Und sie war doch erst 17…

Dieser Satz versetzt einen Fotografen nicht selten in einen kurzzeitigen Schockzustand. Zumindest wenn er davon ausging, dass das Model bereits 18 Jahre alt und damit volljährig war. Denn nur dann hätte es selbständig ohne Probleme die Einwilligung zu den Fotos erteilt haben können. Und auch nur dann hätten diese veröffentlicht werden können. Oder … ?

Man denke nur mal an die vielen prominenten Kinder, die schon vor der Volljährigkeit in der Presse und Werbung auftreten und sich als Künstler, Sportler und Model vermarkten lassen. Da stellt sich doch die Frage, ob dies die Eltern alleine bestimmen sollen, der Minderjährige mitsprechen können muss oder ob er nicht gar ganz alleine darüber entscheiden kann, wie er sich der Öffentlichkeit präsentieren möchte.

Wir wollen nun unterscheiden zwischen:

  • der Einwilligung das Foto überhaupt machen zu lassen und
  • der Einwilligung zur Veröffentlichung und Verwertung der Fotos

Einwilligung bereits für Aufnahme

Die bloße Aufnahme eines Fotos betrifft rein das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person. Die Rechtsprechung hat daher beispielsweise dem 16-jährigen Mädchen das Recht zugestanden, alleine darüber zu entscheiden, ob Aufnahmen von ihr gemacht werden dürfen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1983, 742), da sie die entsprechende Reife besitze. Wenn dies wie im genannten Fall sogar für Aktbilder gelten soll, muss dies wohl erst recht für einfach gelagerte Fälle wie Passbilder gelten können. Oder man denke nur an die Bilder die Jugendliche gegenseitig im Urlaub machen. Aus praktischer Sicht ist dem Urteil wohl nur zuzustimmen. Ob dies heutzutage jedoch noch immer in allen Fällen so gehandhabt wird – oder eventuelle Ausnahmen bestehen – ist leider nicht ersichtlich. Es fehlen aktuelle richterliche Entscheidungen. Die Einwilligung der Eltern bei Möglichkeit einzuholen kann hierbei also zumindest nicht schaden.

Veröffentlichung nur mit Einwilligung!

Gemäß § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Aber gilt dies uneingeschränkt? Es fängt schon damit an, dass man sich uneinig darüber ist, ob die vorausgesetzte Einwilligung eine rechtsgeschäftliche oder doch „nur“ eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung darstellt. Daran schließt sich die Frage an, ob man die §§ 104 ff. BGB (analog) anwenden kann und ob die Einsichtsfähigkeit des Kindes von Bedeutung ist (vgl. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl. (2008), § 22 KUG Rn 24).

Nimmt man die Anwendung der §§ 107 ff. BGB an, bedarf der Minderjährige der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Er kann dann nicht alleine entscheiden und die Eltern behalten die Herrschaft. Würde man die §§ 107 ff. BGB jedoch komplett ablehnen, so könnte der Minderjährige ganz alleine über die Veröffentlichung seiner Abbildungen entscheiden.

Weitestgehend erachtet man wohl die Lösung für richtig, dass die Einwilligung eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung darstellt, auf die die Regeln der Willenserklärung im Wesentlichen anzuwenden sind (OLG München Urteil v. 30.05.2000, Az 21 U 1997/00; vgl. offenlassend, aber mwN „BGH – Vorschaubilder“).

Im Zweifel Zustimmung beider Elternteile einholen

Eine Einwilligung setzt also voraus, dass der/die Minderjährige die Fähigkeit zur Selbstbestimmung haben muss. Diese fehlt zumindest den Kindern, die das siebente Lebensjahr nicht vollendet haben; sie gelten als geschäftsunfähig, § 104 Nr. 1 BGB. Im Zweifel ist daher die Zustimmung beider Elternteile notwendig, §§ 1627, 1629 BGB.

Bei den beschränkt geschäftsfähigen Kindern im Alter von 8 bis einschließlich 17 Jahren stellt sich nun die Frage, ob man ihr Selbstbestimmungsrecht ebenfalls komplett in die Hand der Eltern legen möchte. Dies wird von der Rechtsprechung bis dato zumindest kritisch gesehen und nur eingeschränkt zugelassen. Die Eltern müssen zwar auch weiterhin für das Wohl der Kinder Sorge tragen und daher ihre Einwilligung abgeben. Darüber hinaus ist aber stets auch die Einwilligung des Minderjährigen selbst erforderlich, sofern er/sie einsichtsfähig, d. h. nach Alter und Reife dazu in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite seiner Einwilligung zu überblicken. Davon kann in der Regel ab der Vollendung des 14. Lebensjahres ausgegangen werden (vgl. LG Bielefeld vom 18.09.2007, Az.: 6 O 360/07; Libertus, ZUM 2007, 621 ff. (624)).
In diesen Fällen spricht man von einer sogenannten “Doppelzuständigkeit”. Eltern können somit nicht alleine “über den Kopf des Kindes” hinweg entscheiden.

Einsichtsfähigkeit wird im Einzelfall bewertet

Die „Regelvermutung“ der Einsichtsfähigkeit scheint jedoch trügerisch. Ob ein Minderjähriger einsichtsfähig ist oder nicht, muss nach dem Einzelfall entschieden werden. So kann wohl auch ein 13-Jähriges Model durchaus die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzen. Zudem muss darauf geachtet werden, worin die Eltern und das minderjährige Model genau einwilligen. Denn die Einwilligung, das Kind dürfe als Fotomodel arbeiten, ist selbstverständlich noch längst keine Einwilligung für eine Arbeit als Aktmodel (BGH NJW 74, 1942, 1949).

Der BGH scheint der Doppelzuständigkeit ebenfalls zugeneigt zu sein und urteilte in der Charlotte Casiraghi II – Entscheidung (Urteil v. 28.09.2004, Az.: VI ZR 305/03):

Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, daß grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird. Ist der Abgebildete minderjährig und deshalb nur beschränkt geschäftsfähig, bedarf es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Einwilligung von Eltern und Kindern einholen

Es lässt sich festhalten, dass sich Rechtsprechung und Literatur bisher nicht eindeutig auf eine Regelung einigen konnten. Die „Doppelzuständigkeit“ findet jedoch Anklang und damit ist die Einwilligung von Eltern und Minderjährigem einzuholen. Dies gilt im Zweifel sowohl für die reine Aufnahme als auch für die Veröffentlichung und Verwertung der Bilder.

14 Gedanken zu „Und sie war doch erst 17…“

  1. Einfach mal den Ausweis zeigen lassen. Wer unbedingt u18 fotografieren will oder nach den Kundenwünschen muss, sollte sich schlauerweise einen Ordner für die Einverständiserklärungen der Eltern anlegen.
    Akt/Teilakt sollte unter 18 sowieso tabu sein.

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  2. Ein guter Artikel, der mich darin bestätigt, dass ich von Anfang an bei meiner Arbeit mit Models dem Grundsatz gefolgt bin: Nie ohne Vertrag (Model Release) und nie unter 18 Jahre (und im Zweifelsfalle lasse ich mir auch den Ausweis zeigen – allein schon um die vertragliche Verbindlichkeit zu prüfen).
    Und wie schon hier gesagt wurde: Akt oder Teilakt unter 18 absoltues No Go ! (Und auch schon Dessous und ggf. Bademoden).

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    • In so vielen Katalogen und Onlinebestellsystemen für Bademode und Unterwäsche für Jugendliche werden Mädchen im Alter von 15, 16, 17 auch in Bademoden / Unterwäsche / Dessous fotografiert und dargestellt.
      Was ist denn damit? ALLES strafbar?
      Man so ein Blödsin. Und die bekloppte H. Klum darf das auch, da regt sich keiner auf…

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  3. Guten Tag

    Toller Artikel jedoch habe ich noch dazu paar Fragen…

    Ich bin so dumm gewesen und habe ein 17 jähriges Mädchen teil Akt/ Akt fotografiert + normale bilder (war damals jung und war sozusagen ein hobbyfotograf).

    Das 17 jähriges Mädchen kam zu mir und wollte ein Akt Fotoshooting. Ohne gross nachzudenken habe ich ein cooles Akt shooting gratis gemacht. Auf der Webseite + Facebook Page habe ich Fotos veröffentlicht natürlich nur durch mündliche Zustimmung des models. Diese veröffentlichten bilder sind keine Akt bilder und weder Sexuel noch moralisch verwerflich. Nach 5 Jahren verlangt das Model diese Bilder auf der page zu löschen. Viel Arbeit habe ich in diese Fotos investiert und alles gratis! gesetzlich gesehen ist das auch eine grau Zonen dennoch bin ich nicht bereit so einfach diese bilder Aufzugeben. Die Möglichkeit besteht das Sie mich verklagt.

    Meine fragen:
    Was würdet Ihr mir in meiner situation empfählen.
    Mit welchen konsequenzen müsste ich rechen wenn Sie mich verklagt?

    Besten Dank für jede Antwort

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  4. Hallo,

    will meine 5 jährige Tochter in einer Balettschule anmelden, nur gefällt mir der 8. Punkt in den „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ nicht, dieser lautet:
    „Die Balettschule hat das ausdrückliche Einverständnis des Vertragspartners, Foto- und Filmaufnahmen der Kursteilnehmer, die im Rahmen des Unterrichts, von Auftritten oder sonstiger Veranstaltungen der Balettschule hergestellt werden, uneingeschränkt zu nutzen und entsprechend weiterzugeben (z.B. Zur Öffentlichkeitsarbeit, Werbung usw.).“

    Darf die Schule sowas überhaupt, bzw. habe ich im Fall der Fälle die Möglichkeit dies anzufechten?

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    • Hallo Janis,

      hier stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit einer „Generaleinwilligung“. Ein heikles und viel diskutiertes Thema. Daher sollte man im Vorhinein tätig werden, bevor es hinterher Ärger gibt.

      Für den Einzelfall können Sie sich gerne bei uns in der Kanzlei melden: 0228 387 560 200 oder über info@tw-law.de und einen Rückruf vereinbaren.

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    • Kommt drauf an auf welche Frage es abzielt. Unabhängig von der Frage, ob eine ausreichende Einwilligung erteilt wurde, kann man diskutieren, ob hier eine so schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, die einen immateriellen Ersatz fordert.

      Ein einfacher Fall ist es jedoch eher nicht.

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  5. Was immer so als Taboo angesehen wird, ist schon seltsam.
    So genannte Teenager posieren für Kataloge auch in Unterwäsche, Dessous, Bademoden, warum sollten dann solche Aufnahmen dem Fotografen „XY“ untersagt werden.
    Teenager dürfen heutzutage ab 14j an Gewinnspielen teilnehmen, was früher noch auf 18j beschränkt war, sie dürfen sich piercen und tattovieren lassen aber dürfen nicht selbst darüber entscheiden welche Art von Fotos sie von sich haben möchten?
    Was ist mit dem Taschengeld§§?
    Wenn eine 16 / 17 kommt und mich als Fotograf bezahlt und Aktfotos haben möchte, das ist verboten? In den Dikotehken bekommen alle in diesem Alter die härtesten alkoholischen Drinks…???
    Was ist wohl schlimmer?
    Ich erimnnere mich, das es in den 70 / 80gern kein Thema war eine 16j nackt zu fotografieren…

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