Artikel-Informationen
Suche
Zuletzt kommentiert
PersönlichkeitsrechtDas Recht am eigenen Bild [361]
FotorechtDas Recht am Bild im Dienst- oder Arbeitsverhältnis [99]
UrheberrechtJäger der Erlkönige – eine rechtliche Betrachtung [7]
FotorechtAktionskunst versus Persönlichkeitsrecht [1]
FotorechtAuch für Oldtimer gilt: Kein Recht am Bild der eigenen Sache [4]
Sie haben Fragen?
Gerne per E-Mail an: info@rechtambild.derechtambild.de im TV
-
Newsletter abonnieren
Urheberrecht
Jäger der Erlkönige – eine rechtliche Betrachtung

Jede/r Autobegeisterte/r kennt die Bilder aus Autozeitschriften oder entsprechenden Portalen im Internet. Schwarz-weiß verhüllte Autos namhafter Hersteller, zumeist fotografiert inmitten einer Schnee- oder Wüstenlandschaft: Ein Erlkönig! Die Fotografen dieser Bilder sind auf allen Kontinenten dieser Welt unterwegs, um die Orte zu finden an denen die Autohersteller neue und veränderte Modelle testen. Sie abzulichten und der Öffentlichkeit einen kleinen Einblick in die automobile Zukunft zu geben – das ist das Ziel.
Rechtliche Einschätzung
Zu allererst ist festzuhalten, dass es kein sog. Recht am Bild der eigenen Sache gibt. Der Eigentümer kann also allein aus dieser Eigenschaft heraus das Ablichten seiner Gegenstände nicht verbieten. Dementsprechend können Autohersteller aus dieser Rechtsposition auch nicht gegen Fotograf oder Verlag vorgehen. Die Problematik einer identifizierenden Abbildung, zum Beispiel durch die Abbildung von KFZ-Kennzeichen, spielt im Unterschied zum normalen Straßenverkehr keine Rolle, als das Erlkönige entweder keine haben oder diese auf den Hersteller zugelassen sind.
Urheberrecht
Weiter zu berücksichtigen sind urheberrechtliche Gesichtspunkte. Autokarosserien und weitere Gegenstände des Industriedesigns können durchaus urheberrechtlichen Schutz genießen. Damit ist eine Abbildung des geschützten Design grundsätzlich nur mit der Einwilligung des Rechteinhabers zulässig. Eine Ausnahme hiervon stellt u.a. die sog. Panoramafreiheit dar. Diese regelt gemäß § 59 Urheberrechtsgesetz (UrhG), dass es zulässig ist,
„[…] Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.“
Die Vorschrift gilt auch für Werke, die regelmäßig ihren Standort wechseln – und damit wohl auch für Autos. Diese oder vergleichbare Regelungen gibt es in vielen weiteren europäischen und nicht-europäischen Staaten. Für solche Staaten, in denen eine entsprechende Regelung besteht, kann der Urheber oder Rechteinhaber (in der Regel der Autohersteller) auch aus urheberrechtlich in Gesichtspunkten nicht gegen eine Veröffentlichung der Bilder von Erlkönigen vorgehen. Für alle anderen Länder bleibt ein Vorgehen grundsätzlich möglich.
Exkurs: Bildzitat
Grundsätzlich kommt bei der Verwendung der Bilder auch die Anwendung des § 51 UrhG in Betracht (Zitatrecht). Hierbei bleibt zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen an ein wirksames Bildzitat von der Rechtsprechung streng gehandhabt werden. Insbesondere der geforderte Zitatzweck wird häufig nicht ausreichend berücksichtigt. Es muss
eine innere Verbindung zwischen der zitierten Stelle und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt
werden (BGH, Urt. v. 20.12.2007, Aktz.: I ZR 42/05 – TV Total). Näheres dazu auch im Beitrag “Das Bildzitat als Sonderfall der Zitierfreiheit“.
Designrecht
Viele KFZ-Modelle genießen darüber hinaus Designschutz (ehemals Geschmacksmusterschutz). Dieser kann sowohl für das gesamte Auto, als auch einzelne Autoteile greifen. Damit greift derjenige, der Autos fotografiert, in den Schutzbereich des § 38 I DesignG (ehemals GeschmMG) ein. Es besteht also grundsätzlich die Gefahr, dass der Fotograf unter anderem nach § 42 I DesignG auf Unterlassung in Anspruch genommen und abgemahnt werden kann. Nicht eindeutig geklärt ist jedoch die Frage, ob § 59 UrhG auch im Bereich des Designrechts Anwendung finden kann. Damit würde auch hier eine zu begrüßende Ausnahme zu Gunsten des Fotografen greifen. Auch wenn gute Argumente für eine Anwendung sprechen, äußert sich dies in der Rechtsprechung jedoch nicht (s.a. BGH, Urteil v. 4. 5. 2000, Az.: I ZR 256/ 97 – Parfumflakon; BGH, Urteil vom 07.04.2011, Az.: I ZR 56/09 – ICE).
Markenrecht
Anzusprechen sind darüber hinaus auch markenrechtliche Gesichtspunkte. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass zumindest die Firmenbezeichnungen und -logos markenrechtlichen Schutz genießen. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass Erlkönige in der Regel die geschützten Markenzeichen der jeweiligen Autohersteller nicht tragen (das Auto soll ja gerade nicht leicht zu erkennen/zuzuordnen sein). Ob auch die Form des Autos selbst als Marke eingetragen ist, kommt auf den Einzelfall an. Grundsätzlich ist eine Anmeldung dreidimensionaler Gestaltungen jedoch möglich, § 3 Abs. 1 MarkenG.
Abschließend sei noch angemerkt, dass die Bilder selbst natürlich urheberrechtlichen Schutz genießen und damit zunächst nur vom Fotografen selbst verwendet werden dürfen.
Fazit
Festgehalten werden kann also, dass eine rechtlich sichere und fundierte Vorgehensweise gegen Fotografien von Erlkönigen nicht erkennbar ist. Sicherlich gäbe es seitens der Autohersteller eine (rechtliche) Handhabe, um gegen die Veröffentlichung dieser Bilder vorzugehen. Allerdings darf dabei nicht vergessen werden, dass diese für die Hersteller kostenlose (für die Fotografen jedoch aufwändige) Berichterstattung eine erhebliche Werbewirkung auf den Konsumenten und potentiellen Autokäufer hat. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass die Hersteller ein großes Interesse an einem Verbot der Veröffentlichung haben.
(© Gunnar Assmy – Fotolia.com)
7 Kommentare