Im Rahmen der Umsetzung europäischer Vorgaben, wird nun auch der § 201a des Strafgesetzbuches (StGB) geändert. Unter dem Titel „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ werden sowohl der Strafrahmen als auch die tatbestandlichen Handlungen erweitert.
Strafbare Handlungen
Die beschlossene Gesetzesfassung umfasst im Vergleich zum bisherigen Gesetzeswortlaut unter anderem neue Handlungsvarianten, die der Strafbarkeit ausdrücklich unterworfen werden.
So wird nunmehr bestraft, wer
1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3. eine durch eine Tat nach Nr. 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in Nr 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
Ebenso wird bestraft, wer
(2) […] unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht,
sowie
(3) […] eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen oder
2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
[…]
Während im bisherigen Gesetzesentwurf bzw. der Gesetzesbegründung noch von einer „bloßstellenden Bildaufnahme“ die Rede war, fehlt dieser unbestimmte Rechtsbegriff nunmehr. Er hatte bereits im Vorfeld für heftige Kritik gesorgt, wie wir bereits berichteten (hier und hier). Allerdings lassen auch die neuen Formulierungen Spielraum für Interpretationen. Insbesondere stellt sich die Frage, ab wann eine Bildaufnahme dem Ansehen einer Person erheblich schadet. Nach Ansicht der Bundesregierung ist „Maßstab dafür, ob eine Bildaufnahme geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, […] die Beurteilung durch einen durchschnittlichen Betrachter.“ Dies hilft allerdings nur wenig bei der Bestimmung des Begriffsinhalts.
Nicht mehr in der endgültigen Fassung enthalten ist die Formulierung „Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, oder unbefugt eine Bildaufnahme von einer unbekleideten anderen Person herstellt oder überträgt.„. Diese Änderung ist zu begrüßen, da die ursprüngliche Fassung bereits hinsichtlich der Erstellung einer Fotografie für reichlich Unsicherheiten in der Praxis gesorgt hätten.
Damit dürfte sich die Befürchtung, jede Strandfotografie des eigenen Kindes sei nun strafbar, erledigt haben. Darüber hinaus ist die Bundesregierung der Auffassung, dass von dem neuen Gesetzeswortlaut „nur Handlungsweisen erfasst werden, die sozial inadäquat sind. Strafbar sind nur unbefugte Handlungen: Bildaufnahmen von unbekleideten Kindern in familiären Alltagssituationen, die im familiären Bereich verbleiben und allenfalls im Verwandten- und Freundeskreis gezeigt werden, sind sozialadäquat und üblich. Ihre Verbreitung erfolgt nicht unbefugt. Die Befugnis kann sich entweder aus der Einwilligung des oder der Betroffenen oder bei einwilligungsunfähigen abgebildeten Kindern […] aus der Einwilligung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ergeben.“
Ausnahmen bestätigen die Regel
Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4, Abs. 2 und 3 gelten nach der neuen Gesetzesfassung nicht für solche Handlungen, „die in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen“.
Kritik bleibt – wenn auch abgeschwächt
Aber auch die neue Formulierung erntet berechtigte Kritik in den Medien (u.a. unter http://hendrikwieduwilt.wordpress.com/) – insbesondere hinsichtlich der zunehmenden Kriminalisierung weiter Teile der Straßenfotografie.
Höhere Freiheitsstrafe
Ebenfalls von der Gesetzesänderung umfasst ist eine erhöhte maximale Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Bisher lag diese bei maximal einem Jahr.
Entschärfung zum bisherigen Entwurf
Nachdem der erste Entwurf des geplanten Gesetzes für Diskussionen sorgte, verzichtet die endgültige Fassung nun auf die zunächst kritisierten Begrifflichkeiten. Wie sehr die Norm in der Praxis eine Rolle spielen wird, hängt unter anderem auch davon ab, ob die abgebildeten Personen einen Strafantrag stellen. Dieser ist gem. § 205 StGB nämlich Voraussetzung für die Ermittlungstätigkeit der Behörden.
(Bild: © rcx – Fotolia.com)
Guten Tag,
ich hätte eine Frage.
Ein Schüler(volljährig) filmt seine Lehrerin auf dem Schulgelände. In dem Video ist sie dabei deutlich zu erkennen. Sie versucht vergebens ihr Fahrzeug anspringen zu lassen.
Er stellt dieses Video direkt in die Klassengruppe.
Welche Konsequenzen hat er zu befürchten?
Vielen Dank