Jäger der Erlkönige – eine rechtliche Betrachtung

Jede/r Autobegeisterte/r kennt die Bilder aus Autozeitschriften oder entsprechenden Portalen im Internet. Schwarz-weiß verhüllte Autos namhafter Hersteller, zumeist fotografiert inmitten einer Schnee- oder Wüstenlandschaft: Ein Erlkönig! Die Fotografen dieser Bilder sind auf allen Kontinenten dieser Welt unterwegs, um die Orte zu finden an denen die Autohersteller neue und veränderte Modelle testen. Sie abzulichten und der Öffentlichkeit einen kleinen Einblick in die automobile Zukunft zu geben – das ist das Ziel.

Rechtliche Einschätzung

Zu allererst ist festzuhalten, dass es kein sog. Recht am Bild der eigenen Sache gibt. Der Eigentümer kann also allein aus dieser Eigenschaft heraus das Ablichten seiner Gegenstände nicht verbieten. Dementsprechend können Autohersteller aus dieser Rechtsposition auch nicht gegen Fotograf oder Verlag vorgehen. Die Problematik einer identifizierenden Abbildung, zum Beispiel durch die Abbildung von KFZ-Kennzeichen, spielt im Unterschied zum normalen Straßenverkehr keine Rolle, als das Erlkönige entweder keine haben oder diese auf den Hersteller zugelassen sind.

Urheberrecht

Weiter zu berücksichtigen sind urheberrechtliche Gesichtspunkte. Autokarosserien und weitere Gegenstände des Industriedesigns können durchaus urheberrechtlichen Schutz genießen. Damit ist eine Abbildung des geschützten Design grundsätzlich nur mit der Einwilligung des Rechteinhabers zulässig. Eine Ausnahme hiervon stellt u.a. die sog. Panoramafreiheit dar. Diese regelt gemäß § 59 Urheberrechtsgesetz (UrhG), dass es zulässig ist,

„[…] Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.“

Die Vorschrift gilt auch für Werke, die regelmäßig ihren Standort wechseln – und damit wohl auch für Autos. Diese oder vergleichbare Regelungen gibt es in vielen weiteren europäischen und nicht-europäischen Staaten. Für solche Staaten, in denen eine entsprechende Regelung besteht, kann der Urheber oder Rechteinhaber (in der Regel der Autohersteller) auch aus urheberrechtlich in Gesichtspunkten nicht gegen eine Veröffentlichung der Bilder von Erlkönigen vorgehen. Für alle anderen Länder bleibt ein Vorgehen grundsätzlich möglich.

Exkurs: Bildzitat

Grundsätzlich kommt bei der Verwendung der Bilder auch die Anwendung des § 51 UrhG in Betracht (Zitatrecht). Hierbei bleibt zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen an ein wirksames Bildzitat von der Rechtsprechung streng gehandhabt werden. Insbesondere der geforderte Zitatzweck wird häufig nicht ausreichend berücksichtigt. Es muss

eine innere Verbindung zwischen der zitierten Stelle und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt

werden (BGH, Urt. v. 20.12.2007, Aktz.: I ZR 42/05 – TV Total). Näheres dazu auch im Beitrag „Das Bildzitat als Sonderfall der Zitierfreiheit„.

Designrecht

Viele KFZ-Modelle genießen darüber hinaus Designschutz (ehemals Geschmacksmusterschutz). Dieser kann sowohl für das gesamte Auto, als auch einzelne Autoteile greifen. Damit greift derjenige, der Autos fotografiert, in den Schutzbereich des § 38 I DesignG (ehemals GeschmMG) ein. Es besteht also grundsätzlich die Gefahr, dass der Fotograf unter anderem nach § 42 I DesignG auf Unterlassung in Anspruch genommen und abgemahnt werden kann. Nicht eindeutig geklärt ist jedoch die Frage, ob § 59 UrhG auch im Bereich des Designrechts Anwendung finden kann. Damit würde auch hier eine zu begrüßende Ausnahme zu Gunsten des Fotografen greifen. Auch wenn gute Argumente für eine Anwendung sprechen, äußert sich dies in der Rechtsprechung jedoch nicht (s.a. BGH, Urteil v. 4. 5. 2000, Az.: I ZR 256/ 97 – Parfumflakon; BGH, Urteil  vom 07.04.2011, Az.: I ZR 56/09 – ICE).

Markenrecht

Anzusprechen sind darüber hinaus auch markenrechtliche Gesichtspunkte. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass zumindest die Firmenbezeichnungen und -logos markenrechtlichen Schutz genießen. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass Erlkönige in der Regel die geschützten Markenzeichen der jeweiligen Autohersteller nicht tragen (das Auto soll ja gerade nicht leicht zu erkennen/zuzuordnen sein). Ob auch die Form des Autos selbst als Marke eingetragen  ist, kommt auf den Einzelfall an. Grundsätzlich ist eine Anmeldung dreidimensionaler Gestaltungen jedoch möglich, § 3 Abs. 1 MarkenG.

Abschließend sei noch angemerkt, dass die Bilder selbst natürlich urheberrechtlichen Schutz genießen und damit zunächst nur vom Fotografen selbst verwendet werden dürfen.

Fazit

Festgehalten werden kann also, dass eine rechtlich sichere und fundierte Vorgehensweise gegen Fotografien von Erlkönigen nicht erkennbar ist. Sicherlich gäbe es seitens der Autohersteller eine (rechtliche) Handhabe, um gegen die Veröffentlichung dieser Bilder vorzugehen. Allerdings darf dabei nicht vergessen werden, dass diese für die Hersteller kostenlose (für die Fotografen jedoch aufwändige) Berichterstattung eine erhebliche Werbewirkung auf den Konsumenten und potentiellen Autokäufer hat. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass die Hersteller ein großes Interesse an einem Verbot der Veröffentlichung haben.

(© Gunnar Assmy – Fotolia.com)

7 Gedanken zu „Jäger der Erlkönige – eine rechtliche Betrachtung“

  1. Ein interessanter Beitrag zu diesem Thema ist auch:
    https://www.rechtambild.de/2011/07/geschmacksmuster-und-panoramafreiheit/
    Meine Befürchtung, dass es die vielbeschworene Panoramafreiheit für Fahrzeuge gar nicht gibt (vgl. den dortigen Kommentar vom 19.03.2012), unterstreiche ich hier noch mit einem Hinweis auf das BGH-Urteil  vom 07.04.2011 – I ZR 56/09 – ICE. Da wurde nicht im entferntesten daran gedacht, die Veröffentlichung der Bilder mit dem Hinweis auf die Panoramafreiheit des ICE durchzusetzen.
    MfG
    Johannes

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  2. Interessanter Beitrag, vielen Dank. Ich habe schon viele Erlkönige gesehen, aber auf die Idee, das irgendwo zu melden, bin ich noch nicht gekommen. Wer oft auf der A81 unterwegs ist, kennt die zugeklebten Daimler ohnehin ;-)

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  3. Nach Auffassung des BGH unterliegen die AIDA-Kreuzfahrtschiffe mit dem Kussmund der Panoramafreiheit. Jetzt liegt der Volltext der Entscheidung vor:
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=78753&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf

    Nach erstem Überfliegen wird m. E. der Inhalt sehr schön in den Leitsätzen a) bist f) zusammengefasst.

    Die hier aufgeworfene Frage, ob das auch für geschmacksmusterrechtlich geschützte Fahrzeuge gilt (siehe den Abschnitt Designrecht), blieb leider unbeantwortet.

    MfG
    Johannes

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    • In seinen Anmerkungen zum BGH-Urteil AIDA Kussmund in ZUM 10/2017 äußert sich Malte Stieper hierzu.

      Der BGH musste sich in diesem Fall nicht zum Designrecht äußern, weil sich die Klägerin nur auf das Urheberrecht am AIDA Kussmund berufen hat. Wenn auch ein eventueller Schutz auf das Designrecht geltend gemacht worden wäre, hätte das Urteil möglicherweise noch eine „ganz andere Sprengkraft entfaltet“.

      Eine analoge Anwendung des § 59 UrhG auf das Designrecht ist nach Ansicht von Stieper zwar wünschenswert, aber nicht ohne weiteres mit dem EU-Recht vereinbar.

      Zitat: „Eine solche – rechtspolitisch wünschenswerte – Übertragung der urheberrechtlichen Wertung auf den Designschutz scheitert jedoch am Anwendungsvorrang des Unionsrechts, das in Art. 13 Abs. 1 der vollharmonisierenden GeschmacksmusterRL keine derartige Schranke vorsieht und auch die urheberrechtliche Panoramafreiheit in Art. 5 Abs. 3 lit. h InfoSocRL nicht zwingend vorschreibt, sondern ihre Einführung der rechtspolitischen Entscheidung der Mitgliedstaaten überlässt (ausf. dazu Cornels, Die Schranken des Designrechts, 2015, S. 137 ff.).“

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  4. Lieber Herr Tölle, mit sehr großem Interesse habe ich Ihre Ausführungen über das Fotografieren von Erlkönigen gelesen. Ihr Artikel hat mir sehr gut gefallen ***** 5 Punkte.
    Ich bin Fotograf und schreibe gerade ein Buch über Fotografie in der Werbung. Darf ich da erfolgreiche Werbebilder als Beispiel abdrucken mit Nennung der Quelle?
    Vielen Dank im Voraus
    Ralf G. Keil
    (www.nachtartkeil.de)

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    • Sehr geehrter Herr Keil,

      unabhängig davon, um welche Art von Fotografie es sich handelt, liegen die Nutzungsrechte grundsätzlich beim Urheber. Eine Nutzung ist somit nur mit dessen Einverständnis zulässig. Gesetzliche Ausnahmen hiervon gibt es, allerdings werden diese zurückhaltend angewendet. Zum Zitatrecht kann ich Ihnen folgende Hinweise geben: https://www.rechtambild.de/?s=zitatrecht. Hat der Urheber Rechte bereits (teilweise) übertragen, kann es komplexer werden. Dies kann bei jedem Foto anders sein.

      Bitte beachten Sie, dass wir zu konkreten Sachverhalten keine Einzelfallberatung geben dürfen. Wenn Sie eine rechtliche Beratung zu Möglichkeiten und Risiken wünschen, können Sie sich gerne bei uns in der Kanzlei melden: 0228 387 560 200 // info@tww.law

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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