LG Köln zur Bildberichterstattung von Prominenten und deren Kindern

Leitsätze der Redaktion:

  1. Wer sein persönliches Leben und die Umstände einer Krankheit von sich aus in die Öffentlichkeit trägt, muss Bilder, die in thematischem und zeitlichen Zusammenhang entstehen, hinnehmen.
  2. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes hinsichtlich der Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen.

Landgericht Köln

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 28 O 144/13

Verkündet am: 14. August 2013

 

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, das in Anlage K1 wiedergegebene Foto des Klägers zu 3 zu verbreiten, wenn dies geschieht wie im Rahmen des in der Zeitschrift „Z“ (Nr. #/…) vom 13.2.2013 veröffentlichten Artikels „K – Drama um ihr Kind! Der leibliche Vater ist in Sorge.“

2. Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger zu 3 von den Kosten der vorprozessualen Vertretung in Höhe von 387,82 Euro freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1, die Klägerin zu 2 die Beklagten zu jeweils 1/4.

5. Das Urteil ist für den Kläger zu 3 hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe 5.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Bildnisveröffentlichung.

Die Klägerin zu 2 ist Schauspielerin und Moderatorin. Sie ist bzw. war alkoholkrank und begab sich aus diesem Grund am 19.9.2012 in stationäre Behandlung in die A-Klinik in C. Der Kläger zu 1 ist ihr Ehemann und ein Medienmanager und der Kläger zu 3 ihr Sohn und der Adoptivsohn des Klägers zu 1.

Die Kläger zu 1 und zu 2 informierten nach einem TV-Auftritt der Klägerin zu 2 in alkoholisiertem Zustand der Klägerin zu 2 die Öffentlichkeit über verschiedene Informationskanäle (F, F1, F2) über den Zustand der Klägerin zu 2 und die Stationen der Behandlung. Bereits im November 2012, also während des Klinikaufenthalts der Klägerin zu 2 begannen die Arbeiten für eine „Alkoholbeichte“ der Klägerin zu 2, die dann im Januar/Februar 2013 in zwei Exklusivtitelgeschichten in der Zeitschrift O und in einer TV-Reportage (T) präsentiert wurde. Im Rahmen der TV-Berichterstattung wurde der Moment des Verlassens, der dem streitgegenständlichen Foto entspricht, in einem zehnsekündigen Videoausschnitt gezeigt. Weiteres dazu ist zwischen den Parteien streitig. Auch der Kläger zu 1 äußerte sich hierzu. Hinsichtlich der Einzelheiten zu den Veröffentlichungen wird auf die Seiten 13-15 des Schriftsatzes der Beklagten vom 14.6.2013 Bezug genommen. Zudem waren sämtliche Stationen der Krankheitsgeschichte von dem TV-Auftritt bis zur Entlassung aus der Entzugsklinik Gegenstand zahlreicher Berichterstattungen in vielen Medien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen B15 bis B19 Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1 ist Verlegerin der Zeitschrift „Z“ und der Beklagte zu 2 Chefredakteur der genannten Zeitschrift.

In der Zeitschrift „Z“ Nr.#/… erschien am 13.2.2013 der Artikel „K – Drama um ihr Kind! Der leibliche Vater ist in Sorge.“, der mit dem streitgegenständlichen Foto bebildert ist, das die Kläger beim Verlassen der A-Klinik zeigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K2, Bl. 10 f. d.A., Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.2.2013 mahnten die Kläger die Beklagten ab und forderten sie erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.

Mit Beschluss vom 19.2.2013 hat die Kammer im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens den Beklagten die Verbreitung des streitgegenständlichen Fotos untersagt.

Bereits zuvor hatten die Beklagten in der Zeitschrift „Z“ Nr…/… vom 14.11.2012 und Nr…/… vom 5.12.2012 Fotos der Klägerin zu 2 verbreitet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K4 und K5, Bl. 20 ff. d.A., Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kläger behaupten, dass das streitgegenständliche Foto heimlich und aus großer Entfernung aufgenommen worden sei. Sie sind der Meinung, dass das Verbot der Verbreitung heimlich und aus größerer Entfernung aufgenommener Paparazzi-Fotos sich vor allem aus der Art und Weise ihrer Herstellung ableite, die nach ständiger Rechtsprechung des BGH einen eigenständigen Verletzungseffekt aufwiesen, was auch dann zu einer Unzulässigkeit der Bildnisverbreitung führe, wenn an der Person des Abgebildeten selbst ein überragendes öffentliches Interesse bestehe.

Die Kläger sind der Meinung, dass das streitgegenständliche Foto sie in einer erkennbar privaten und zurückgezogenen Situation zeige, nämlich beim Verlassen der Entzugsklinik. Sie behaupten, sie hätten sich während der Herstellung der Aufnahme ersichtlich unbeobachtet gefühlt. Ferner behaupten die Kläger, dass die Verbreitung derartiger Fotos therapieschädlich hinsichtlich der ambulanten Therapie der Klägerin zu 2 sei, weil ihr durch die ständigen Nachstellungen der Weg in einen normalen, unbeobachteten Alltag verwehrt werde. Das streitgegenständliche Foto weise nur einen untergeordneten Bezug zum Thema Alkohol auf. Es stelle die Kläger lediglich dar wie sie die Klägerin zu 2 aus der Entzugsklinik abholten. Die Kläger behaupten ferner, dass sie Fotos wie das streitgegenständliche in der Vergangenheit nicht selbst öffentlich in Umlauf gebracht hätten. Ihnen sei bekannt, dass Videosequenzen, die die Kläger beim Verlassen der Entzugsklinik zeigten, im Rahmen der T-Reportage ausgestrahlt wurden. Sie behaupten jedoch, dieser Ausstrahlung nicht zugestimmt zu haben. Sie hätten die Sendung weder abgenommen, noch sei ihnen bewusst gewesen, dass die Aufnahmen Verwendung finden würden. Deshalb hätten sie den Sender T am Tage nach der Ausstrahlung bitten lassen, die Frequenzen zu sperren und die Sendung mit den Sequenzen aus der Mediathek zu entfernen. Dieser Bitte sei T umgehend nachgekommen. Auch soweit entsprechende Aufnahmen im Rahmen anderer Medien veröffentlicht wurden, hätten die Kläger die zu keinem Zeitpunkt geduldet oder initiiert.

Die Verbreitung des Bildnisses des Klägers zu 3 verletze zudem dessen berechtigtes Interesse auf eine ungestörte Persönlichkeitsentwicklung als auch sein Bedürfnis sich als Kind frei bewegen zu können, ohne Objekt einer Medienberichterstattung zu werden. Die private Eltern-Kind-Beziehung genieße auch im öffentlich wahrnehmbaren Raum bei offensichtlich privaten Anlässen besonderen Schutz. Es sei nicht beachtlich, dass der Kläger zu 3 sich mit seinen Eltern im Urlaub schon einmal auf eigenen Wunsch für die Presse habe ablichten lassen. Denn es ein Unterschied, ob ein Kind sich aus eigenem Willen vor die Kamera bewege oder Angst haben müsste, auch gegen seinen Willen fotografiert zu werden, wenn es arglos Spiele und sich unbeobachtet fühle.

Ein Anspruch auf Geldentschädigung bestehe aufgrund der hartnäckigen, vorsätzlichen, wiederholten Veröffentlichung von Paparazzi-Aufnahmen aus rein kommerziellen Interessen trotz der Kenntnis der psychischen Belastung der Klägerin zu 2 aufgrund ihres Entzugs.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, das in Anlage K1 wiedergegebene Foto der Kläger zu verbreiten, wenn dies geschieht wie im Rahmen des in der Zeitschrift „Z“ (Nr. #/…) vom 13.2.2013 veröffentlichten Artikels „K – Drama um ihr Kind! Der leibliche Vater ist in Sorge.“

2. die Beklagten zu verurteilen, die Kläger von den Kosten der vorprozessualen Vertretung jeweils in Höhe von 633,21 Euro freizustellen.

3. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin zu 2 eine angemessene, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte, Geldentschädigung von nicht weniger als 4.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.5.2013 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Meinung, dass die Klägerin zu 2 durch die langjährige und massive Zurschaustellung eigentlich privater Angelegenheiten, insbesondere ihrer Beziehungen, das öffentliche Interesse an ihrer Person gefördert habe. Der Kläger zu 1 sei im Jahre 2001 aufgrund seiner Beziehung zu der Klägerin zu 2 in den Fokus der Öffentlichkeit gelangt. In der Folgezeit seien beide gemeinsam darum bemüht gewesen, das Interesse der Öffentlichkeit an ihnen auch und gerade durch die Zurschaustellung privater Themen zu fördern und das gemeinsame Familienleben, z.B. die gemeinsame Hochzeit, durch tiefe Einblicke in ihr Beziehungs- und Eheleben zu vermarkten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen B3 bis B9 Bezug genommen. Ferner hätten die Kläger auch nach der streitgegenständlichen Berichterstattung weiterhin ihre Privatsphäre bezüglich der Alkoholproblematik der Klägerin zu 2 an die Öffentlichkeit getragen. Im Rahmen dieser Presseartikel seien sowohl Fotos veröffentlicht worden, in denen die Klägerin zu 2 vor der Klinik zu sehen ist, als auch Fotografien, die die Kläger im Urlaub zeigten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen B27 bis B30 Bezug genommen.

Auch dem Kläger zu 3 sei eine zentrale Rolle in der Selbstdarstellung der Familie K zugekommen. So habe die Klägerin zu 2 neben der Vermarktung der Schwangerschaft auch Einblicke in das Familienleben mit dem Kläger zu 3, z.B. hinsichtlich mehrerer Familienurlaube, gewährt. In diesem Zusammenhang habe der Kläger zu 3 ausdrücklich in die Veröffentlichung seiner Bildnisse im Rahmen eines „Y“-Artikels aus dem Jahre 2011 eingewilligt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage B10 Bezug genommen.

Die Beklagten behaupten ferner, dass die Rolle der anderen Familienmitglieder in den Exklusivberichten bei T und in der „O“ einen inhaltlichen Schwerpunkt dargestellt habe. Die Printberichterstattung war unstreitig mit Fotos bebildert, welche die Kläger zeigten. Zu der Wiedergabe des Verlassens der Klinik in dem Bericht bei T behaupten die Beklagten, dass die Kläger der Veröffentlichung zugestimmt hätten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen B20 bis B23 Bezug genommen.

Die Beklagten sind ferner der Meinung, dass aufgrund der Veröffentlichung des zehnsekündigen Filmausschnitts, der die Kläger beim Verlassen der Entzugsklinik zeige, eine Einwilligung der Kläger in die Verbreitung auch des Fotos vorliege, da ein enger zeitlicher und thematischer Zusammenhang zur Ausgangsberichterstattung bestehe. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vor, da zum Zeitpunkt der Berichterstattung ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse an der Veröffentlichung des gemeinsamen Fotos aller drei Kläger am Tage der Entlassung der Klägerin zu 2 aus der Entzugsklinik im Zusammenhang mit der kritischen Auseinandersetzung mit der TV-Vermarktung der Alkoholerkrankung der Klägerin zu 2 durch die Kläger aufgrund der medialen Selbstdarstellung der Kläger im Allgemeinen und der Vermarktung der Alkoholkrankheit der Klägerin zu 2 im Konkreten bestanden habe. Demgegenüber sei die Eingriffsintensität des Fotos in die Persönlichkeitsrechte der Kläger gering. Zudem könnten sich die Kläger nicht auf einen Privatsphärenschutz berufen, da sie sich bereits wiederholt in den Medien zu ihrem Privat- und Familienleben, insbesondere dem Alkoholproblem der Klägerin zu 2 geäußert hätten und in den Exklusivreportagen, mit denen die Kläger ihre Privat- und Intimsphäre hinsichtlich des Alkoholproblems der Klägerin zu 2 maximal geöffnet hätten, exakt das streitgegenständliche Foto im Rahmen eines TV-Berichts genutzt worden sei. Der Kläger zu 3 könne sich auch nicht darauf berufen, in seinem Anspruch auf ungestörte Persönlichkeitsentwicklung verletzt zu sein, da er bereits zuvor medial in Erscheinung getreten sei, Fotos mit seiner Einwilligung und der Einwilligung der Klägerin zu 2 veröffentlicht wurden und das streitgegenständliche Foto dem Inhalt eines zehnsekündigen TV-Berichts entspreche. Aus demselben Grund fehle es zudem an einer typischen und schutzwürdigen Eltern-Kind-Situation.

Die Beklagten sind der Meinung, dass eine Unzulässigkeit der Berichterstattung auch nicht aus den Umständen der Anfertigung des Fotos folge. Es könne vorliegend schon keine Rede davon sein, dass die Fertigung des Fotos heimlich erfolgt sei. Es genüge hierfür nicht, dass die Kläger die Aufnahmen nicht bemerkt haben wollen. Vielmehr müssten gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung weitere Umstände hinzukommen, damit man überhaupt von einer diesbezüglichen beeinträchtigenden Wirkung ausgehen könne. Ins Leere gehe auch der Vorwurf, die Beklagte habe die Kläger überrumpelt bzw. ihnen aufgelauert oder nachgestellt. Hierzu behaupten die Beklagten unwidersprochen, dass das Foto wieder von der Beklagten oder in ihrem Auftrag angefertigt worden sei. Vielmehr habe die Beklagte – wie andere Medien auch – das Foto nachträglich von einer Agentur erworben.

Die Beklagten behaupten, dass der gesamte T-Filmbeitrag in seiner Endfassung einschließlich aller Videosequenzen und beigestellten Bilder vor Ausstrahlung ausdrücklich vom Kläger zu eins abgenommen worden sei.

Die Beklagten sind schließlich der Meinung, dass aufgrund des Vorgesagten mangels schwerwiegender Persönlichkeitsverletzung, mangels hartnäckiger Nachstellung, mangels Verschuldens und mangels Vorliegens eines unabwendbaren Bedürfnisses auch kein Anspruch auf Geldentschädigung der Klägerin zu 2 bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist hinsichtlich des Klägers zu 3 begründet, im Übrigen unbegründet.

1.

Der Antrag zu 1) ist hinsichtlich des Klägers zu 3 begründet, im Übrigen unbegründet.

a.

Die Kläger zu 1 und zu 2 haben keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG.

Ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger zu 1 und zu 2 in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild liegt zwar vor. Dieser ist jedoch nicht rechtswidrig.

Die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH, GRUR 2009, 150; NJW 2012, 762). Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (vgl. BGH, a.a.O.).

Die Kläger zu 1 und zu 2 haben unstreitig nicht gemäß § 22 S. 1 KUG in die Veröffentlichung der konkreten Aufnahme gegenüber den Beklagten eingewilligt.

Bei dem streitgegenständlichen Foto handelt es sich jedoch um Bildnis der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Der Veröffentlichung stehen bei der gebotenen Abwägung im vorliegenden Veröffentlichungskontext keine überwiegenden berechtigten Interessen der Kläger zu 1 und zu 2 gemäß § 23 Abs. 2 KUG entgegen.

Bei der Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen, ist eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK vorzunehmen, weil § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und auf die Rechte der Presse nimmt. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zu Grunde zu legen, welcher der Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre ausreichend Rechnung trägt (vgl. BGH, a.a.O.).

Jedenfalls die Kläger zu 1 und zu 2 sind aufgrund ihrer von der Beklagten dargelegten medialen Präsenz als Personen des öffentlichen Interesses anzusehen.

Diese Einstufung hat auch nach der Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR zur Folge, dass über eine solche Person in größerem Umfang berichtet werden darf als über andere Personen, wenn die Information einen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und die Abwägung keine schwerwiegenden Interessen des Betroffenen ergibt, die einer Veröffentlichung entgegenstehen (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 539 – Caroline von Hannover).

Maßgebend für die Frage, ob es sich bei den veröffentlichten Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt, ist das Zeitgeschehen. Dieses ist vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen und umfasst nicht nur Vorgänge von historischpolitischer Bedeutung oder spektakuläre und ungewöhnliche Vorkommnisse, sondern ganz allgemein alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen. Selbst die Normalität des Alltagslebens prominenter Personen darf der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann (vgl. BGH, a.a.O.).

Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht jedoch nicht schrankenlos. Der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Nicht alles, wofür sich die Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (vgl. BGH, a.a.O.).

Dabei gehört es zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Bildaussagen nehmen an dem verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen. Eine solche Personalisierung bildet ein wichtiges publizistisches Mittel zur Erregung von Aufmerksamkeit. Sie weckt vielfach erst das Interesse an Problemen und begründet den Wunsch nach Sachinformationen. Prominente Personen stehen überdies für bestimmte Wertvorstellungen und Lebenshaltungen. Sie werden zu Kristallisationspunkten für Zustimmung oder Ablehnung und erfüllen Leitbild- oder Kontrastfunktion. Darin hat das öffentliche Interesse an den verschiedensten Lebensbezügen solcher Personen seinen Grund (vgl. BGH, a.a.O.).

Die Presse- und Informationsfreiheit ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht desjenigen abzuwägen, in dessen Privatsphäre die Presse unter namentlicher Nennung und Abbildung eingreift. Durch Abwägung der betroffenen Rechtsgüter ist zu ermitteln, ob das Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Eingriff in die Privatsphäre nach Art und Reichweite gestattet und ob dieser in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Berichterstattung steht. Das Selbstbestimmungsrecht der Presse umfasst nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse zu gewichten ist; diese Gewichtung zum Zweck der Abwägung mit gegenläufigen Interessen der Betroffenen obliegt im Fall eines Rechtsstreits vielmehr den Gerichten (vgl. BGH, a.a.O.).

Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse dessen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falls für den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann (vgl. BGH, a.a.O.).

Kommt es mithin für die Abwägung maßgeblich auf den Informationswert der Abbildung an, kann, wenn die beanstandeten Abbildungen im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden sind, bei der Beurteilung die zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH, a.a.O.).

Art. 5 Abs. 1 GG gebietet allerdings nicht generell zu unterstellen, dass mit jeder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden sei, der es für sich allein rechtfertigte, die Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen. Bei der Abwägung spielt eine entscheidende Rolle, ob die Presse eine neue und wahre Information von allgemeinem Interesse für die öffentliche Meinungsbildung ernsthaft und sachbezogen erörtert und damit einen Beitrag zu irgendeiner Diskussion von allgemeinem Interesse für Staat und Gesellschaft leistet oder ob der Informationswert für die Öffentlichkeit wesentlich in der Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz besteht. Im letzten Fall besteht kein berücksichtigenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das eine Bildveröffentlichung entgegen dem Willen des Abgebildeten erlaubte (vgl. BGH, a.a.O.).

Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes bei der Bildberichterstattung sind zudem die Umstände der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrliche Nachstellung, zu bedenken sowie in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten thematisch die Privatsphäre berührt. Gleiches gilt, wenn der Betroffene typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden oder die Medienberichterstattung den Betroffenen in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst (vgl. BGH, a.a.O.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Foto um ein Bildnis der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.

Das streitgegenständliche Foto sowie die begleitende Wortberichterstattung stehen im Zusammenhang mit der Alkoholerkrankung der Klägerin zu 2 und deren Umgang damit. Die Kläger zu 1 und zu 2 haben diese Umstände selbst in die Öffentlichkeit gebracht und in Fernsehinterviews und bebilderten Printinterviews thematisiert. Die Klägerin zu 2 hat sich in diesem Zusammenhang zu dem Klinikaufenthalt und ihrer Entlassung aus der Klinik in diversen Medien geäußert. Die Entlassung aus dieser Entzugsklinik nun ist Gegenstand der streitgegenständlichen Bildnisveröffentlichung. Diese Szene wäre zwar eigentlich und überwiegend der Privatsphäre zuzurechnen; im Fall der Kläger zu 1 und zu 2, die tatsächlich private Dinge im Allgemeinen und die Alkoholerkrankung und den Aufenthalt in der Entzugsklinik im Speziellen offensiv über die Medien diskutiert haben, ist gleichwohl von einem zeitgeschichtlichen Ereignis auszugehen. Hierzu haben die Kläger zu 1 und zu 2 letztlich auch ihr privates Alltagsleben gemacht, indem sie selbst öffentlich thematisiert haben, dass die Klägerin zu 2 sich in einer Entzugsklinik befindet und wie die Kläger nach dem Klinikaufenthalt mit dem Alkoholproblem der Klägerin zu 2 umgehen würden. Dieses Leben nach dem Aufenthalt in der Entzugsklinik aber wird durch das streitgegenständliche Lichtbild in seinem speziellen Veröffentlichungskontext dokumentiert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt der zu berücksichtigen Wortberichterstattung. Zwar befasst sich diese primär nicht mit der Entlassung der Klägerin zu 2 aus der Entzugsklinik, sondern mit den möglichen Auswirkungen der Alkoholkrankheit der Klägerin zu 2 und der medialen Präsenz der Kläger auf den Kläger zu 3 und das Familienleben, jedoch besteht aufgrund des Zusammenhangs mit der kritischen Auseinandersetzung mit der TV-Vermarktung der Alkoholgeschichte durch die Kläger zu 1 und zu 2 ein Kontext zwischen Bild- und Wortberichterstattung.

Durch die Veröffentlichung werden auch keine berechtigten und überwiegenden Interessen der Kläger zu 1 und zu 2 im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG beeinträchtigt.

Dabei ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Kläger zu 1 und zu 2 in der Vergangenheit ihre Persönlichkeit freiwillig und umfassend kommerzialisiert und medial ausgewertet haben. Sie haben sich dadurch in privater Hinsicht der Öffentlichkeit selbst geöffnet und ein öffentliches Interesse an ihren privaten Verhältnissen begründet. Da der verfassungsrechtliche Schutz der Privatsphäre nicht im Interesse der Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet ist, haben sich die Kläger, die in der Vergangenheit im Interesse der eigenen Vermarktung auch private Umstände freiwillig bekannt gemacht haben, insoweit ihres Rechts auf Privatheit begeben. Wer gewöhnlich als privat geltende Umstände der Öffentlichkeit präsentiert, kann sich insoweit nicht mehr auf den öffentlichkeitsabgewandten Bereich der Privatsphäre berufen (BVerfG, NJW 2000, 1021 – Caroline von Monaco).

Dies führt zwar nicht dazu, dass die Kläger zu 1 und zu 2 nunmehr in sämtlichen Privat- und Alltagssituationen befürchten müssten, zum Gegenstand medialer Berichterstattung zu werden. Eine solche Berichterstattung wäre lediglich insoweit zulässig, als ein öffentliches Berichterstattungsinteresse besteht und der Gegenstand der Berichterstattung thematisch von der Selbstöffnung der Klägerin zu 2 umfasst ist. Für das hier streitgegenständliche Lichtbild in seinem konkreten Veröffentlichungszusammenhang ist dies nach Auffassung der Kammer jedoch der Fall. Denn dieses steht in zeitlichem und inhaltlichem Zusammenhang mit der Selbstöffnung der Kläger zu 1 und zu 2 zu der Alkoholerkrankung der Klägerin zu 2 und den damit verbundenen privaten Angelegenheiten, die sich in dem streitgegenständlichen Bildnis wiederfinden.

Zwar handelt es sich im Ausgangspunkt um eine Szene, die einen alltäglichen Rückzugsbereich beträfe, die auch bei Prominenten geschützt sind. Denn auch diese haben das berechtigte und grundsätzlich geschützte Interesse, nicht zu jeder Zeit und in rein privaten Situationen Gegenstand der Berichterstattung zu werden. Allerdings haben die Kläger zu 1 und zu 2 selbst private und alltägliche Umstände, die den vorliegend abgebildeten thematisch vergleichbar sind, einzelnen Medien zum Zwecke der Veröffentlichung zugänglich gemacht. Dabei kann dahinstehen, ob – worüber die Parteien streiten – das streitgegenständliche Lichtbild im Rahmen des T-Beitrages mit Zustimmung der Kläger zu 1 und zu 2 veröffentlicht worden ist. Denn jedenfalls jetzt hat sie im Rahmen einer erneuten Therapie zugelassen, dass thematisch vergleichbare Bilder, die sie mit ihrem Therapeuten zeigen, angefertigt und veröffentlicht werden. Aus welchem Grunde nun die einen Fotografien therapieschädlich sein sollen, die anderen jedoch nicht, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Auch haben die Kläger zu 1 und zu 2 nach der Entlassung der Klägerin zu 2 aus der Klinik der Veröffentlichung von Fotos zugestimmt, die sie und ihre Familie im Urlaub zeigen und mit denen sie dokumentieren wollten, dass der Weg der Klägerin zu 2 zurück in den Alltag gelingt und die Familie den Belastungen standhält („Wir statt Bier“). Die Gestaltung des Alltags nach der Rückkehr aus der Entzugsklinik, den die Klägerin auch in Interviews gegenüber der „O“ thematisiert hat, ist jedoch gerade der Gegenstand der streitgegenständlichen Bildberichterstattung. Den Schutz der Privatsphäre hat die Klägerin zu 2 danach selbst hinter das Interesse an der Vermarktung der eigenen Person gestellt. Folgerichtig kann sie hierauf – vorbehaltlich veränderter Umstände – grundsätzlich keine Persönlichkeitsrechtsverletzung gründen, die dazu führen würde, dass ihre berechtigten Interessen, das selbst geschaffene öffentliche Interesse an diesen Umständen überwiegen könnten. Denn der Umfang des Privatsphärenschutzes wird eben wesentlich auch durch das eigene Verhalten der betroffenen Person definiert.

Die Abwägung fällt schließlich auch nicht deshalb anders aus, wenn es sich – unterstellt – um eine heimlich aufgenommene Paparazzo-Aufnahme handelt. Die bloße Heimlichkeit einer Aufnahme begründet noch nicht für sich alleine gesehen einen Unterlassungsanspruch. Die damit möglicherweise verbundene Nachstellung und Belästigung ist lediglich ein Aspekt der Abwägung, der aber aus den vorstehenden Ausführungen im vorliegenden Sachverhalt nicht entscheidungserheblich durchgreift. Das mag im Einzelfall je nach Grad der mit der Anfertigung der Fotos verbundenen Belästigung anders zu bewerten sein; vorliegend war jedoch zu berücksichtigen, dass konkrete Darlegungen dazu, inwieweit die Kläger zu 1 und zu 2 durch die Anfertigung gerade der streitgegenständlichen Aufnahme konkret belästigt wurden, nicht erfolgt sind. Eine lediglich abstrakt denkbare Belästigung aber führt nicht zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung von Lichtbildern, die ein zeitgeschichtliches Ereignis abbilden.

b.

Der Kläger zu 3 hat demgegenüber einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG.

Es liegt ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 3 in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild liegt vor, der nach den unter Ziffer 1.a. dargestellten Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch rechtswidrig ist.

Selbst wenn man auch hinsichtlich des Klägers zu 3 ein Bildnis der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG annehmen würde, überwögen seine berechtigten Interessen i.S.d. § 23 Abs. 2 KUG.

Es ist zwar auch hier zu berücksichtigen, dass die Kläger zu 1 und zu 2 durch ihre langjährige Zurschaustellung auch privater Angelegenheiten das öffentliche Interesse an ihnen und auch Familienleben geschürt haben. Ferner besteht aufgrund der Tatsache, dass die Kläger zu 1 und zu 2 nach dem TV-Auftritt der Klägerin zu 1 in alkoholisiertem Zustand die Öffentlichkeit über verschiedene Informationskanäle (F, F1, F2) über den Zustand der Klägerin zu 2 und die Stationen der Behandlung informierten, ein gesteigertes Medieninteresse gerade daran zu erfahren, wann die Klägerin zu 2 aus der Entzugsklinik entlassen wird und wer sie begleitet. Zudem haben die Kläger zu 1 und zu 2 die Alkoholproblematik für eine „Alkoholbeichte“ der Klägerin zu 2, die im Januar/Februar 2013 in zwei Exklusivtitelgeschichten in der Zeitschrift O und in einer TV-Reportage (T) präsentiert wurde, medial ausgewertet. Hierbei wurde auch die Problematik des Umgangs der Kläger zu 1 und zu 2 mit dem Kläger zu 3 thematisiert.

Es ist aber anerkannt, dass Kinder eines besonderen Schutzes hinsichtlich der Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen, bedürfen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen (vgl. BVerfG, ZUM 2000, 149). Dieses Schutzbedürfnis besteht auch hinsichtlich der Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen. Deren Persönlichkeitsentfaltung kann durch die Berichterstattung in Medien empfindlicher gestört werden als diejenige von Erwachsenen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Das Recht jedes Kindes auf Entwicklung zur Persönlichkeit – auf „Person werden” – umfasst sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entfaltung in öffentlichen Räumen. Zur Entwicklung der Persönlichkeit gehört es, sich in der Öffentlichkeit angemessen bewegen zu lernen. Dies gilt auch für Kinder, deren Eltern von zeitgeschichtlicher Bedeutung sind (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2191). Zwar wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen. Insoweit liefern sie sich den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus. Im Übrigen kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen grundsätzlich aber auch dort eingreifen, wo es an den Voraussetzungen der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt (vgl. BVerfG, ZUM 2000, 149). Das Schutzbedürfnis entfällt nicht bereits bei einem kindgemäßen Verhalten, das üblicherweise in der Öffentlichkeit geschieht. Insbesondere entfällt es nicht dadurch, dass die Eltern das Kind bei alltäglichen Vorgängen wie Einkaufen oder Spazierengehen begleiten. Auch die Kinder der Personen von zeitgeschichtlicher Bedeutung haben ein Recht, wie andere Kinder auch von ihren Eltern in öffentlichen Räumen begleitet zu werden, ohne allein durch die Anwesenheit der Eltern zum Objekt der Medienberichterstattung zu werden (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2191). Allerdings gibt es keine Regelvermutung dahingehend, dass aufgrund der gesetzgeberischen Wertung das Informationsinteresse grundsätzlich hinter dem Anonymitätsinteresse zurückzustehen habe (BVerfG, NJW 2012, 1500, 1502).

Hier ist zwar zu beachten, dass sich die Kläger zu 1 und zu 2 durch die mediale Berichterstattung über ihr Familienleben in Wort und Bild im Vorfeld der streitgegenständlichen Berichterstattung und hinsichtlich der Alkoholkrankheit der Klägerin zu 2 im Besonderen der Öffentlichkeit bewusst zugewandt haben und es infolgedessen insofern – wie dargestellt – an einem Schutzbedürfnis fehlt, das auch nicht durch die Anwesenheit des Klägers zu 3 im Hinblick auf Art. 6 GG zu ihren Gunsten verstärkt wird. Auch kommt dem Kläger zu 3 kommt eine gewisse Rolle in der Selbstdarstellung der Familie zu. So hat die Klägerin zu 2 neben der Vermarktung der Schwangerschaft auch Einblicke in das Familienleben mit dem Kläger zu 3, z.B. hinsichtlich mehrerer Familienurlaube, gewährt. In diesem Zusammenhang hat der Kläger zu 3 auch ausdrücklich in die Veröffentlichung seiner Bildnisse im Rahmen eines „Y“-Artikels aus dem Jahre 2011 eingewilligt.

Jedoch überwiegt bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 3 das Berichterstattungsinteresse der Beklagten. Denn es ist beachten, dass es sich bei der Abholung der Mutter aus einer Entzugsklinik um eine Szene handelt, die den Rückzugsbereich eines Kindes betrifft, der auch bei Kindern von Prominenten geschützt ist. Denn auch diese haben das berechtigte und grundsätzlich geschützte Interesse, nicht zu jeder Zeit und in rein privaten Situationen Gegenstand der Berichterstattung zu werden. Es handelt sich vor dem Hintergrund der Erkrankung der Klägerin zu 2 und der mit dieser Krankheit verbundenen Belastungen auch des Klägers zu 3 im Alltag bei der Entlassung aus der Entzugsklinik um einen Moment des Wiedertreffens, mithin einen Moment sensiblen Charakters – auch für die Entwicklung des Klägers zu 3 und seiner Beziehung zu seiner Mutter – der besonders schutzwürdig ist, da den Kläger zu 3 in einem emotional besonders verletzlichen Moment abbildet wird. Vor diesem Hintergrund überwiegt sein Interesse, auch außerhalb seines eng begrenzten häuslichen Bereichs bei alltäglichen Verrichtungen mit seiner Mutter zusammen sein zu können, ohne die Anfertigung und weltweite Verbreitung von Fotos über diesen Vorgang hinnehmen zu müssen, gegenüber den Informations- und Unterhaltungsinteressen der Öffentlichkeit.

Die Kammer hat nicht verkannt, dass der Kläger zu 3 bereits in bestimmten Medien abgebildet wurde. Es besteht jedoch ein Unterschied zwischen Situationen, in denen ein Kind sich aus eigenem Willen mittels Fotografien in die Öffentlichkeit begibt oder durch Fotografien, hinsichtlich derer keine Einwilligung vorlag, unfreiwillig in die Öffentlichkeit gezogen wird. Eine Selbstöffnung des Klägers zu 3 hinsichtlich sämtlicher auf die Alkoholkrankheit der Klägerin zu 2 bezogener Fotos kann – im Gegensatz zu den Klägern zu 1 und zu 2 – nicht angenommen werden, da dieser sich insofern weder bildlich hat darstellen lassen noch sich zu Wort gemeldet hat; vielmehr wurde lediglich über ihn gesprochen.

2.

Der Antrag zu 2) ist hinsichtlich des Klägers zu 3 begründet, im Übrigen unbegründet.

a.

Aufgrund des unter Ziffer 1. Gesagten haben die Kläger zu 1 und 2 keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß den §§ 823 Abs. 1, 257 BGB bzw. 677, 683, 670 BGB.

b.

Demgegenüber hat der Kläger zu 3 einen Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß den §§ 823 Abs. 1, 257 BGB bzw. 677, 683, 670 BGB in Höhe von 387,82 Euro, da die Beklagten durch die streitgegenständliche Veröffentlichung die Persönlichkeitsrechte des Klägers zu 3 – wie dargelegt – verletzte.

Zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden zählen auch die notwendigen Rechtsanwaltskosten. Dies sind insbesondere die Kosten eines mit der Sache befassten, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen erforderlich und zweckmäßig waren. Voraussetzung hierfür ist das der Geschädigte seinem Rechtsanwalt im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist (BGH NJW-RR 2010, 428, 430).

Dem Kläger zu 3 ist ein Schaden in Form von Anwaltskosten entstanden der auch adäquat kausal auf der Rechtsverletzung beruht, da die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.

Es ist jedoch auszugehen, dass eine 1,3 Geschäftsgebühr dem Bemühen der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 3 ausreichend Rechnung trägt.

Somit steht dem Kläger zu 3 ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zu. Dies berechnet sich nach einem Gegenstandwert von 10.000,- Euro. Denn nach der gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Beeinträchtigung geht die Kammer davon aus, dass dieser Streitwert dem materiellen Interesse des Klägers zu 3 an der Unterlassung des Bildnisses entspricht.

Aus diesem Gegenstandswert ergibt sich eine Gebühr von 775,64Euro, die der Kläger zu 3 zur Hälfte, also in Höhe von 387,82Euro geltend macht.

3.

Der Antrag zu 3) ist unbegründet.

Aufgrund der Darstellungen unter Ziffer 1. hat die Klägerin zu 2 mangels Persönlichkeitsrechtsverletzung keinen Anspruch auf eine Entschädigung in Geld gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 34.000,- Euro

(Antrag zu 1: 30.000,- Euro; Antrag zu 3: 4.000,- Euro)

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