Dass ein Treppenhaus keine Galerie ist, dürfte einleuchten. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln (Urteil vom 15. Juli 2011, Az.: 220 C 27/11) darf dort jedoch nicht ein einziges Bild ohne die Genehmigung des Vermieters hängen. Denn die Anbringung von Bildern im Hausflur / Treppenhaus stellt eine Sondernutzung von nicht gemieteten Räumlichkeiten dar.
Bild nicht mit Gemeinschaftsnutzung vereinbar
Eine Mieterin war so dreist, ein Bild im Treppenhaus anzubringen. Der Eigentümer und Vermieter fand das jedoch nicht mit der Gemeinschaftsnutzung dieser Fläche vereinbar. Er forderte die Mieterin mehrfach auf, das Bild zu entfernen. Sie ließ es jedoch hängen, da sie die Ansicht vertrat, Gestaltungsspielraum stünde ihr zu.
„Bildaufhängen“ ist Sondernutzung
Das Amtsgericht hat den Streit nun entschieden. Ein Anspruch auf Beseitigung und Nichtwiederanbringung des Bildes im Treppenhaus besteht. Die Sondernutzung müsse genehmigt werden. Da ein Anbringen in diesem Fall nicht genehmigt war, musste das Bild entfernt werden.
Man merke sich also: Die „Verschönerung“ des Treppenhauses ist nicht immer nur Geschmackssache.
(Bild: © rangizzz – Fotolia.com)
„Eine Mieterin war so dreist …“
Schon ein bißchen überzogen …
Und was ist mit selbstgebastelten Bildern? Was darf man überhaupt im trostlosen Hausflur verschönern?
Sehr geehrter Herr Wagenknecht,
ich habe eine Wohnung in einem 15- Parteienhaus gekauft. Auf unserer Etage wohnt ein Ehepaar das fleißiger Nutzer des Teleshoppings ist. So hat die Dame 9 Bunte Bilder mit Glitzersteinchen beklebt und besteht denn noch nach abgelehnter Anfrage darauf diese im Flur des Gemeinschaftseigentums aufzuhängen. Ihr Mann als ausführendes Organ hat das gegen den Willen aller Bewohner des 1. Stocks auch durchgeführt.
Diese Deko-Idee wird gekrönt durch etliche Stoffblumensträuße und Gestecke in verschiedenen Größen von 60 bis 30 cm.
Langsam schämt man sich für dieses Ambiente. Ich will und kann mich damit nicht identifizieren.
Der Flur ist ja so etwas wie die Visitenkarte des Hauses, welches erst seit rund anderthalb Jahren fertiggestellt ist, also noch nagelneu ist.
Kann man trotz etlicher Brandschutzbestimmungen und der Nutzung des einzigen Flucht-und Rettungsweges, gegen den ausdrücklichen Willen der Miteigentümer, nach Herzenslust dekorieren und Klebebildchen aufhängen?
Muss die Hausverwaltung einschreiten und wie ist eine eventuelle Abstimmung zu werten? Muss sie einstimmig sein oder genügt eine einfache Mehrheit?
Mit freundlichen Grüßen, M. Duft