OLG München: Veröffentlichung von Bildern über einen ehemaligen Inoffiziellen Mitarbeiter der Stasi zulässig

Mit Urteil vom 14.12.2010 (Az.: 18 U 3097/09) hatte der Pressesenat des OLG München entschieden, dass die Veröffentlichung von Bildern über einen ehemaligen Inoffiziellen Mitarbeiter der Stasi zulässig ist. Die Gründe des Berufungsgerichts wurden nun in einer Pressemitteilung des Gerichts veröffentlicht.

Der Sachverhalt

Zum Streit kam es aufgrund eines Berichtes des Beklagten auf dessen Internetportal, der sowohl ein Foto des Klägers als auch seinen Deck- wie auch Klarname mit der Bezeichnung IMB (Informeller Mitarbeiter Beobachtung) enthielt. Gegen diese Veröffentlichung wandte sich der Abgebildete zunächst beim LG München I. Nach dem das Gericht ihm keinen Unterlassungsanspruch zusprach, ging er beim OLG München in Berufung. Erneut erfolglos.

Die Begründung

Einer Bildveröffentlichung gem. §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Kunsturhebergesetz (KUG) stehen keine berechtigten Interessen des Klägers gem. § 23 Abs. 2 KUG entgegen. Dies ergebe die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht am eigenen Bild des Klägers. Es handelt sich bei der dargestellten Person um eine Person der Zeitgeschichte. Dass auf dem ursprünglichen Bild eine andere Person den Mittelpunkt darstelle und der Kläger lediglich durch Zuschnitt des Fotos zum Hauptmotiv wurde, ist unerheblich.

Ebenso handelt es sich bei der dargestellten Szene um einen historischen Moment, an dessen Darstellung die Öffentlichkeit ein hohes Interesse habe. Auch die Nennung des Deck- und Klarnamens des Klägers ist davon gedeckt. Zwar liegt ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers vor, jedoch sind wahre Aussagen in der Regel hinzunehmen, auch wenn sie nachteilig sind.

Ebenfalls kann sich die Beklagte wegen des historischen Bezugs und des Aufklärungsbedarfs auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG) berufen. Die Feststellung, ob eine Aufklärung bzw. Diskussion über ein Thema beendet sei oder nicht, liege nicht in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts. Insofern greife die Argumentation des Klägers nicht.

Weiter konnte dieser, nach Ansicht des Gerichts, eine schwere, nachhaltige Beeinträchtigung durch die Bildveröffentlichung nicht ausreichend darlegen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung zum Bundesverfassungsgericht wurde nicht zugelassen.

Quelle:

  • Pressemitteilung des OLG München

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