Einscannen und Speichern von Personalausweisen rechtswidrig

Die in der Automobilbranche tätige Logistikdienstleisterin lagerte auf ihrem Betriebsgelände ständig mehrere tausend Kraftfahrzeuge. Die Abholung und Übergabe der Fahrzeuge wurde durch das Einspannen und Speichern der Personalausweise der Abholer überwacht.

Eingescannte Personalausweise löschen und weitere Scanvorgänge unterlassen

Der Datenschutzbeauftragte des Landes Niedersachen hatte dem Dienstleistungsunternehmen aufgegeben, die eingescannten Personalausweise zu löschen und weitere Scanvorgänge zu unterlassen. Entsprechende Vorgänge seien rechtswidrig. Gegen diese Weisung hatte das Unternehmen vor dem Verwaltungsgericht geklagt.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Nach den für diesen Fall anzuwendenden Vorschriften des Personalausweisgesetzes (PAuswG) sei der Personalausweis ein Identifizierungsmittel, das der Inhaber vorlege und vorzeige, um sich auszuweisen.

Verhinderung der unbeschränkten Erfassung der Personalausweisdaten

Der eindeutige Wille des Gesetzgebers sei die Verhinderung der unbeschränkten Erfassung der Personalausweisdaten. Einscannen und Speichern sei gerade nicht gewollt. Die Datensicherheit solle geschützt werden. Einmal erfasste und gespeicherte Daten könnten andernfalls leicht missbräuchlich verwendet werden.

Das Gericht machte der Klägerin allerdings nicht den Vorwurf der missbräuchlichen Verwendung der Daten. Dies sei zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks auch nicht erforderlich. Ziel müsse die möglichst geringe Verbreitung möglichst weniger Daten sein. Dagegen verstoße die Klägerin. Folglich sei die Anweisung des Landesdatenschutzbeauftragten rechtmäßig.

Die Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Die Klägerin kann beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Derzeit liegt die Entscheidung  nicht im Volltext vor. Zur Pressemitteilung.

(Bild: © Zlatan Durakovic – Fotolia.com)

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