Unterlassungserklärung durch Anwalt nur mit Vollmacht gültig

 

Unterlassungsanspruch, § 97 I UrhG

Im Ursprungsfall ging es darum, dass der Antragsgegner das ausschließliche Nutzungsrecht der Antragstellerin verletzt hatte. Er machte das streitgegenständliche Lichtbild öffentlich zugänglich, woraufhin die Antragstellerin einen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 I UrhG geltend machte.

Zur Beseitigung der in solchen Fällen vermuteten Wiederholungsgefahr ist außergerichtlich ausschließlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geeignet. Diese gab der Antragsgegner durch seinen Anwalt ab. Dies reichte dem Antragsteller nicht und er beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Wiederholungsgefahr nicht beseitigt

Das LG Hamburg erließ die beantragte Verfügung und verpflichtete den Antragsgegner zu Unterlassung der o.g. Veröffentlichung (Beschluss v. 15.08.2013, Az.: 310 O 133/13). Gegen diesen Beschluss legte der Antragsgegner Beschwerde ein. Das OLG Hamburg wies diese aber als unbegründet zurück (Beschluss v. 23.04.2015, Az.: 5 W 96/13). Der Antragsgegner kam dem Anspruch auf Unterlassung nicht nach. So bestand die Wiederholungsgefahr weiterhin. Diese wurde auch nicht dadurch beseitigt, dass der Antragsgegner auf die Abmahnung hin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgab.

Fehlende Vollmacht

Problematisch war, dass dem Schreiben des Anwalts keine Vollmacht beigefügt war. Auch nach Aufforderung der Antragstellerin, diese nachzureichen, handelten die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners diesbezüglich nicht.

Somit konnte die Ernsthaftigkeit der Unterlassungsverpflichtungserklärung des Antragsgegners für die Antragstellerin nicht sicher nachvollzogen werden.

Schuldnerwille durch Unterlassungserklärung

Die Wiederholungsgefahr ist nur sicher beseitigt, wenn eine rechtsverbindliche Unterlassungserklärung des Verletzers ein Unterlassen für die Zukunft verspricht. Auch setzt dieses Schreiben das Versprechen einer Absicherung durch eine angemessene Vertragsstrafe an den Rechtsinhaber voraus, welches bei Zuwiderhandlung zu zahlen ist.

Um diese Erklärung ernst nehmen zu können, muss der Schuldnerwille deutlich und unzweideutig sowie grundsätzlich auch ohne zeitliche oder bedingende Einschränkungen erkennbar sein.

Wird die Erklärung also durch einen Prozessbevollmächtigten abgegeben, muss der Schuldnerwille in Form einer Vollmachtserklärung garantiert werden, um den ernsthaften Unterlassungswillen des Verletzers zum Ausdruck zu bringen.

Kein Risiko für den Verletzten

Hinter diesen Ausführungen steht das berechtigte Interesse des Verletzten, Gewissheit darüber zu erlangen, ob der Verletzer wirklich eine wirksame Bevollmächtigung bezüglich der Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat. Der Verletzte kann ohne eine Vollmachtsurkunde nicht ausschließen, dass ein Missverständnis zwischen Verletzer und dessen Prozessbevollmächtigten vorlag. Auch wenn es sich nur um ein geringes Risiko handelt, soll dieses dem Verletzten nicht aufgebürdet werden.

Verfahrenskosten: Antragsgegner

Zudem hat die Antragstellerin dem Antragsgegner im vorliegenden Fall unter angemessener Fristsetzung die Möglichkeit gegeben, eine Vollmachtsurkunde vorzulegen.

Die Kosten des Verfahrens hatte somit der Antragsgegner nach den Grundsätzen der Billigkeit zu tragen.

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