Eine große Einzelhandelskette hatte im Jahr 2010 mit Fotografien eines etwa fünfjährigen Mädchens und einer jungen Frau, die als Pippi Langstrumpf verkleidet waren, in unterschiedlichen Formen geworben. Beide Personen waren mit einer roten Perücke mit abstehenden Zöpfen, einem T-Shirt sowie Strümpfen mit rotem und grünem Ringelmuster bekleidet. Für den Betrachter erfolgte dadurch also eindeutig eine Anlehnung an die Figur der Pippi Langstrumpf.
Unterlassung und Schadensersatz aufgrund Urheberrechtsverletzung?
Die Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte am künstlerischen Schaffen von Astrid Lindgren sah in dieser Verwendung eine Verletzung ihrer Rechte. und verklagte die Einzelhandelskette auf Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von 50.000 €.
Die Klägerin hat sich mit dieser Auffassung sowohl vor dem Landgericht (Urteil vom 10. August 2011, Az.: 28 O 117/11) als auch dem Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 24. Februar 2012, Az.: 6 U 176/11) erfolgreich durchgesetzt hatte. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil jedoch auf und wies die Klage ab, soweit sie auf Ansprüche aus dem Urheberrecht gestützt ist (Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 52/12 – Pippi Langstrumpf).
Pippi Langstrumpf ist ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk
Alle Instanzen waren sich dahingehend einig, dass in der literarischen Figur der Pippi Langstrumpf ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk im Sinne de § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zu sehen ist. Abweichend von der Rechtsansicht des LG und OLG sieht der BGH jedoch in der Verwendung der Figur keine Verletzung von Rechten:
„Zwar erkennt der Betrachter, dass es sich bei den Figuren in der Werbung der Beklagten um Pippi Langstrumpf handeln soll. Das ändert aber nichts daran, dass diese in der Werbung verwendeten Figuren nur wenige Merkmale übernehmen, die für den urheberrechtlichen Schutz der literarischen Figur der Pippi Langstrumpf maßgeblich sind. Der Schutz einer literarischen Figur als Sprachwerk kommt in Betracht, wenn diese Figur durch eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen beschrieben wird. Das Urheberrecht an einer solchen Figur wird nicht schon dadurch verletzt, dass lediglich wenige äußere Merkmale übernommen werden, die für sich genommen den Urheberrechtsschutz nicht begründen könnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte für die Figuren in den angegriffenen Abbildungen lediglich die Haare in Farbe und Form, die Sommersprossen und – ganz allgemein – den Kleidungstil der Pippi Langstrumpf übernommen. Diese Elemente mögen zwar ausreichen, um Assoziationen an Pippi Langstrumpf zu wecken und um zu erkennen, dass es sich um ein Pippi-Langstrumpf-Kostüm handeln soll. Sie genügen aber nicht, um den Urheberrechtsschutz an der Figur der Pippi Langstrumpf zu begründen und nehmen daher auch nicht isoliert am Schutz der literarischen Figur teil.“
Der Volltext des Urteils ist derzeit noch nicht abrufbar.
- Pressemitteilung des BGH (Nr. 127/2013 )
(Bild: © Jürgen Fälchle – Fotolia.com)
Das hätte ich völlig anders eingeschätzt, nämlich im Sinne der Klägerin. Woran man wieder sehen kann: „Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand.“
Hätte man nicht ein kleines Kind bzw. eine junge Frau, sondern eine Oma abgebildet, wäre wahrscheinlich schnell deutlich geworden, dass auch mit dem Wettbewerbsrecht (vgl. die Pressemitteilung) nicht viel zu machen ist. Pippi Langstrumpf ist inzwischen fast 70. Bei Kostümen, die nicht urheberrechtlich oder geschmacksmusterrechtlich geschützt sind, ist die Frist für einen eventuellen wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nur sehr gering.
Es scheint, dass der Name Pippi Langstrumpf bei der Werbung für das Kostüm nicht verwendet wurde. Aber auch da würde ich selbst bei eventuell bestehenden Marken- oder Werktitelschutz kein besonderes Problem sehen, wenn man die Rechtsprechung über die Verwendung von Markennamen auf Spielzeugautos heranzieht.
MfG
Johannes