Leitsätze der Redaktion:
- Fotos in RSS-Feeds genießen urheberrechtlichen Schutz wie alle anderen Bilder auch.
- Werden Fotos über einen RSS-Feed in eine Website eingebunden, so gelten diese als ‚zu eigen gemacht‘ und für eine unzulässige Verwendung ist zu haften. Daran ändert die Kenntlichmachung, dass es sich um einen fremden Feed handelt, nichts.
LG Berlin
Beschluss
Aktenzeichen: 15 O 103/11
Datum: 15.03.2011
In der einstweiligen Verfügungssache
wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, gemäß §§ 935 ff., 91 ZPO angeordnet:
1. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
untersagt,
die Fotografie xxxxxx, Bildnummer „xxxxxxx“,
wie nachstehend abgebildet
xxxxxxx
ohne Zustimmung des Antragstellers öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere wie geschehen auf der von dem Antragsgegner betriebenen Webseite http://www.xxxxxxx.de.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die einstweilige Verfügung war aus den Gründen der in einfacher Abschrift (ohne Anlagen) urkundlich mit ihr verbundenen Antragsschrift zu erlassen, die von der Kammer geteilt werden.
Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, § 937 Abs. 2 ZPO.
Hinsichtlich des Tenors hat die Kammer von ihrer Befugnis nach § 938 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht.
Die Zuständigkeit des Gerichts folgt aus § 32 ZPO.
I. Der Antrag ist begründet.
1. Der Antragsteller hat einen aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG i. V. m. §§ 15 Abs. 2, 19a UrhG folgenden Anspruch, die weitere unlizenzierte Nutzung des verfahrensgegenständlichen Lichtbildes zu unterlassen, hinreichend dargelegt und auch glaubhaft gemacht.
Das der im Tenor wiedergegebenen Abbildung zugrunde liegende Lichtbild ist jedenfalls nach § 72 UrhG urheberrechtlich geschützt. Die Urheberrechte an Lichtbildern stehen nach § 72 Abs. 2 UrhG dem Lichtbildner zu. Das ist in Anwendung des Schöpferprinzips (§ 7 UrhG) derjenige, der die Aufnahme selbständig geschaffen hat. Im Streitfall hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, Lichtbildner zu sein. Seine Urheberschaft folgt insbesondere aus der Urheberbenennung auf der Webseite www.xxxxxx.de; es gilt die Vermutung des § 10 UrhG.
Das vom Antragsteller geschaffene Lichtbild ist – wie ein Abgleich des Verletzungs- und des Verfügungsmusters zeigt – auf der genannten Webseite des Antragsgegners aufrufbar und damit im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden.
Diese Nutzung ist rechtswidrig, da es an der erforderlichen Rechtseinräumung durch den Antragsteller fehlt. Betreiber der Webseite ist der Antragsgegner. Damit ist er für die Lichtbildnutzung verantwortlich.
Dagegen lässt sich nicht anführen, dass das Lichtbild im Rahmen der auf die Webseite integrierten „nnnn News“ wiedergegeben wurde. Auch diesbezüglich folgt die Kammer der Argumentation des Antragstellers.
Denn es beruht auf der eigenen Entscheidung des Antragsgegners, die Beiträge des Portals „nnnn News“ auf seine Webseite einzustellen. Damit hat er sich den Inhalt dieser Nachrichten einschließlich der dazu gehörenden Fotos zu eigen gemacht und seinem Webseitenangebot hinzugefügt. Auch wenn der Nutzer der Internetseite durch die Nennung „nnnn News“ erkennt, dass die Beiträge vonnnnnn stammen, werden sie doch von dem Antragsgegner öffentlich zugänglich gemacht. Auch mit einem Hinweis im Impressum auf einen Haftungsausschluss vermag sich der Antragsgegner von den übernommenen Beiträgen nicht ernsthaft zu distanzieren (vgl. für alles Vorstehende: LG Berlin CR 2010, 614f, zitiert nach juris).
Zugunsten des Antragsgegners gilt auch nicht das Haftungsprivileg aus § 10 S. 1 TMG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2004, 860-864 – Internet-Versteigerung, zitiert nach juris; GRUR 2007, 708-712 – Internet-Versteigerung II, zitiert nach juris; GRUR 2007, 724‑726, zitiert nach juris) betrifft diese Vorschrift die strafrechtliche Verantwortlichkeit sowie die Schadensersatzhaftung des Diensteanbieters und nicht den – wie im Streitfall – geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Für diesen ist ein Verschulden nicht erforderlich.
Die Wiederholungsgefahr ist durch die Verletzungshandlungen indiziert und nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt. Eine etwaige zwischenzeitliche Entfernung von der Webseite würde nicht genügen.
2. Es bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf das Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Der Antragsteller muss eine weitere Rechtsverletzung und die durch die Wiederholungsgefahr bestehende Gefährdung seiner Schutzrechte nicht hinnehmen und sich nicht auf ein Erkenntnisverfahren verweisen lassen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes richtet sich nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Allerdings ist das Interesse des Antragstellers an der begehrten Unterlassung mit nur 2.000,- € zu bemessen, da nach der Rechtsprechung der Kammer bei Lichtbildern der verfahrensgegenständlichen Art regelmäßig ein Hauptsachewert von 3.000,- € als angemessen erachtet wird, so dass sich für ein einstweiliges Verfügungsverfahren, bei dem zwei Drittel des Hauptsachewertes in Ansatz zu bringen sind, ein Wert von 2.000,- € ergibt.
(Unterschriften)