Neuregelung des § 97a UrhG betrifft nur außergerichtliche Verfahren

Der Streitwert bei Urheberrechtsverletzungen ist seit längerem ein heiß diskutiertes Thema. Wer ein Bild geklaut hat, sah sich hohen Geldforderungen ausgesetzt. Dies liegt auch daran, dass der Urheber regelmäßig einen Anwalt einschaltet, um seine Rechte geltend zu machen.

Neuregelung des § 97a UrhG

Am 09.10.2013 trat das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ in Kraft. Geändert wurde unter anderem der § 97a Abs. 3 UrhG:

[…] Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro […]

Das Landgericht Köln hat in einer neueren Entscheidung (Beschluss v. 03.12.2013, Az.: 28 T 9/13) klargestellt, dass diese Begrenzung keinen Einfluss auf die Anwaltskosten hat, die bei einem Gerichtsverfahren entstehen. Anders gesagt: Die „Deckelung“ gilt nur bei außergerichtlichen Verfahren.

Entscheidung nach freiem Ermessen

Vor Gericht entscheidet der Richter nach freiem Ermessen, § 3 ZPO. Das Gericht beachtet dabei, dass es dem Urheber eines Fotos um die wirkungsvolle Abwehr nachhaltiger und eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte und den daraus resultierenden Vermögenspositionen geht.

Das LG Köln hält auch weiterhin an den bekannten Streitwerten des Oberlandesgerichts Köln (vgl. OLG Köln, Urteil v. 22. November 2011, Az.: 6 W 256/11) fest. Diese betragen im Hinblick auf das öffentliche Zugänglichmachen eines Lichtbildes im Sinne von § 72 UrhG im Internet regelmäßig 6.000,00 EUR bzw. 3.000,00 EUR, wenn es sich um eine private oder kleingewerbliche Nutzung handelt.

Differenzierung zwischen außergerichtlichem und gerichtlichem Streitwert

Das Landgericht folgt damit den Intentionen, die zur Neufassung des § 97a UrhG führten. Der Begründung zur Beschlussempfehlung (BT-Drcks. 17/14216, S. 7) nach soll

[…] zwischen dem gerichtlichen und außergerichtlichen Bereich differenziert werden. Für urheberrechtliche gerichtliche Streitigkeiten bleibt es damit bei dem Grundsatz des § 3 ZPO, wonach der Wert vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt wird. Für den vorgerichtlichen Bereich schafft die vorliegende Regelung zur Begrenzung des anwaltlichen Erstattungsanspruchs bei urheberrechtlichen Abmahnungen eine zielgenaue Regelung.

Wer sich hohe Anwaltskosten sparen will, wird in Zukunft noch eher auf ein Gerichtsverfahren verzichten. Zumindest wenn an der Abmahnung auch was dran ist.

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