Urheberrechtsverstöße werden als Bagatelle abgestempelt

Schon lange ist die Rede davon, dass der in den Medien so aufgebauschte „Abmahnwahnsinn“ aufhören müsse. Auch Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger möchte mit dem Abmahnmissbrauch Schluss machen und schlägt eine Kostenlast für Abgemahnte für (insgesamt) 100 Euro vor. Damit werden Urheberrechts- und Wettbewerbsverstöße unweigerlich als Bagatellen abgestempelt; der Urheber als „böser Abmahner“ – das eigentliche Opfer der Urheberrechtsverletzung – wird allein gelassen.

Kostenlast für den Abgemahnten auf unter 100 Euro senken

In einem Interview mit dem Handelsblatt sagte Frau Leutheusser-Schnarrenberger:

Wir machen Schluss mit dem Abmahnmissbrauch im Urheber- und Wettbewerbsrecht. Geschäftemacher durchsuchen mit geringem technischem Aufwand das Netz gezielt nach Bagatellverstößen, die dann mit unangemessenen Kosten abgemahnt werden. […] Die (bisherige, Anm. d. Red.) Regelung lief völlig fehl. Mein Vorschlag verzichtet auf hohe Hürden, über die niemand herüberkommt. Wir legen nun einen niedrigen Einheitsstreitwert fest, wenn der Abmahner vom Verletzer erstmals Unterlassung verlangt. Das bedeutet eine Kostenlast von unter hundert Euro. Wer unberechtigt abgemahnt wird, bekommt außerdem einen Gegenanspruch auf Ersatz seiner Verteidigungskosten.

Nach dem Interview mit dem Handelsblatt hat die Bundesjustizministerin jedoch noch einmal zurückgerudert und meint wohl nicht die gesamte Kostenlast. So sollen urheberrechtliche Schadensersatzansprüche und daraus resultierende finanzielle Belastungen weiterhin unberührt bleiben.

Derjenige, der in aller Regel wissentlich fremde Bilder oder andere geschützte Werke nutzt, braucht sich nach dieser Aussage aber wohl trotzdem keine großen Sorgen mehr zu machen. Dem Verletzer wird damit Tor und Tür geöffnet, sich nicht (mehr) rechtstreu zu verhalten – denn der Schadensersatz wird in der Regel beim lizenzanalogen Schaden bleiben, der dann im Zweifel auch noch durch einen Richter gewürdigt wird und dann bei 20 € pro Bild landen kann.

Als Vergleich kann dem Urheber in Österreich das Doppelte der üblichen Lizenzgebühren als Schadensersatz zugesprochen werden (§ 87 Abs. 3 Öster. UrhG), um den Anreiz zum Abschluss eines Lizenzvertrages zu erhöhen.

Den Urheber einfach mal um Erlaubnis zu fragen, kann anscheinend niemandem zugemutet werden.

Dem Anwalt bleiben auf RVG-Basis wohl selten mehr als 30 Euro netto (vgl. Anm. Seiler zu OLG Braunschweig 2. Zivilsenat, Beschluss vom 14.10.2011 – 2 W 92/11 – jurisPR-ITR 25/2011 Anm. 3). Der Urheber muss also erst einmal einen Anwalt finden, der sich bei einem so niedrigen Streitwert die Mühe macht, das Mandat überhaupt anzunehmen. Der Anwalt wird dann vielmehr auf ein Honorar auf Stundenbasis bestehen. Dabei wird für den Urheber trotz berechtigter Abmahnung nicht viel übrig bleiben. Ganz im Gegenteil ist die Gefahr, dass der Urheber sich nicht nur einem Schaden wegen Verletzung seines geistigen Eigentums, sondern auch einem finanziellen Schaden ausgesetzt sieht, sehr groß.

Viele werden wohl eher auf einen Anwalt verzichten (müssen) und die Abmahnung selbst vornehmen. Der Urheber ist auf sich allein gestellt und die Abmahnung wird oftmals schon daran scheitern, dass man ohne Anwalt gar nicht so einfach an die Daten des Verletzers kommt. Doch selbst wenn dies gelingen sollte, darf nur nichts falsch laufen oder der Urheber sieht sich ganz schnell einer Feststellungsklage ausgesetzt. Oder, wenn die Abmahnung nicht „berechtigt“ war, darf sich der Urheber auf einen Gegenanspruch gefasst machen. Doch was ist, wenn der Urheber nicht wusste, dass er die Abmahnung (so) nicht hätte aussprechen dürfen?

Am Ende werden angesichts der Gefahren viele von einer Abmahnung Abstand nehmen. Doch auch eine direkte Klage führt zu nichts, wenn der Gegner auf § 93 ZPO kommt. Dann darf der Urheber die Klagekosten und damit wieder den finanziellen Schaden tragen. Bleibt nur noch eine Rechnung zu schreiben – ohne Unterlassungserklärung zu fordern und einen Schadensersatz geltend zu machen. Dabei fehlt dann völlig der Schutz vor künftigen Rechtsverletzungen sowie ein Sanktions- und damit Präventionseffekt beim Verletzer, so auch Seiler (a.a.O.). Dies gilt erst recht wenn sich der Urheber noch nicht einmal die Mühe macht oder die Adresse nicht feststellbar ist, um eine Rechnung zu schreiben.

Was auch immer Frau Leutheusser-Schnarrenberger mit ihrer Aussage meint, man darf gespannt sein, wie diese schlussendlich im Gesetz verankert wird. Denn die Aussage bezieht sich nicht nur auf Urheberrechts-, sondern auch auf Wettbewerbsverstöße. Dabei sind/waren Streitwerte im Bereich von mehreren 1000 Euro nicht selten.

Der Schutz geistigen Eigentums bleibt auf der Strecke – Vereinbarkeit mit Grundgesetz?

Doch wenn man den Streitwert tatsächlich so erheblich senkt, wird es wohl nicht lange dauern, bis das Bundesverfassungsgericht angerufen wird, um die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen. Denn eine solche Regelung hat wenig mit dem Schutz des geistigen Eigentums zu tun. Das auch unter dem Gesichtspunkt, dass ein Einheitsstreitwert zugrunde gelegt werden soll – man also den Einzelfall komplett außer Acht lassen will.

Zudem sollte man statt der Abmahner auch mal die Kanzleien im Blick halten, die die Abgemahnten vertreten. Denn diese sind es oftmals, die sich in der Öffentlichkeit zwar sehr für die Abgemahnten einsetzen aber genau diesen Einsatz und die Medien ausnutzen, um den Abgemahnten ebenso zur Kasse zu bitten. Mit der Begrenzung auf die 100 Euro wird dem kein Einhalt geboten – vielleicht dem Grunde nach sogar weiter bestärkt, weil wieder nur die Abmahner als schlecht dargestellt werden.

Urheber- und wettbewerbsrechtliche Verstöße werden immer stärker zu Bagatellen abgestempelt und der Urheber steht verloren auf weiter Flur. Dass jedoch der ganze „Abmahnwahnsinn“ überhaupt nur existiert, weil es so viele Rechtsverstöße gibt, darauf scheint kaum einer zu kommen. Statt die Rechtsverstöße einzudämmen werden die Verletzer auch noch privilegiert, indem die Verfolgung der Rechtsverstöße wirtschaftlich unattraktiv gemacht werden soll. Keine Frage, es gibt Kanzleien, die sich auf Abmahnungen spezialisiert haben und auch gezielt nach Verstößen suchen. Auch unter Juristen sind leider die schwärzesten Schafe zu finden. Jedoch sollten berechtigte Abmahnungen nicht durch unkalkulierbare / unzumutbare Kostenrisiken für den verletzten Urheber verhindert und Verstöße als Bagatellen behandelt werden. Vielmehr sollte etwas gegen unberechtigte oder schlichtweg überzogene Abmahnungen getan werden.

Alles über einen Kamm zu scheren bringt nichts. Der Urheber, der mit seinem geistigen Eigentum im Zweifel sogar sein Geld verdient, muss an eine Entschädigung kommen. Eine pauschale Kostenlast für den Abgemahnte (trotz) einer berechtigten Abmahnung auf unter 100 Euro zu deckeln, scheint da mehr als zweifelhaft und ohne Realitätsbezug.

Anmerkung hierzu von RA David Seiler, www.fotorecht.de:

Es herrscht derzeit – gerade auch durch die ACTA-Protestbewegung – bei vielen der Eindruck, dass aller Content im Internet kosten- und rechtfrei verfügbar sein müsse und es quasi ein Recht gebe, sich der urheberrechtlich geschützten Leistungen anderer Leute, die mit dieser Leistung ihren Lebensunterhalt verdienen müssen, uneingeschränkt zu bedienen. Diese Leute scheinen der Meinung zu sein, dass sie ihre Meinung nur äußern können, wenn sie geistiges Eigentum anderer verletzen und fordern daher unter dem Deckmantel der Meinungsfreiheit die weitgehende Abschaffung, zeitliche Beschränkung oder eben zumindest die Deckelung der wirtschaftlichen Folgen bei einer entdeckten und verfolgten Rechtsverletzung. Die eigene Meinung kann man aber auch völlig problemlos und uneingeschränkt mit eigenen Worten oder sonstigen Ausdrucksformen äußern, ohne sich über das gesetzlich erlaubte Maß im Rahmen von Zitaten kostenfrei der geschützten Werke anderer bedienen zu müssen.

Der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gehört dabei zu den Aufgaben des Staates, zu denen er nicht nur durch das Grundgesetz, sondern auch durch verschiedene zwischenstaatliche Urheberrechtsabkommen und EU-Urheberrechtsrichtlinien, z.B. die Enforcement-Richtlinie, verpflichtet ist. Der deutsche Gesetzgeber muss dem Urheber angemessene und wirksame (Rechts-)Mittel zur Verfügung stellen, um seine persönlichkeitsrechtlichen Interesse, aber auch seine wirtschaftlichen Interessen an seinem Werk verteidigen und Geltend machen zu können. Dazu gehören gerade auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Dass dabei das Instrument der Abmahnung vom Grundsatz her sinnvoll ist, um unnötig teurere und den Justizapparat belastende Prozesse zu vermeiden, wird wohl auch vom Gesetzgeber nicht ernsthaft bezweifelt. Dass es aber auch Auswüchse nach Oben gibt – durch zu hoch angesetzte Streitwerte oder zu hoch angesetzte Schadensersatzforderungen – ist andererseits auch nicht zu bezweifeln. Dies kann aber nicht nur den Urhebern oder deren abmahnenden Anwälten angelastet werden, sondern beruht primär auf der Rechtsverletzung. Die weit verbreiteten Rechtsverletzungen mögen damit zusammen hängen, dass mangels entsprechender Schulung das (Un)-Rechtsbewußtsein fehlt oder wo es vorhanden ist, die Verletzer hoffen, nicht entdeckt zu werden und wenn, dann nicht mehr zahlen zu müssen, als bei ordnungsgemäßer Lizenzierung. Dies liegt teils daran, dass es anders als in manchen Nachbarländern (s.o. in Österreich) hierzulande keinen Aufschlag auf den Lizenzschaden für Rechtsverletzer gibt und die Gerichte in der Vergangenheit hier mit pauschal hoch angesetzten Streitwerten zu helfen versucht haben. Jetzt den Versuch zu unternehmen die Nutzung dieser Rechtsprechung durch abmahnende Anwälte dadurch entgegen zu wirken, dass die Abmahnkosten samt Schadensersatz auf einen Wert gedeckelt werden, bei dem eine wirtschaftlich vernünftige Rechtsverfolgung nicht mehr möglich ist, zeigt nur, dass die eigentlichen Ursachen des Problems nicht verstanden wurden. Dass die Rechtsprechung den Einzelfällen von Auswüchsen überzogen hoch angesetzter Streitwerte und Schadensersatzforderungen auch selbst und ohne Gesetzesänderung begegnen kann, hat das jüngste Urteil des OLG Braunschweig – Urteil vom 08.02.2012, 2 U 7/11 – gezeigt.

Der Schadensersatz wurde auf 20 Euro pro Foto und 100 Euro Kostenersatz festgelegt. Zumindest ebay-Abmahnungen von Privatverkäufern sind somit klein lohnendes Geschäftsmodell mehr – oder anders ausgedrückt – es gibt in diesem Teilbereich keinen effektiven Rechtsschutz und Urheberrechte können von Privatleuten bei ebay nahezu gefahr- und sanktionslos verletzt werden. In meinen Augen wäre das vergleichbar damit, dass man Warenhausdiebstähle von Privatleute bis zu einem Warenwert von 20 Euro sanktionsfrei stellt. Neben der dringend schon in der Schule beginnenden Information über Urheberrechte, deren Existenzgrundlage für die Urheber und die Folgen bei Rechtsverletzungen darf nicht auch noch durch den Gesetzgeber und die viel zu niedrige Deckelung der Folgen von Urheberrechtsverletzungen die Geltung des Urheberrechts in einem Massenverletzungsbereich ausgehöhlt und quasi sanktionslos gestellt werden.

18 Gedanken zu „Urheberrechtsverstöße werden als Bagatelle abgestempelt“

  1. „Es herrscht derzeit – gerade auch durch die ACTA-Protestbewegung – bei vielen der Eindruck, dass aller Content im Internet kosten- und rechtfrei verfügbar sein müsse und es quasi ein Recht gebe, sich der urheberrechtlich geschützten Leistungen anderer Leute, die mit dieser Leistung ihren Lebensunterhalt verdienen müssen, uneingeschränkt zu bedienen“
     
    Schopenhauer wäre stolz auf diesen Kunstriff – die Argumentation des Gegners völlig verzerrt bis falsch darstellen, um sie dann auseinanderzunehmen. Billig.

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  2. „In meinen Augen wäre das vergleichbar damit, dass man Warenhausdiebstähle von Privatleute bis zu einem Warenwert von 20 Euro sanktionsfrei stellt.“
    Das ist doch wirklich dummes Zeug. Es ist ja vielmehr auch dort so, dass der so „Bestohlene“ (um mal bei dem schiefen bild zu bleiben) eben nur die Herausgabe der Ware oder des Werts verlangen kann und nicht noch tausende Euro „Bearbeitungsgebühr“, die er sich womöglich noch mit seinem Anwalt teilt.

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  3. „Der Schadensersatz wurde auf 20 Euro pro Foto und 100 Euro Kostenersatz festgelegt. Zumindest ebay-Abmahnungen von Privatverkäufern sind somit klein lohnendes Geschäftsmodell mehr – oder anders ausgedrückt – es gibt in diesem Teilbereich keinen effektiven Rechtsschutz und Urheberrechte können von Privatleuten bei ebay nahezu gefahr- und sanktionslos verletzt werden. In meinen Augen wäre das vergleichbar damit, dass man Warenhausdiebstähle von Privatleute bis zu einem Warenwert von 20 Euro sanktionsfrei stellt.“

    DANKE!
    So deutlich habe ich es noch nie gelesen. Dass sich ein Anwalt beschwert, dass er mit solchem Kleinkram nichts verdient und deshalb dagegen sein muss. Dass passt zu dem Anwalt der vom OLG zurecht geweisen werden musste, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung ausreicht, um eine Unterlassung zu erreichen, nachdem er dem gleichen Rechtsgutverletzer die gleiche Abmahnung im Namen unterschiedlicher Mandanten nebst immer gleich hoher „Kostennote“ übermittelt hatte.

    Da frage ich, warum sich dieser ehrenwerte Standesvertreter nicht als Fachanwalt für Kleindiebstähle im Einzelhandel positioniert. Da scheint ja richtig was rum zu kommen, so wie es es darstellt.

    Ein gewisses Maß von Abgehobenheit gehört schon dazu, wenn man glaubt dass man einen Privatmenschen nicht mit 120 Euro diziplinieren könne. Aber es geht ja garnicht darum, das gewünschte Ziel (Unterlassung, Strafe, Aufwandsentschädigung für weitestgehend automatisierte Vorgänge) zu etablieren. Tatsächlich geht es ja um Gewinnmaximierung, schließlich sind auch Anwaltskanzleien nur Wirtschaftsunternehmen.

    Danke Herr RA für diese ehrliche Darstellung.
    Das findet man selten.

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  4. Es geht bei der ganzen Thematik nicht um einen „Abmahnwahnsinn“, sondern darum, dass die Menschen verstehen lernen müssen, dass das unberechtigte Nutzen geistigen Eigentums Dritter DIEBSTAHL ist.
    Nur weil es so schön bequem ist, bleibt es was es ist, nämlich schäbiges Verhalten.
    Als Berufsfotograf bin ich darauf angewiesen, dass Nutzer mich vorher fragen, ob meine Bilder gegen Entgelt benutzt werden dürfen. Ich habe langsam die Nase davon voll, dass immer mehr Menschen meine Fotos klauen und dabei auch nur noch ein minimales Risiko eingehen.
    Es geht auch nicht darum, dass ein Anwalt „reich“ wird, weil ich meinen Lebensunterhalt sichern möchte. Es geht darum, dass es für mich kein unkalkulierbares Risiko darstellen darf, Dieben nachzusetzen.

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  5. Diejenigen, die ACTA als Zensurgesetz und Eingriff in die Meinungsfreiheit kritisieren, sollten sich erstmal eine fundierte Informationsgrundlage schaffen und den kostenfrei und in deutsch verfügbaren Text selbst lesen: http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/11/st12/st12196.de11.pdfund ihn mit dem geltenden deutschen Urheberrecht vergleiche – http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/ – dann wird er/sie feststellen, dass die in ACTA geforderten Rechtsbehelfe zum Schutz des Urheberrechts (dem „Arbeitsrecht“ der Kreativen, deren Einkommenssicherung) bereits im deutschen Recht vorhanden sind und Deutschland das Abkommen unterzeichnen könnten, ohne dass es einen Umsetzungsaufwand gäbe, sich also im deutschen Urheberrechts nicht ändert. Warum also die Aufregung: weil die, die bisher sich guten Gewissens (aus Unkenntnis) an fremdem geistigen Eigentum vergriffen haben jetzt merken, dass sie im Unrecht sind? Das hat aber nix mit Zensur oder Eingriff in die Meinungsfreiheit zu tun, sondern schlicht mit der Existenzsicherung der Kreativen

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  6. VonJuristenImmerWiederErstaunter – hat das wohl etwas falsch verstanden: nicht die Urheber oder deren Anwälte sind die Bösen, sondern diejenigen, die deren Rechte verletzen und urheberrechtslich geschütztes Material klauen – sie sind sogar Straftäter, § 106 Urheberrechtsgesetz. Es geht also um die Recht der Urheber und darum, dass diese die Möglichkeit haben müssen, Rechtsverletzungen zu verfolgen. Es geht nicht um ein Geschäftsmodell von Anwälten, die bekommen ihr Geld auch wenn es eine Deckelung der Abmahnkostenerstattung vom Verletzer auf 100,- oder gar nur 50,- Euro gibt, keine Sorge. Der Anwalt vereinbart einfach mit mir als Urheber seine Stundensatz – bei einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sind das leicht 2-300 Euro -und wenn ich dann von dem, der meine Rechte als Urheber verletzt, meine Arbeitsergebnisse geklaut hat, nur 50-100 Euro wieder bekommen, dann bleibe ich als Urheber dennoch auf den Kosten des von mir beauftragten Anwalts sitzen. Das ist nicht der Rechtsschutz, den mir als Urheber der Gesetzgeber gewähren muss. Der Straftäter, der meine Rechte verletzt hat, hat keinen Anspruch darauf mit nur 100 Euro Anwaltskostenersatz davon zu kommen oder – weil ich es mir als armer Urheber nicht leisten kann das Anwaltskostenrisiko einzugehen – ganz ungeschoren.

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  7. @Der Urheber:
    Um es vorweg deutlich zu machen: Ich leben davon, dass jene die die Verwertungsrechte an Bildern haben, ihr Geld bekommen (um sich, die Urheber, Studios, Models, Steuer und mich und alle anderen Prozessbeteiligten zu bezahlen und ich sehe dies alles durch eine „BFotographen-/Bild-Brille“; Musik- und Filmverwertung interessieren mich wneiger).

    Ich weiß, dass es inziwischen mehrere Möglichkeiten gibt um die Rechtsverletzer automatisiert aufzuspüren.

    Dabei gibt es nach meinem Dafühalten 2 Fund-/Zielgruppen: Jene die sich im gewerblichen Umfeld ungerechtfertigt bereichern und jene, die im privaten Bereich bunte Bildchen haben wollen.

    Im gewerblichen Umfeld darf gerne die Keule geschwungen werden, denn die Aspekte sind meines Erachtens hier vielfältiger als nur die Nichtentgeltung der Bildverwertungsrechteinhaber. Hier stimme ich Ihnen auch gerne zu, sehr schnell und freizügig von Straftätern schreiben/sprechen. Dabei unsertstelle ich ein gehöriges Maß an Schuld, weil z.B. gegen wesentliche Pflichten der geschäftlichen Tätigkeit vertsoßen wurde.

    Aber die anderen, die Privaten, grundsätzlich und vorn vornherein als Straftäter zu bezeichnen, halte ich für leicht übertrieben. Das könnte man wohl machen, wenn das einer zum x-ten Mal macht oder wenn man ihm nachweisen könnte, dass er den Rechtsverstoß vorsätzlich unternehmen und dabei wusste, dass er illegl handelt.

    Und ich halte es deshalb weiterhin für angemessen, wenn man solchen Privatmenschen nicht von vornherein mit der Keule kommt.
    Ein nach meinem Dafürhalten angemesser Stufenplan, der sich aufgrund der am Markt befindlichen Lösungen für Bildsuche, Beweissicherung, Ansprechpartnerermittlung, Verwaltungssoftware, sehr stark automatisieren lässt, wäre wohl:

    Phase 1. E-Mail mit angemessenem Hinweis und zugehöriger Aufklärung, der Aufforderung zur unverzüglichen Beseitigung der Rechtsverletzung, nebst der Aufforderung die entstandenen Aufwände mit der Bezahlung von z.B. 40 Euro aus der Wlet zu schaffen. Hinweis darauf, dass alternativ nach Ablauf der Frist der nächste „Level“ beschritten wird.
    Sie und alle Bildnutzungsrechteinhaber werden bemerken, dass nach diesem E-Mail/Schreiben sicherlich deutlich mehr als 50 % der Rechtsverletzer bezahlt haben und die Bilder beseitigt habe.
    Und lediglich darum kann es bei denn privaten gehen. Die bisherige teilweis enagewandte Praxis, dass hier beispielsweise Nutzungsentgelte nach MFM berechnet wurden, halte ich persönlich für weder zielführend noch angemessen.
    Dass Sie die Auffassung zu haben scheinen, dass Ihnen Privatmenschen Ihre Arbeitsergebnisse geklaut haben, mag aus Ihrer Sicht stimmen. Aus Sicht eines Privatmenschen hat er eine Kopie Ihres Arbeitsergenisses angelegt und Ihnen nichts geklaut. Da war z.B. einige Organisationen ein wenig besser aufgestellt als z.B. der BVPA. Denn es gibt tasächlich Konstrukte in Deutschland bei denen werden die Urheber bzw. Nutzungsrechcteinhaber allein für das mögliche Speichern auf Datenträgern, also dem anfertigen einer Kopie, abgegeolten. Warum sich die Bildleute in diesem Bereich so schlecht aufgestellt haben, ist mir schleicherhaft.
    Aber da snur am Rande, denn die Rechtsverletzer sollte man tatsächlich in den Griff bekommen.

    Phase 2 könnte dann beispielsweise die Einleitung eines Mahnverfahrens sein. Auch dieses könnte weitestgehend automatisiert an den renitenten privaten Rechteverletzer gehen, nachdem er die Bilder trotz der Aufforderung nicht beseitigt hat.
    Auch in dieser Phase braucht es keinen Anwalt.
    Selbstverständlich haben sich die Kosten zwischenzeitlich um angemessene Aufwandsentschädigungen erhöht.
    Ich vermute die Kosten liegen nun bei rund 100 Euro, soweit man die technischen Möglichkeiten ausnutzt.
    Und ich wette, Sie bekommen nun nochmals eine Anzahl der Rechteverletzer final „erledigt“.

    Verbleiben die Härtefälle, die die nächste Phase erreichen.
    Phase 3: Die einen widersprechen dem Mahnverfahren und dann geht es halt automatisiert zum Antsgericht und die anderen werden vom Gerichtsvollzieher beglückt.

    Ich persönlich halte eine solche Vorgehensweise gegenüber privaten Rechtsverletzern für angemessen und umsetzbar. Vor allem aber habe ich den Eindruck, dass sich so viel schneller eine durchschlagende Wirkung erreichen lässt. Denn viele Rechteverletzer beliben genau aus dem Grund verschohnt, den Sie darstellen: Gleich zum Anwalt und die dicke Keule schwingen ist zu risikoreich für den Rechteinhaber. Also lässt er es.

    Dass kann es nicht sein, meinen auch Sie. Aber die Schlußfolgerungen sind fundamental unterschiedlich. Ich glaube gerade diese „Bildrechteverletzungspest“ bekommt man mit dem Versuch/Risiko die Kosten der anwaltlichen Aufwände ggfs. selbst zu tragen, nicht in den Griff.

    Dass Anwälte die von mir skizzierte Vorgehensweise nicht präferieren, ist wohl jedem verständlich. Aber möglicherweise bietet diese Darstellung Ansatzpunkte um eine höhere Durchdringung bei den privaten Rechtsverletzern zu erreichen.

    Warum die Verbände der Bidanbieter eine solche Dienstleistung für Ihre Mitglieder nicht schon längst anbieten, ist mir allerding ein vollkommenes Rätsel. In anderen Segmenten in denn es um Nutzungsechte geht (Filme, Musik, Bücher), funktioniert es doch auch.

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  8. @DerMitDenSpatzen: Vielen Dank für den konstruktiven und bedenkenswerten Beitrag.
     
    Lange Zeit habe ich ähnlich „Abmahnungen“ selbst verschickt. Aus dieser Erfahrung muss ich sagen, dass höchstens 10% der Angeschriebenen, ganz gleich ob gewerblich oder „privat“, sich einsichtig zeigten.
    Von den meisten bekam ich Mails, Briefe und Telefonate mit dem ganzen Spektrum der fadenscheinigen Ausreden, bis hin zu Beleidigungen und Drohungen, mit denen ich mich dann wiederum auseinander setzen musste.
    Irgendwann wurde es mir zuviel Zeit und Nervenaufwand, auch weil es immer mehr ungenehmigte Nutzungen wurden, die früher oder später bei einem Anwalt landeten. Ich übergab gleich von Anfang an die Fälle an einen Anwalt. Von da an kam ich viel unkomplizierter, schneller, und vor allem mit viel weniger Zeit- und Nervenaufwand für mich, an den mir zustehenden Schadensersatz.
     
    Warum man bei einer ungenehmigten Nutzung dem Verursacher einen erheblichen Nachlass gegenüber einer legalen Nutzung einräumen sollte, erschließt sich mir nicht.
    Schwarzfahrer, Ladendiebe bekommen doch auch keinen Rabatt zur Belohnung, im Gegenteil.

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  9. @Achim
    Mit ging und geht es vor allem darum, dass diese Masse mit einer vertretbaren Aufwand abgewickelt wird ohne Kollateralschädne zu hinterlassen und dennoch die gewünschte Durchdringungskraft zu erreichen.
    Deshlab sehe ich die Aufgabe zunächst bezüglich der privaten Nutzer (mal abgesehen von Filesharern) nicht vornehmlich bei Anwälten. Zu dieser Auffassung führten auch die ungezählten Beiträge von Menschen, die glaubwürdig darstellen, dass sie die Rechtsverletzung unverzüglich beseitigt hätten, wenn Sie auch ohne Anwalt angesprochen worden wären. Ich habe auch schon erlebt wie Jungendliche vor dem Strafrichter saßen, weil sie Bilder illegal genutzt hatten. Ob das passiert oder nicht (Verfolgung einer Strafanzeige) hing ja wesentlich vom jeweiligen Staatsanwalt ab.
    Der Rechteinhaber dieses Falles bekommt sicher sein Recht, aber ob er jemmals eine Gegenleistung für seine Aufwände (Zeit, Geld, Recherche, Schriftberkehr) bekommt?
    Ich glaube es nicht wirklich.

    Und ich glaube auch nicht, dass es einem Nachlass gegenüber einer legalen Nutzung entspräche, wenn dem privaten Rechteverletzer sein Fehlverhlaten gegen Bearbeitungsgebühr offenbart wird und er den Mangels unverzüglich behebt glaube ich nicht. Denn hätte der willige private Nutzung vorab von der Rechtsverletzung gewusst, hätte er sie nicht begangen.

    Was der Blogbetreiber berechtigt bemängelt ist die Tatsache, dass es für einen Rechtsanwalt nicht mehr lohnend sei für 120 Euro den Aufwand zu betreiben.

    Und das sieht er richtig und wohl für die meisten nachvollziehbar. Es braucht ein Geschäftsmodell. Das haben die schwarzen Schafe der Anwaltszunft unter bisherigen Kostenberechnungsmöglichkeiten weitestgehend perfektioniert.

    Mit dem neuen Kostenmodell wären nach meinem Dafürhalten die Verbände z.B. in Zusammenarbeiten mit entsprechenden Dienstleistern aufgefordert, entsprechende Angebote zu entwickeln.

    Gesellschaftlicher Zusatznutzen aus meiner Sicht: Die Gerichte haben weniger mit diesen recht niedrigen Streitwerten zu tun, die tatsächlich über standartisierte Verfahren zunächst mal um die einfachen Fälle bereinigt werden können. Dann bleibt mehr Zeit, damit sich ein Richter auch mal mit dem ganzen technischen Hintergrund rnsthaft beschäftigt, falls er von einem Sachverständigen im Streitverfahren mit Fachbegriffen überfachtet wird, zu denen er selbst bestenfalls kein, im schlimmsten Falle, gefährliches Halbwissen hat.

    Und wenn die Dientsleister für eine überschaubare Aufwandsprämie/ (nenenn wir sie ruhig Fangprämie) die einfachen Rechtsverletzer aussieben und die provaten Härtefälle ebenso vor den Kadi kommen können, wie die professionellen Rechtsverletzer und wenn dann die RAs noch eine Beleidung oder sonstige Verfehlungen in der Auseinandersetzung „aktivieren“ können, dann mancht es auch dem RA wieder mehr Spaß.

    Wäre das nicht ein denkbares Szenario?
    Hat mal jemand (oder eine Interessengruppe) als Betroffene/r Verbände oder Dienstleistungsunternehmen angesprochen?

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  10. @MitMachtOhneKollateralschaden
    Wie schon gesagt, ich habe definitiv gegenteilige Erfahrungen mit dem eigenem Vorgehen gegen ungenehmigte Nutzungen gemacht, auch wenn man andere Beteuerungen (im nachhinein) zu hören bekommt. 90% der Fälle sind früher oder später dann bei einem Anwalt gelandet.
    Ich kann weiterhin nicht verstehen, wieso eine ungenehmigte Nutzung günstiger sein soll, als eine genehmigte Nutzung. Das wäre ja geradezu eine Aufforderung nur noch ungefragt geschützte Werke zu nutzen. Schwarzfahren oder Ladendiebstahl kann doch auch nicht im Endeffekt billiger sein, als die Leistung legal zu erwerben. 
    Wenn es sich für einen RA nicht lohnt für 120 Euro eine Abmahnung zu bearbeiten, wie sollte es sich denn dann für einen Urheber lohnen, wenn er nur einen Bruchteil des normalen Honorars erhält, wenn überhaupt, und das bei demselben oder noch höherem Aufwand?
    Eine Entlastung der Gerichte kommt so auch nicht zustande, denn es werden auch jetzt schon nur die hartnäckigsten und komplizierten Fälle zur Klage gebracht, denn genau diese Fälle werden mit einer anwaltlichen Abmahnung ja herausgefiltert.

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