LG Stuttgart: Vertragsanpassung hinsichtlich urheberrechtlicher Vergütung für Fotos

Ein Fotojournalist klagte vor dem LG Stuttgart (Urteil v. 28.10.2008, Az. 17 O 710/06) gegen einen Herausgeber einer Zeitung und gegen den Herausgeber des Lokalteils der Zeitung. Er war für die Zeitung als freier Mitarbeiter tätig und verlangte eine nachträgliche Vertragsanpassung für die Vergütung seiner Fotos. Er rechnete gegenüber der Redaktion des Lokalteils ab.

Die Vorwürfe

Der Fotojournalist forderte eine Einwilligung in die Änderung des Vertrages, mit der ihm eine angemessene Vergütung gewährt werden sollte. Die dafür entscheidende Anspruchsnorm  sei § 32 Abs. 1 UrhG. Für die Ermittlung der angemessenen Vergütung seien die von der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) ermittelten Bildhonorare heranzuziehen.

Dem wurde entgegen gehalten, dass § 32 UrhG nicht anwendbar sei. Einerseits, weil ein Altfall vorliege, der gemäß § 132 Abs. 3 UrhG von der Anwendung des § 32 UrhG ausgenommen sei. Andererseits wäre § 32 Abs. 4 UrhG zu beachten. Danach hat der Urheber keinen Anspruch auf Einwilligung in die Änderung des Vertrages, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist. Damit habe ein Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalisten und Journalistinnen an Tageszeitungen Vorrang. Als Mitglied des Bundesverbandes der Deutschen Zeitungsverleger e.V. (BDZV) gelte die Tarifbindung.

Wie wurde entschieden

Dem Anspruch gegen den Herausgeber des Lokalteils auf Einwilligung in die Abänderung geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich der Höhe der Vergütung für die gelieferten Lichtbilder gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 UrhG wurde bejaht. Eine Anpassung des Vertrages zwischen Fotograf und lokalem Herausgeber wurde richterlich festgelegt.

Dagegen wurde eine Anpassung im Hinblick auf den Haupt-Herausgeber verneint. Einfach aus dem Grund, dass kein Vertrag bestand, der angepasst werden konnte. Abgerechnet – und damit eigentlicher Vertragspartner – wurde nur über den lokalen Herausgeber. Gegen den überregionalen Herausgeber bestehen jedoch mögliche Ansprüche aus § 97 UrhG. Hierfür wurde aber anscheinend in einem anderen Verfahren entschieden.

Begründung

Der § 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG sei hier nicht anwendbar. Vor Lieferung der Lichtbilder und der Einräumung der Nutzungsrechte erfolgte stets ein konkreter Auftrag. Die Nutzungsrechteinräumung erfolgte damit jeweils im konkreten Auftragsverhältnis.

Für § 32 Abs. 4 UrhG fehlte es bereits an der formalen Tarifbindung. Der Herausgeber des Lokalteils war nicht Mitglied im Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.

Als Besonderheit wurde die Frage aufgeworfen, ob die Ausschlusswirkung des § 32 Abs. 4 UrhG schon dann eintritt, wenn es eine tarifvertragliche Vergütung gibt, ohne dass diese angewendet wird, oder ob sich die tatsächlich geschuldete Vergütung nach den tarifvertraglichen Sätzen richten muss.

Dazu wurde vom Gesetzgeber festgelegt:

Nach Absatz 4 schließen tarifvertragliche Regelungen der Vergütung für ihren jeweiligen sachlichen und persönlichen Geltungsbereich den Anpassungsanspruch aus. Hier besteht schon deshalb kein Regelungsbedarf, weil die Tarifvertragsparteien selbst für fair ausgehandelte Vertragsbedingungen sorgen können.

Nach Auffassung des LG ist damit § 32 Abs. 4 UrhG dahingehend auszulegen, dass die Vergütung für die Nutzung der Werke des Urhebers tarifvertraglich dann bestimmt ist, wenn diese tarifvertraglichen Vergütungssätze auch auf das konkrete Vertragsverhältnis Anwendung finden. In allen anderen Fällen scheidet die Ausschlusswirkung des § 32 Abs. 4 UrhG von vornherein aus.  § 32 Abs. 4 UrhG setzt voraus, dass im Vertragsverhältnis zwischen Urheber und seinem Vertragspartner die tarifvertraglichen Vergütungssätze konkret gelten.

§ 32 Abs. 4 UrhG kam in diesem Fall also nicht zu Anwendung.

Angemessene Vergütung nach tarifvertraglichen Vergütungssätzen

Für die „angemessene Vergütung“ gilt, dass eine nach § 36 UrhG ermittelte Honorierung unwiderleglich als angemessen gilt. Angemessen ist, was nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände „üblicher- und redlicherweise“ zu leisten ist. Jedoch kann auch ein brachenübliches Honorar unangemessen sein.

Im Zweifel gelte, dass die angemessene Vergütung nach billigem Ermessen unter Rücksicht der Umstände vom Richter festzusetzen sei. Maßgeblich im Fall war die Tatsache, dass die gezahlten Bildhonorare zum Teil erheblich unter den tarifvertraglichen Sätzen liegen.

Angemessen wurde insoweit nach Anhörung eines Sachverständigen auch erachtet, für die Nutzung als Farbaufnahme einen Zuschlag von 25 % und für die Nutzung als Titelfoto einen Zuschlag von 100 % vorzusehen.

Es wurde damit auf die tarifvertraglichen Vergütungssätze zurückgegriffen und nicht auf die Vergütungssätze der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Denn es handelt sich

bei den MFM-Vergütungssätzen nicht um Honorarempfehlungen oder gar verbindliche Vergütungssätze, sondern um Durchschnittswerte der für Bildnutzungen in der Vergangenheit gezahlten Honorare. Sinn und Zweck dieser Liste sei es, Bildanbietern und Bildnutzern eine Orientierungshilfe für ihre Preiskalkulationen an die Hand zu geben. Anwendung fänden diese Durchschnittssätze, so der Sachverständige, in der Regel auf auftragsunabhängig erstellte Fotos. Im vorliegenden Fall habe der Kläger den Beklagten jedoch ausschließlich Auftragsarbeiten mit klar umrissenen Inhalten geliefert. Schon deshalb könne nicht auf die MFM-Vergütungssätze zurückgegriffen werden. [Es] spricht aus Sicht der Kammer auch gegen die Anwendung der MFM-Vergütungssätze, dass es sich hierbei um Vergütungssätze handelt, die aufgrund der Kammer auch durch die Beweisaufnahme nicht deutlich gewordenen Gesichtspunkten bzw. Kriterien von der im Lager der Urheber stehenden Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing festgelegt werden. Von frei ausgehandelten Vergütungssätzen kann insoweit – im Gegensatz zu den Vergütungssätzen des Tarifvertrages – nicht ausgegangen werden.

5 Gedanken zu „LG Stuttgart: Vertragsanpassung hinsichtlich urheberrechtlicher Vergütung für Fotos“

  1. Gegen den Herausgeber der „überregionalen“ Zeitung wurde der Anspruch bis auf weiteres abgelehnt. Jedoch wurde die Klage mit einer Leistungsklage verbunden, die in einem anderen Verfahren entschieden wurde.

    Gegen den Herausgeber des Lokalteils (mit dem der Fotograf auch die Abrechnungen immer gemacht hat) wurde der Anspruch dagegen jedenfalls bejaht:
    „Dem Anspruch gegen den Herausgeber des Lokalteils auf Einwilligung in die Abänderung geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich der Höhe der Vergütung für die gelieferten Lichtbilder gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 UrhG wurde bejaht.“

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  2. Als Rechtslaie muss ich noch mal nerven:

    Sind der Herausgeber der Überregionalen und Lokalen Zeitung nicht dieselben Herausgeber? War doch gleiches Verlagshaus, oder?

    Wie ist das andere Verfahren ausgegangen, haben Sie da einen Link zu dem Urteil?

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  3. Es ist im Prinzip das gleiche Verlagshaus aber – auch wenn der Vergleich hinkt – kann man das mit einem Mutter- und Tochterkonzern vergleichen. Man kann auch das Tochterunternehmen und muss nicht das Mutterunternehmen verklagen. Da die Abrechnung mitunter anscheinend nur über den Lokalanbieter erfolgte und diese auch nur Vertragspartner wurde, erging kein Urteil gegenüber den Haupt-Herausgeber. Der Grund ist relativ einfach: es bestand kein Vertrag, der hätte angepasst werden können.

    Das Gericht führte dazu folgendes aus (Beklagte Ziffer 1 = Herausgeber; Beklagte Ziffer 2 = Lokaler Herausgeber):
    „Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass erster Ansprechpartner für jegliche Zusammenarbeit stets die Beklagte Ziffer 2 war und er stets ihr gegenüber abgerechnet habe. Die Kammer hat mit Beschluss vom 15. Mai 2007 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie daher davon ausgeht, dass lediglich die Beklagte Ziffer 2 jeweiliger Vertragspartner war. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten Ziffer 1 ist nicht ersichtlich. […] Ein Vertragsanpassungsanspruch gegen die Beklagte Ziffer 1 scheidet daher von vornherein aus.“

    Zur Klarstellung habe ich diesbezüglich im Text noch einmal einen Zusatz eingepackt.

    Das Verfahren über die Zahlungsansprüche des Fotografen aus § 97 UrhG gegen den Haupt-Herausgeber liegt uns leider nicht nicht vor. Wir haben bereits das Gericht angeschrieben. Sobald wir das Urteil haben werden wir dazu eine Zusammenfassung schreiben.

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