Folgendes Urteil wurde der Datenbank hinzugefügt:
Landgericht Köln, Urteil vom 20.12.2006 – 28 O 468/06 – Übertragung von Nutzungsrechten im Arbeitsverhältnis
Leitsätze der Redaktion:
- Um Nutzungsrechte an von angestellten Arbeitnehmern hergestellten Fotografien auf den Arbeitgeber zu übertragen, bedarf es nicht zwingend der Schriftlichkeit der Vereinbarung. Die Schriftlichkeit des zugrunde liegenden Arbeitsvertrages ist für die Kenntnis über Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers ausreichend.
- Die alleinige Beauftragung eines Fotografen zur Erstellung digitaler Bewerbungsfotos zur Online-Bewerbung beinhaltet keine konkludente Übertragung von Nutzungsrechten für die Verwendung auf einer Website.
Hallo,
wie verhält sich das Nutzungsrecht für den Fotografen während, oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an ungenutzten Bildern seitens der Firma?
Beispielsweise würde ich gern von mir geschossene Aufnahmen für meine Bewerbungsmappe nutzen.
Im Arbeitsvertrag ist gänzlich nichts zum Thema Bildrecht/ Nutzungsrecht geregelt. Vielen Dank
Hallo Frau Leonhard,
grundsätzlich trifft § 43 UrhG eine Regelung zu im Arbeitsverhältnis geschaffenen urheberrechtlichen Werken:
„Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.“
Es ist folglich im Einzelfall zu bestimmen, welchen Inhalt und welches Wesen das Arbeitsverhältnis hat(te). Danach richtet sich dann auch die Frage der Zulässigkeit der Nutzung.
Hierzu empfehle ich auch folgenden Beitrag:
https://www.rechtambild.de/2011/02/das-recht-am-bild-im-dienst-oder-arbeitsverhaltnis/
Soweit Sie in der Angelegenheit eine Beratung wünschen, melden Sie sich gerne bei uns in der Kanzlei oder hinterlassen Sie uns eine Rufnummer, damit wir uns bei Ihnen melden können. Ein erstes Gespräch ist unverbindlich. Sie erreichen uns unter der Nr. 0228 – 387 560 200. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: http://www.tw-law.de.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Tölle