OLG Karlsruhe: Günther Jauch hat Gegendarstellungsanspruch

In zwei Urteilen hat das OLG Karlsruhe über die Gegendarstellungsbegehren des bekannten TV-Moderators und Journalisten Günther Jauch entschieden (Az.: 14 U 185/10, 14 U 186/10).

Die Zeitschrift „neue Woche“ hatte im Oktober 2010 über Jauch berichtet und dabei eine Fotomontage verwendet, auf der er und seine Frau vor grünem Blätterhintergrund zu sehen waren. Weiter wurde darüber berichtet, dass er zu Tränen gerührt sei und daher das Kinderhilfsprojekt „Arche“ großzügig unterstützt habe.

Gegen beide Elemente wehrte sich Jauch und begehrte die Klarstellung, dass es sich bei dem Bild um eine Fotomontage ohne Einwilligung handele und er sich nicht aufgrund seiner Gerührtheit engagiere, sondern aufgrund genauer Abwägung.

Nachdem das LG Offenburg die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst abgelehnt hat, bekam Jauch nun teilweise Recht. Hinsichtlich der Klarstellung darüber, er habe aus Rührung gehandelt, wurde der Verleger zu einer Gegendarstellung verpflichtet. Keine Gegendarstellung erforderlich hielt das OLG jedoch bezüglich der Tatsache, dass es sich bei dem Bild um eine Fotomontage handelt. Zwar sei grundsätzlich auch gegen Bildveröffentlichungen und Fotomontagen eine Gegendarstellung möglich, jedoch nur dann, wenn eine erkennbare Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Frage kommt. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

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