Der Schutz von Screenshots und Benutzeroberflächen

Screenshots, also Abbildungen dessen, was gerade am Bildschirm zu sehen ist, werden im Internet sehr gerne verwendet, um anderen Personen schnell und einfach zeigen zu können, was man gerade sieht und tut. Aber darf man eigentlich einfach so ein Screenshot machen und anderen präsentieren? Welche Rechte können dadurch bewusst und unbewusst verletzt werden?

Das Grundsätzliche

Natürlich kann und darf man prinzipiell Screenshots machen, die Funktion ist wohl nicht umsonst vorhanden. Vielmehr kommt es aber darauf an, was man auf diesem Screenshot sehen kann.

Vielen dürfte bei der Lektüre unserer Artikel mittlerweile auffallen, dass man z.B. ein fremdes Foto, dass man irgendwo findet, nicht per Screenshot „festhalten“ und dann den Screenshot auf seiner eigenen Website präsentieren darf. Hier wird regelmäßig zumindest gegen das Vervielfältigungsrecht des Fotografen verstoßen.

Dies lässt sich grundsätzlich auf alle Fälle übertragen, in denen man urheberrechtlich geschütztes Material per Screenshots auf seinem eigenen PC speichert und anderen zur Verfügung stellt. Sei dies nun ein Bild oder nur ein Text.  Der Grundgedanke ist, dass der Urheber für jede Erweiterung der Öffentlichkeit eine erneute Gelegenheit für eine Entlohnung bekommen soll (Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, § 13 Rn 413).

Sonderfall „Screenshots“

Als Besonderheit ist nun eine bis zuletzt viel diskutierte Frage zu nennen, in wie weit man Screenshots von der Benutzeroberfläche eines Computerprogrammes machen und weitergeben darf. Hierbei sind zuerst einmal EG-Richtlinien zu beachten. Wichtig zu nennen ist Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/250/EWG:

Der gemäß dieser Richtlinie gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht im Sinne dieser Richtlinie urheberrechtlich geschützt.

Im UrhG findet sich dies nahezu identisch in § 69a II UrhG wieder. Anknüpfungspunkt für den Fachkundigen ist das kleine Wort „Ausdrucksform“: Stellt nun eine grafische Benutzeroberfläche eine Ausdrucksform eines Computerprogramms dar oder eher nicht?


Der EuGH hatte dies am 22. Dezember 2010 verneint und als Ausdrucksformen Quell- und Objectcode genannt (EuGH, 22.12.2010 – C-393/09). Die Benutzeroberfläche diene nur zur Interaktion mit dem Computerprogramm, stellt jedoch nicht ein solches im Sinne der Richtlinien dar.

Im konkreten Fall offengelassen, aber prinzipiell für möglich erachtet, wurde der Schutz einer grafischen Oberfläche über die Richtlinie 2001/29/EG, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt.

Das OLG Karlsruhe hatte entschieden (Urt. v. 14. April 2010, Az. 6 U 46/09), dass dabei kein hohes Maß an die eigenschöpferischer Formgestaltung zu verlangen ist (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1189 – Technische Explosionszeichnungen).

Es genügt, dass eine individuelle, sich vom alltäglichen Schaffen abhebende Geistestätigkeit in dem darstellerischen Gedanken zum Ausdruck kommt, mag auch das Maß an Eigentümlichkeit und individueller Prägung gering sein.

So könne eine schöpferische Leistung erst angenommen werden, wenn die grafische Darstellung über das rein Handwerkliche hinausgehe. In Betracht käme also insbesondere die Anordnung von Eingabefeldern / Buttons.
Diese doch recht schwammige Formulierung lässt erkennen, dass sich dies schlecht an Einzelfällen fest machen lässt. Beim Urheber nachzufragen erscheint da doch wesentlich einfacher. Nimmt man an dieser Stelle Microsoft ist die „Bildschirmkopie“ ihrer Produkte in den meisten Fällen zulässig.

Websites

Die gleichen Probleme bei der Frage nach dem Urheberschutz kann man sich aber auch für die Oberflächen von Websites stellen.

Prinzipiell können Websites den Schutz eines urheberrechtlichen Werkes genießen. Damit wäre die Verbreitung von Screenshots der Seite zustimmungsbedürftig. Die Rechtsprechung geht jedoch sehr vorsichtig mit dieser Frage um. Notwendig ist zumindest auch hier, dass die Gestaltung der Webseiten über das hinausgeht, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Werbeauftritts im Internet handwerklich zu leisten ist (vgl. OLG Rostock, Urt. v. 27. Juni 2007, Az. 2 W 12/07). Eine recht einfache HTML-Seite ist meist nicht geschützt. Ein einheitliches Design bzw. eine einheitliche grafische Gestaltung reicht auch nicht aus (LG Köln, Urt. v 20. Juni 2007, Az. 28 O 298/04).
Interessant an der genannten Entscheidung des OLG Rostock ist, dass in diesem Fall ein Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG (Sprachwerk) gewährt wurde. Dieser wurde darin gesehen, dass die Website u.a. mit Hilfe von Meta-Tags Suchmaschinenoptimiert war:

Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext bilden hier die individuelle schöpferische Eigenheit.

Fazit

Zum Abschluss lässt sich eigentlich nur festhalten, dass man sich doch lieber zweimal anschaut, was man alles auf seinen Screenshots sieht. Denn dieser Inhalt allein entscheidet über die Zulässigkeit der Weitergabe.

(Foto: nortys / photocase.com)

203 Gedanken zu „Der Schutz von Screenshots und Benutzeroberflächen“

  1. Interessant in diesem Zusammenhang fände ich auch die Frage, ob mir ein Hersteller beispielweise verbieten könnte, ein Videotutorial zu seiner Software zu machen und auf YouTube zu stellen. Es ist ja durchaus denkbar, dass er eigenes Schulungsmaterial verkaufen möchte und das dementsprechend nicht so gerne sieht.

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  2. Hallo,

    und wie schaut die Lage bei den Screenshots und Videoaufnahmen von Computer-Spielen? Viele Spiele bieten eine Screenshot-Funktion und die ist bestimmt nicht dafür gedacht, dass man sich nur Abbildungen für einen rein privaten Videoabend erstellt. YouTube und Flickr wimmeln von Ingame-Aufnahmen der Spiele.

    Ist das erlaubt oder nur geduldet? Ich habe mehrmals einige Spielehersteller darauf angesprochen, aber keine Antwort erhalten.

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  3. Hallo,

    @ Michael Herzog: das kommt dann ganz klar auf den Einzelfall an. Erstmal muss diese Software natürlich dem Urheberrecht unterliegen. Wenn dies nicht der Fall ist kommen aus diesem Grund heraus wenig Probleme auf einen zu.
    Unter anderem könnte man dann diskutieren, ob diese Tutorials von der Zitierfreiheit gedeckt wäre. Viele Entwickler geben zudem oft eigenes Schulungsmaterial heraus weswegen es – wie Sie selbst schon sagen – schwierig werden könnte.

    @ Perun: Wäre ebenfalls eine Einzelfallentscheidung. Hierbei ebenfalls die Frage ob man etwas zitiert. Weiter kann man auch an die von Ihnen angesprochene „Duldung“ abstellen. Dies könnte einerseits nur eine reine Duldung oder andererseits schon eine kokludente Einwilligung sein, wenn diese Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden.
    Ob die „Screenshot“-Aufnahmen dann aber nur für Privatzwecke gedacht sind oder nicht lässt sich so Pauschal nicht erkennen. Bei Spielen mit Onlineinhalten könnte man da ganz anders diskutieren, als bei Spielen die nur Offline möglich sind. So ist es z.B. auch oft bei Spielen in der Alpha/Beta-Phase verboten, Screenshots zu veröffentlichen.
    Mir ist jetzt nur als Beispiel ein Entwickler bekannt, der diese Screenshots ausdrücklich – aber mit Einschränkungen! – zulässt: http://eu.blizzard.com/de-de/company/about/legal-faq.html

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  4. Wie sieht es in dem Fall aus, wenn man Teile einer Benutzeroberfläche gestalterisch »zweckentfremdet«, also aus dem Kontext reißt und in Teilen z.B. in anderen Medien verwenden möchte?

    Im konkreten Fall geht es darum, ziemlich exakt nachgebildete GUI-Elemente eines Betriebssystems – also Schaltflächen und Fensterrahmen – auf einer Geschäftsausstattung zu verwenden (Briefbogen, Visitenkarte, Schreibblock, etc). Dürfte ich diese Elemente verwenden? Dürfte ich Schablonen in dem GUI-Design kommerziell vertreiben?

    Vielen Dank im Voraus.

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  5. Leider dürfen wir hier auf den exakten Fall nicht eingehen, da dies eine (kostenpflichtige) Rechtsberatung darstellen würde.

    Generell gilt: erstmal muss man prüfen (lassen), ob – wie – und was alles wirklich geschützt ist. Man beachte, dass insbesondere bei solchen Sachen nicht nur das Urheberrecht, sondern auch Markenrechte und Geschmacksmussterrechte verletzt werden können. Ein Blick in die Bestimmungen (EULA) sowie im Zweifel eine Nachfrage beim Hersteller hilft da oft (z.B. für Windows und iOS ist da fast alles geregelt). Darüber hinaus gibts auch online entsprechende Hinweise, wo man hinschreiben muss, um sich so etwas genehmigen zu lassen.
    Microsoft:http://www.microsoft.com/germany/unternehmen/informationen/rechtlichehinweise/default.mspx
    Apple: http://www.apple.com/de/legal/trademark/

    Selbst wenn etwas geschützt ist kann man sich aber immer „inspirieren“ lassen (vgl. https://www.rechtambild.de/2011/06/die-freie-bildbenutzung-und-die-grenze-zur-bearbeitung/).

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  6. Interessanter Artikel. Mich würde interessieren, ob dies auch für ebay Auktionen gilt, in denen gefälschte Markenartikel verkauft werden. Gibt es hier nicht ein berechtigtes Interesse daran, beispielsweise in einem Fachforum für den betreffenden Artikel die Öffentlichkeit zu warnen und diese Warnung mit einem Screenshot zu illustrieren? Den Verkäufernamen könnte man dabei ja ggfls. unkenntlich machen.

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  7. Hallo sehr geehrter Florian Wagenknecht,
    Das ist ein interessanter Artikel.
    Ich hätte da eine Frage:
    Dürfte ich von PC-Spielen und von Konsolenspielen Videoaufnahmen machen und sie auf YouTube stellen?
    Ich würde im Video einblenden, wie das Spiel heißt und von wem es erfunden wurde.
    Wäre das rechtmäßig?
    MfG Alex

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  8. Hallo Alex, prinzipiell ist es von Spieleherstellern natürlich gewollt, dass Screenshots und evtl. sogar Videos gemacht werden. Manche Spiele bieten hierfür sogar extra eine integrierte Funktion an. Jedoch kann man damit längst nicht alles machen und schon gar nicht bei YouTube hochladen. Hierfür müsste man sich die Nutzungsbedingungen durchlesen, die man gerne nur mal schnell überfliegt. Darin ist (meist) alles explizit geregelt. Wenn da nichts zu finden ist, greift das „normale“ Urheberrecht, sprich Veröffentlichung/Verbreitung/Vervielfältigungen sind weitestgehend untersagt.

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  9. Hallo Florian Wagenknecht,
    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Wo könnte ich solche Nutzungsbedingungen finden?
    In der Spielanleitung oder auf der Website des Spielherstellers? Oder wo sonst?
    Wie würde man die Verbreitung der Spiele in Gestzestexten nennen?
    MfG Alex

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