YouTube-Sperren zu umgehen ist (k)eine Urheberrechtsverletzung

Möchte man sich ein Video auf YouTube anschauen, kommt es nicht selten zu der Meldung: „Dieses Video ist in deinem Land nicht verfügbar. Das tut uns leid.“  Oder: „Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid.“ Damit man sich weniger darüber ärgern muss, gibt es die Möglichkeit, Programme bzw. Addons für den Browser herunterzuladen, welche genau diese Sperren umgehen können.

Warum gibt es diese Sperren

Ursprünglich wurden die Sperren eingeführt, weil YouTube und die Plattenfirmen es in Deutschland nicht geschafft hatten, sich auf eine Verteilung der Werbeeinnahmen zu einigen. Die Gema fordert eine Mindestvergütung pro Clip, Google will am liebsten gar nichts zahlen.

Daher darf in Deutschland bis dato das ein oder andere Musikvideo bzw. Video mit geschützter Hintergrundmusik nicht mehr gezeigt werden. Für viele der Videos gibt es nämlich keine Lizenzen. Die Gema sperrt diese Videos nach eigener Aussage jedoch nicht. Das machen die Labels, einzelne Rechteinhaber oder gar YouTube selbst. Somit sind diese Videos dann „illegal“ auf YouTube in Deutschland zu sehen, sofern nicht bereits gesperrt.

Solange also YouTube keine Lizenzzahlungen an die Gema tätigt, die dann das Geld wiederum an die Urheber weiterleiten kann, wird es solche Sperren geben. Man kann es auch als Selbstschutz von YouTube bezeichnen. Eine Einigung wie zwischen Gema und BitKom Ende 2011 war bisher nicht in Sicht.

Wie genau funktionieren die Addons

Im Prinzip nutzen alle Programme die Funktionsweise von YouTube aus. YouTube prüft die IP-Adresse des Nutzers. Kommt diese beispielsweise aus Deutschland und darf dort ein Video nicht gezeigt werden, so sollte es eigentlich zu einer der genannten Meldungen kommen. Hat man jedoch seinen Browser mit Addons wie „Stealthy“ oder „Proxytube“ erweitert, so verschwinden die Sperren. Die Addons  gaukeln YouTube mit Hilfe ausländischer Servern vor, man käme aus einem anderen Land. Das geschieht unter anderem durch „Routing“ über die ausländischen Server.

Und wie sieht es mit dem Urheberrecht aus, wenn die IP-Sperren umgangen werden?

Videos die mit Einwilligung der Rechteinhaber eingestellt wurden

Bei Videos, die von den Labels – und damit von oder zumindest im Auftrag der Urheber – ins Internet gestellt werden, ist es unverständlich, warum es eine Sperre geben sollte. Immerhin räumt die hochladende Person YouTube eine weitreichende Lizenz ein (10.1 der Nutzungsbedingungen):

  1. YouTube eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein (mit dem Recht der Unterlizenzierung) bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung der Nutzerübermittlung im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Dienste und anderweitig im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Webseite und YouTubes Geschäften, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Werbung für und den Weitervertrieb der ganzen oder von Teilen der Webseite (und auf ihr basierender derivativer Werke) in gleich welchem Medienformat und gleich über welche Verbreitungswege;
  2. jedem Nutzer der Webseite eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein bezüglich des Zugangs zu Ihren Nutzerübermittlungen über die Webseite sowie bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung solcher Nutzerübermittlung in dem durch die Funktionalität der Webseite und nach diesen Bestimmungen erlaubten Umfang.

Wenn man sich also ein Video anschauen möchte, dass von einem Urheber oder dem jeweiligen Rechteinhaber selbst hochgeladen wurde, so liegt praktisch eine Einwilligung zur Nutzung vor. Selbst wenn man der Meinung ist, dass beim Streaming eine Kopie (§ 16 UrhG) auf dem PC im Cache entsteht, so ist nach § 53 UrhG die Privatkopie zulässig, da keine „offensichtlich rechtswidrige Quelle“ vorliegt. Auch § 44a UrhG lässt die Vervielfältigungshandlungen bei „rechtmäßiger Nutzung“ zu. Ein Blick in die Harmonisierungs-RL 2001/29/EG zeigt bei Erwägungsgrund 33, dass eine rechtmäßige Nutzung vorliegt, wenn sie vom Rechteinhaber zugelassen wurde.

Wenn also Urheberrechte bestehen (wenn nicht, besteht sowieso kein Problem; man beachte § 121 Abs. 1, 4 UrhG), so sollten die Nutzer die Videos aufgrund einer Einwilligung der Rechteinhaber sehen dürfen. Sollte in solchen Fällen eine Sperre bestehen, so darf diese wohl durchaus umgangen werden, ohne gegen das Urheberrechtsgesetz zu verstoßen.

Videos die ohne Einwilligung der Rechteinhaber eingestellt wurden

An sich hat nicht einmal die Gema etwas dagegen, wenn auch diejenigen Videos angeschaut werden, die ohne Einwilligung bei YouTube hochgeladen worden sind. Die Gema will „nur“ an die Lizenzzahlungen für die Urheber kommen.

Das Problem ist jedoch, dass die Urheber eventuell keine Einwilligung zu einer solchen Nutzung eingeräumt haben, weil sie die Verbreitung auf YouTube eben nicht wollen. Beispielsweise aus dem einfachen Grund, dass sie daran (noch) kein Geld verdienen. YouTube wird insbesondere von den „großen“ Musikern derzeit kaum mehr als Werbeplattform benötigt. Dafür gibt es ganz andere Möglichkeiten.

Wenn also keine Einwilligung erteilt wurde, so ist das Video unrechtmäßig auf YouTube zu sehen – undein „Streaming“ stellt zumindest nach § 44a UrhG keine rechtmäßige Nutzung dar. Zudem stellt sich wieder die große Frage, die man vorher getrost vernachlässigen konnte: wird beim Streaming eine urheberrechtlich relevante Kopie angefertigt, oder nicht? Ohne den Streit erneut aufrollen zu wollen, gehen wir einfach mal davon aus, dass dem so ist. Dann sind wir wieder einmal beim § 53 UrhG mit dem nächsten Problem, ob YouTube oder dessen Nutzer eine offensichtlich rechtswidrige Quelle darstellen? Endlich kann man sagen: nein, natürlich nicht!

In diesem Fall tätigt man eine erlaubte Privatkopie. Es liegt jedenfalls kein Verstoß gegen das Urheberrecht vor, wenn man auch solche Videos anschaut, die trotzdem gesperrt sind, indem man die Sperre mit Addons umgeht.

Alles in Butter, oder?

Prinzipiell würde ich dem zustimmen, doch haben mich Diskussionen mit anderen Juristen auf etwas aufmerksam gemacht: wenn die Urheber die Einwilligung verweigern, es keine Einigung mit der Gema gibt und daher die Sperren existieren und man (unter anderem aufgrund der Meldungen von YouTube, die man ja gerade umgehen will) auch weiß, dass keine Lizenzen für genau dieses Video in Deutschland bestehen … dann weiß man auch, dass die eigentliche Quelle – also der Nutzer – das Video rechtswidrig hochgeladen hat bzw. die Zur-Verfügung-Stellung für Nutzer aus Deutschland von dieser Quelle aus rechtswidrig ist. Und schon ist man wieder bei einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle gelandet. Damit wäre auch die Privatkopie nach § 53 UrhG hinfällig und man tätigt eine unerlaubte Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG…

Ich denke es ist einigermaßen klar, was gemeint ist: 2 Juristen, 3 Meinungen. Es fehlt an klärender Rechtsprechung. Dass bisher tatsächlich jemand urheberrechtlich belangt oder sein Konto gesperrt wurde, weil er eine YouTube-Sperre umgangen hat, ist mir nicht bekannt.

Fazit

Es bestehen durchaus Bedenken bei der Umgehung von YouTube-Sperrungen. Diese basieren jedoch auf vielen verschiedenen, bisher ungeklärten Faktoren. Der Streit mit der Gema hält sich zudem bereits über Jahre und wird eventuell im April 2012 schon vor dem LG Hamburg in einigen Streitpunkten (wie der möglichen Störerhaftung von YouTube) sein Ende finden. Vielleicht sind die Sperren dann bald hinfällig. Man kann zumindest auch im Sinne der Nutzer hoffen, dass sich auf eine Zahlung geeinigt wird, um endlich Klarheiten und Ruhe zu bekommen.

Davon abgesehen, kann man sich aus genannten Überlegungen wohl zumindest darauf verlassen, dass Videos bei YouTube (oder MyVideo, Clipfish und ähnlichen Plattformen) angeschaut und auch heruntergeladen werden dürfen, solange keine Sperrungen vorhanden sind. Denn ohne Sperre kann man nicht von einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle ausgehen und der Download ist als Privatkopie gestattet. Wenn man allerdings dieses Video woanders veröffentlicht/verbreitet/zur Verfügung stellt, kann es ganz schnell zu einer Urheberrechtsverletzung kommen.

(Bild: Google)

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