Leitsätze der Redaktion:
- Wer einen Beitrag vollständig auf den eigenen Facebook-Auftritt kopiert hat, anstatt die „Share-Funktion“ zu nutzen, verletzt die Urheber- bzw. Nutzungsrechte des Autors.
- Ein Mitverschulden (§ 254 BGB) durch das Bereitstellen der „Share-Funktion“ kommt nicht in Betracht, weil die Funktion gerade nicht wie vorgesehen genutzt wurde.
Landgericht Frankfurt
Im Namen des Volkes
Urteil
Aktenzeichen: 2-03 S 2/14
Verkündet am: 17.07.2014
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.11.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main im Kostenpunkt unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert.
Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 35% und der Beklagte zu 65% zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2 i. V. m. 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat überwiegend keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat mit Recht der Klage, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 1.189,00 € nebst Zinsen verurteilt.
Der Klägerin stand gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 200,00 € gemäß § 97 Abs. 2 UrhG und ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten von 989,00 € gemäß § 97 a Abs. 3 S. 1 UrhG zu.
Zutreffend hat das Amtsgericht eine Urheberrechtsverletzung durch die Einstellung des Artikels „Das Märchen vom Fachkräftemangel“ (Anlage K 3 = Bl. 13 f. d. A.) des klägerischen Redakteurs … aus dem „…“ vom 06.07.2013 auf der Facebook-Seite des Beklagten bejaht. Insbesondere ist der Auffassung des Beklagten, dass der Umstand, dass der Beitrag im Internet mit dem Share/Teilen-Symbol von Facebook versehen war, eine Zustimmung zur vollständigen Übernahme darstelle, nicht beizutreten. Auf die Begründung des Amtsgerichts wird Bezug genommen.
Das Recht, ein Werk auf eine bestimmte Art und Weise zu nutzen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG), kann einem Dritten allerdings auch durch eine konkludente Erklärung des Urhebers eingeräumt werden. Da die (ausdrückliche oder konkludente) Überlassung eines urheberrechtlichen (einfachen oder ausschließlichen) Nutzungsrechts dinglichen Charakter hat, muss die (konkludente) Willenserklärung, mit der der Urheber einem Dritten ein Nutzungsrecht einräumt, den Anforderungen an (dingliche) Verfügungen über Rechte genügen. Die betreffende Willenserklärung setzt demnach insbesondere voraus, dass unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände nach dem objektiven Inhalt der Erklärung unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist, der Erklärende wolle über sein Urheberrecht in der Weise verfügen, dass er einem Dritten daran ein bestimmtes Nutzungsrecht einräume (vgl. BGH, GRUR 2010, 628 – Vorschaubilder I, Tz. 29).
Die Einbindung von „Share-Buttons“ in sozialen Netzwerken dient den Nutzern dazu, sich miteinander auszutauschen und dadurch die Bindung zwischen Personen zu erhöhen. Hierbei wird üblicherweise über einen „Button“ die Möglichkeit gegeben, die aufgerufene Seite direkt mit der zum „Sharing-Button“ gehörenden Seite zu verlinken. Meistens wird im selben Fenster sofort auch die Möglichkeit gegeben, den geteilten Inhalt zu kommentieren und zu „liken“ (vgl. Wikipedia „Media Sharing“). Dementsprechend beschreibt das soziale Netzwerk Facebook diese Funktion auch wie folgt:
„Mit der Teilen-Schaltfläche kannst du einen Kommentar zu einem Link hinzufügen und das Publikum für den Beitrag auswählen“ (vgl. Anlage K 12 = Bl. 176 ff. d. A. – Hervorhebung durch das Gericht).
Insoweit erscheint auch auf der Facebook-Seite die Zeile „Diesen Link teilen“ (vgl. Anlage K 10 = Bl. 70 ff. d. A.).
Dementsprechend sieht die Grundeinstellung von Facebook vor, dass nach Bedienung eines eingebundenen Teilen-„Buttons“ auf dem Facebook-Profil des Nutzers nicht der gesamte Artikelinhalt erscheint, sondern lediglich die Überschrift einschließlich Quelle, der Link sowie ein Kurztext als Ankündigungstext und ggf. ein Miniaturbild (vgl. Anlage K 10 = Bl. 70 ff. d. A.). Allein der Umstand, dass es für den Nutzer theoretisch möglich ist, den Ankündigungstext dahin zu modifizieren, statt eines Kurztexts den vollständigen Text einzufügen, führt nicht dazu, dass ihm automatisch entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Dies würde somit mit dem Verkehrsverständnis wie auch mit dem Zweckübertragungsgedanken im Widerspruch stehen. Insoweit gilt die allgemeine Auslegungsregel, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser an den Erträgnissen seines Werks in angemessener Weise beteiligt wird (vgl. BGH, GRUR 2010, 628 – Vorschaubilder I, Tz. 30). Durch die Bereitstellung des „Share-Buttons“ hat die Klägerin somit nicht unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass sie über das Setzen eines Links nebst Ankündigungstext hinaus weitergehende Nutzungsrechte an jeden Facebook-Nutzer übertragen hat.
Nachdem der Beklagte nicht lediglich die „Share-Funktion“ bedient hat, also einen bloßen Link zu dem Beitrag gesetzt hat, sondern den Beitrag vollständig auf den eigenen Facebook-Auftritt kopiert hat, hat er die Urheber- bzw. Nutzungsrechte der Klägerin hieran verletzt.
Das erforderliche Verschulden liegt vor. Wer ein fremdes Werk für eigene Zwecke nutzt, muss sich hinreichend über die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen Gewissheit verschaffen (vgl. Fromm/Nordemann, UrhR, 11. Aufl., § 97 Rn. 64 m. w. N.). Soweit sich der Beklagte auf ein Mitverschulden (§ 254 BGB) durch das Bereitstellen der „Share-Funktion“ beruft, kommt dies hier nicht in Betracht, weil die Funktion gerade nicht wie vorgesehen genutzt wurde.
Was die Frage der angemessenen Lizenzgebühr für den zu ermittelnden Schaden betrifft, ist hier auf die unwidersprochene Vertragspraxis der Klägerin zurückzugreifen (vgl. Fromm/Nordemann, a. a. O., § 97 Rn. 93), wonach für die Darstellung eines Artikels der Klägerin auf einer Internetseite ein Entgelt von 200,00 € zu zahlen ist.
Die Höhe der Abmahnkosten ist von der Berufung nicht angegriffen worden.
Die Berufung hat jedoch dahin Erfolg, als das Amtsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 91 a ZPO hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Auskunftsantrags die Kosten dem Beklagten auferlegt hat.
Die diesbezüglichen Kosten wären der Klägerin aufzuerlegen gewesen, da diese ohne das erledigende Ereignis insoweit im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin die begehrte Auskunft gemäß § 242 BGB benötigt hat, nachdem der Schadensersatzanspruch (im Wege der Lizenzanalogie) beziffert geltend gemacht wurde und mit dem vorprozessualen Schreiben vom 26.07.2013 mitgeteilt worden war, dass der Beitrag nur über diesen einen Facebook-Auftritt ins Internet gestellt wurde. Insoweit fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Somit beanstandet die Berufung zu Recht, dass das Amtsgericht im Rahmen seiner Kostenentscheidung nicht hinreichend den Umstand der erteilten Auskunft berücksichtigt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 91 a, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt.