. Betroffen sein können hier insbesondere die Ausprägungen des Rechts am eigenen Bild sowie des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Mögliche zivilrechtliche Ansprüche

Liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, etwa dadurch, dass die Kameradrohne über das befriedete und blickgeschützte Grundstück des Nachbarn fliegt und ihn bzw. sein Grundstück filmt, kann der Drohnennutzer gerichtlich in Anspruch genommen werden. In Betracht kommt hier ein Anspruch auf Unterlassung der Drohnennutzung nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog. Unter Umständen kann der Nutzer der Drohne sich auch gem. § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig machen. Veröffentlicht oder verbreitet er die Videoaufnahme, kann darüber hinaus eine Verletzung der §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) vorliegen, die das Recht am eigenen Bild gesondert schützt.

Unter Umständen sogar strafrechtliche Konsequenzen

Daneben kommt sogar eine strafrechtliche Verfolgung in Betracht. Etwa wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gem. § 201a StGB oder wegen einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gem. § 201 StGB. Zudem ist eine Strafbarkeit des Drohnennutzers wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach § 33 KUG zu befürchten, wenn er ein Bild entgegen den §§ 22, 34 KUG verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

Weitere Informationen zum Thema finden sich auch in unserem Beitrag „Filmen und Fotografieren mit Drohnen“.

(Bild: © chesky – Fotolia.com)

1 Gedanke zu „Probleme bei der Benutzung von Kameradrohnen“

  1. Nur zur Ergänzung: Es gibt noch etwas, das in diesem Zusammenhang kaum beachtet wird. Das ist Artikel 13 Grundgesetz „Unverletzlichkeit der Wohnung“:

    In Dorf, Yvonne: Luftaufnahmen und die Unverletzlichkeit der Wohnung, NJW 14, 2006 heißt es u.a.: „Zurecht wird daher in der Literatur der umzäunte Garten eines Hauses als dem Schutzbereich des Art.13 I GG unterstellt.“

    In dem Aufsatz heißt es außerdem, dass der BGH in den zwei Urteilen, in denen es um die Veröffentlichung von Luftbildern von Promivillen ging, wahrscheinlich nur deswegen den Artikel 13 GG nicht erwähnt hat, weil die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch nur auf die 1004, 823 I BGB, Art. 1 I und Art. 2 I GG gestützt hat.

    MfG
    Johannes

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