Der Irrglaube über Gruppenfotos

Heute wollen wir uns in einem kurzen Artikel mit dem Irrglauben befassen, dass man bei Gruppenfotos mit drei, sechs, sieben, acht, neun, 15 oder 20 Personen (oder was sonst noch für Zahlen im Umlauf sind) pauschal keine Einwilligung der fotografierten Personen braucht.

Man nehme das fiktive Beispiele und diskutiere mit Bekannten:

Man sitzt im Skiurlaub auf der Hütte, schaut sich die Wintersportler an und sieht eine Gruppe von ca. 20 Leuten, die sich einen Spaß dran machen, im Badeanzug zu snowboarden. Da denkt man sich: die schrägen Vögel muss ich meinen Freunden zeigen, das glaubt mir ja sonst keiner. Handy gezückt und als die Boarder gerade vor einem die Piste runterkommen Foto / Film gemacht. Die Boarder sind auf den Bildern alle erkennbar. Direkt im Social Network eingestellt und alle an dem Spaß teilhaben lassen.

Recht bei Gruppenfotos: Kommen wir zur „Auflösung“

Es ist so verwunderlich wie faszinierend, wie hartnäckig sich der Glaube hält, das bei Gruppenfotos eine Einwilligung nicht erforderlich ist. Zumindest einige sind der Auffassung: alles kein Problem. Wir waren ja in einer Gruppe von mehreren Leuten. Wäre es nur ein einziger gewesen, hätte dies eventuell ein Problem sein können. Wenn es so viele sind brauche ich jedoch kein Einverständnis.

Das kann stimmen, muss aber nicht. Um dies vielleicht festzuhalten: das Beispiel lässt sich so eindeutig auch nicht beurteilen und beides wäre vertretbar.

Soweit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt, dürfen Fotos von Personen nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Prinzipiell gilt damit auch bei Gruppenfotos, dass eine Einwilligung jeder einzelnen Person einzuholen ist, wenn diese Gruppe als Bildzweck/Hauptmotiv erfasst werden soll. Bei Aufnahmen von Minderjährigen bedarf es neben der Einwilligung des Minderjährigen zudem der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Nur weil eine Person mit mehreren anderen Personen abgelichtet wird, bedeutet dies nicht, dass sie auf ihr „Recht am eigenen Bild“ verzichtet. Daher kann auch jeder aus der Gruppe Herausgabe des Bildmaterials (§§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog iVm. §§ 823 Abs. 1, 249 S. 1 BGB), Vernichtung der Fotos nach §§ 37, 38 KUG oder gar Schadensersatz verlangen.

Möglicherweise fingierte Einwilligung in Fotos

Eine Erlaubnis zur Veröffentlichung von Gruppenfotos lässt sich also fast nur über die direkte oder indirekte Einwilligung herleiten. Sie müssen den Aufnahmen also mündlich/schriftlich zustimmen oder die Zustimmung darf vermutet werden. Auf eine konkludente Einwilligung schließen lässt sich beispielsweise, wenn die Personen erkennen, dass sie fotografiert werden und dabei lächelnd oder gar posierend in die Kamera blicken (vgl. aber auch LG Münster, Urt. v. 24.03.2004).

Ebenso ließe sich eine Einwilligung herleiten, wenn die Person(en) Fotos/Videos geradezu provozieren – und das wäre ein Argument, warum Fotos der Boarder-Gruppe hätten veröffentlicht werden können.

Gruppenfotos: Woher kommt dieser Irrglaube?

Eine andere Ausnahme ist kaum zu fingieren. Der (Irr-)Glaube, dass man bei Gruppenfotos grundsätzlich niemals eine Einwilligung bräuchte, lässt sich wohl auf die Ausnahmen in § 23 KUG zurückführen. Dort wird aufgezählt, wann Fotos ohne vorherige Einwilligung der abgelichteten Personen verwertet werden dürfen.

Für unseren Fall sind insbesondere Absatz I Nr. 2 und 3 zu nennen:

2. die abgebildeten Personen nur als Beiwerke einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen

Diese Ausnahme kommt jedoch überhaupt erst in Betracht, wenn man eigentlich nicht genau diese eine Gruppe fotografieren möchte, sondern etwas ganz anderes (z.B. den Ort wo sich die Gruppe grade aufhält) und die Personengruppe „nur zufällig vor Ort ist“.

3. das Bildnis Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge darstellt, an denen der Abgebildete teilgenommen hat

Eine Gruppe (Boarder wie im Beispiel, oder Leute die auf den Bus warten) ist selten eine Versammlung oder  ein ähnlicher Vorgang. Dies vorweggenommen gilt Nr. 3 auch nur, wenn nicht direkt die Person(en) sondern das Event an sich abgebildet wird. Sobald bestimmte Personen besonders hervorgehoben oder im Vordergrund des Bildes stehen, kann dies eine Rechtsverletzung begründen. Der Bildzweck muss bei der Veranstaltung liegen. Das Hauptmotiv darf nicht die (Einzel-)Person sein, solange sie die Veranstaltung nicht repräsentiert (z.B. Leiter, Redner o.ä.).

Selbst wenn die Ausnahmen des § 22 KUG eine Veröffentlichung der Bilder erlauben, bleiben allerdings noch die Einschränkungen des § 23 Abs. 2 KUG, weswegen eine Veröffentlichung wiederum verboten sein könnte.

Fazit: Vorsicht bei Fotos von Gruppen

Möchten man also eine Gruppe fotografieren bleibt festzuhalten, dass diese Aufnahmen grundsätzlich nicht ohne (konkludente) Einwilligung jeder einzelnen abgelichteten Personen verwertet oder veröffentlicht werden dürfen.

Auch wenn dies im Zweifel bedeutet, dass man 20 oder gar mehr Zustimmungen für die Veröffentlichung braucht. Denn im Notfall muss man beweisen, dass diese Einwilligungen eingeholt worden sind, es sich um eine der vier Ausnahmen aus § 23 KUG handelt, oder gar andere einzelfallbezogene Ausnahmen gelten könnten.

(Bild: © Joseph Helfenberger – Fotolia.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Zu diesem Thema ist auch unser Podcast verfügbar: iTunesBrowserFeed [/box]

3.175 Kommentare zu „Der Irrglaube über Gruppenfotos“

  1. Hallo Herr Wagenknecht,

    wenn ich den Weihnachtsmann auf einem Weihnachtsmarkt fotografiere,
    benötige ich dann von diesem eine Einverständniserklärung zur Veröffentlichung?

    Vielen Dank für die Antwort

    Antworten
  2. Hallo Herr Wagenknecht,

    ich bin in der Vorstand einer Kulturverein, die manchmal Veranstaltungen mit Theaterspielen und Live Musik organisiert: ich möchte gerne fragen, wie in diesen Fällen nach Gesetz funktioniert, um die Veröffentlichung der Bildern unserer Veranstaltungen um Social media und in Internet, grundsätzlich ob es ist erlaubt, diese Bilder zu veröffentlichen ohne Gehnemigungen der Leute in der Publikum nachzufragen, die ganz zufällig fotografiert waren. Plus: ist unsere Photografer erlaubt, diese Bilder für sein Website verwenden, als Werbung für seine Aktivität?
    Ich bedanke mich in Voraus!

    Francesco D´Avino

    Antworten
    • Hallo Herr D´Avino,

      bei Veranstaltungen spielen verschiedene rechtliche Aspekte eine Rolle. Dazu gehören unter anderem das Hausrecht (wie weit reicht ggf. die Genehmigung?), das Recht der Künstler (§§ 73 ff. UrhG sowie das Persönlichkeitsrecht) und das Persönlichkeitsrecht der Personen im Publikum (§§ 22, 23 KUG und Art. 2 I, 1 I GG).

      Ob es erlaubt ist, Bilder der Leute aus dem Publikum zu veröffentlichen, kann daher leider nicht ohne Weiteres so pauschal beantwortet werden. Hier stellt sich die Frage, um was für eine Veranstaltung es sich handelt (greift evtl. eine Ausnahme des § 23 KUG) sowie was und wer auf den Bildern zu sehen ist.

      Weiterführende Informationen finden Sie evtl. auch unter:
      Fotografieren einer Aufführung
      Das Recht am eigenen Bild

      Gerne können Sie uns auch jederzeit unter 0228 387 560 200 anrufen oder eine E-Mail schreiben (info@tw-law.de) und/oder um Rückruf bitten.

      Antworten
  3. Guten Abend, meine Schwiegereltern müssen beide im Pflegeheim leben. Beide haben eine Berufsbetreuerin. Diese hat zum 31. 12. 16 die elterliche Wohnung gekündigt, obwohl seit Ende Oktober 16 beim zuständigen Betreuungsgericht ein Antrag auf Betreuerwechsel vorliegt, der bis heute, 06. 01. 17 nicht entschieden ist. Papa seit 22. 12. 16 in einer Psychoklinik, „Auskunftssperre“ d. d. Betreuerin, wir erfahren nichts. Sie ruft seit Dezember 16 nicht zurück. Anscheinend ist die Wohnung „entsorgt“ oder was verkauft (obwohl keine Eile gewesen wäre, da Eltern „Selbstzahler“). Somit anscheinend sind auch die Familienfotos weg, vielleicht verkauft oder vernichtet (z. Bsp. von der Goldenen Hochzeit, wir waren dabei). Darf ein Berufsbetreuer das? Sie hat zu meinem Man gesagt:“ Ich rate Ihnen dringenst mit mir zusammen zu arbeiten, das ist besser für Sie! “ Außerdem hat sie meinem Mann im Dezember gesagt:“ Dann fahren Sie doch mit einem Möbelwagen vor, suchen sich aus was Sie wollen und fahren das dann alles nach Berlin! “ Ich befürchte, dass sie nun dafür gesorgt hat, das Alles weg ist. Bin sehr verzweifelt.

    Antworten
  4. Guten Tag Herr Wagenknecht,

    wenn ich bei einer Betriebversammlung Mitarbeiter für Ihre langjährige Zugehörigkeit zum Betrieb ehre, davon ein Foto mache und dies gerne mit einem Artikel in die Tageszeitung geben möchte, brauche ich hierfür eine Erlaubnis der Geehrten oder fällt dies unter „Allgemeines Informationsinteresse“?

    Vielen Dank im Voraus
    TP

    Antworten
  5. Hallo Herr Wagenknecht,
    die Schulklasse ist bei einem Ausflug ins Legoland fotografiert worden. Wir hatten die Möglichkeit, die Fotos zu downloaden. Ich (eine Mama) habe das gemacht und wollte diese Fotos in unsere Klassen-WhattsApp-Gruppe schicken.
    Eine Mutter ist damit überhaupt nicht einverstanden, sie möchte, dass ich die Fotos einzeln per Mail an alle Eltern schicke. Verletze ich überhaupt Urheberrechte ? Darf ich die Bilder in die Gruppe schicken ?

    Vielen Dank,
    herzliche Grüße
    C. Franz

    Antworten
    • Hallo Frau Franz,

      hier gelten Fragen des Urheberrechts wie auch des Persönlichkeitsrechts. Hier ist zu prüfen ob es Einwilligungen gibt oder diese vielleicht entbehrlich sind.

      Bei Rechtsfragen zu einem konkreten Fall muss ich Sie bitten, uns völlig unverbindlich in der Kanzlei zu kontaktieren: 0228 387 560 200 oder info@tw-law.de. Hier in den Kommentaren dürfen wir leider keine Rechtsauskunft zum Einzelfall geben.

      Antworten
  6. Situation: Verabschiedung einer 7-köpfigen Flüchtlingsfamilie morgens früh auf einem Bahnhof. Vor Ort zusätzlich 4 Ehrenamtliche Flüchtlingshelfer und ein städtischer Hausmeister, die beim Gepäcktransport und der Betreuung der Kleinkinder behilflich waren. Dann Aufstellung zum Gruppenfoto.Der Hausmeister steht neben mir in der 2. Reihe. Einer der Ehrenamtlichen macht mehrere Aufnahmen der Gruppe, nichts heimlich, jeder weiß Bescheid und hätte, wenn er nicht fotografiert werden wollte, einfach weggehen können.
    Das Foto wird auf Facebook veröffentlicht, mit lobenden Worten über den hilfsbereiten Hausmeister. Kurze Zeit später bitterböser Brief des Bürgermeisters, in dem er jegliche Fotos von städtischen Bediensteten und deren Veröffentlichung untersagt. Jetzt meine Frage:
    1. Wenn ich mich freiwillig in eine kleine Gruppe stellen und weiß, dass ich fotografiert werde, geben ich dann nicht automatisch meine Zustimmung zu einer Veröffentlichung?
    2. Kann ein Dienstherr grundsätzlich im Namen seiner Mitarbeiter eine Veröffentlichung untersagen? Das müsste er doch auch schriftlich für jeden Einzelnen vorweisen können?

    Vielen Dank für eine Antwort und
    Herzliche Grüße
    L.Wegener

    Antworten
    • Hallo Herr Wegener,

      grundsätzlich ist das Recht am eigenen Bild ein höchstpersönliches Recht, über das man (nur) allein verfügungsbefugt ist. Gleichzeitig kann man nur über das verfügen bzw. zu dem einwilligen, was man auch weiß.

      Der Dienstherr kann dann möglicherweise einschreiten, wenn das Dienstverhältnis betroffen ist; z.B. wenn die Firma / Stadt oder deren Belange in den Fokus gerückt werden.

      Soviel zum Grundsätzlichen; dies müsste im Einzelfall genauer geprüft werden um Abweichungen zu besprechen.

      Antworten
  7. Sehr geehrter Herr Wagenknecht,
    folgendes hypothetisches Szenario: In einer Firma macht der Arbeitgeber Fotos von verschiedenen Angestellten für den Zweck einer eventuellen Verwendung für den zweck der internen und externen Werbung oder anderes. Der Arbeitnehmer wird nicht um Erlaubnis gefragt und der Zweck wird auch nicht explizit dargestellt, sondern vor vollendete Tatsachen gestellt, z.B. „Morgen werden Fotos gemacht“. Unterschrieben hat der Arbeitnehmer nichts und es wird ihm auch keinerlei Schriftstück zur Regelung des Umgangs mit den gemachten Fotos vorgelegt. Die Fotos werden gemacht und Ruhen im Bilderarchiv. Nach Kündigung des Arbeitnehmers widerspricht dieser einer eventuellen Verwendung und verlangt die Bestätigung der kompletten Löschung der Bilder. Hat der Arbeitgeber das Recht, diese Löschung zu verweigern und die Bilder gegen den Willen des bereits gekündigten Arbeitnehmers zu verwenden, auch über dessen Zugehörigkeit zur Firma hinaus?

    Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
    A.

    Antworten
  8. Sehr geehrter Herr Wagenknecht,

    auf einer öffentlichen Veranstaltung (Empfang) bin ich wissentlich von einem Fotografen fotografiert worden. Allerdings nur beim Einlass mit dem Hinweis, dass man kurz stehen bleiben solle. Weder auf der Einladung noch sonst habe ich etwas gelesen bzw. unterschrieben zur Verwendung der Bilder. So weit so gut und auch normal für mich. Im Nachgang zur Veranstaltung wollte ich mein Bild als Erinnerung bekommen und erhielt vom Veranstalter die Aussage, dass diese Bilder nicht veröffentlich werden würden, sondern nur für „interne Dokumentationszwecke“ verwendet werden würden. Außerdem verwies man auf ein Datenschutzgesetz eines Bundeslandes, an das man sich halten müsse. Alles in allem nicht wirklich klar für mich, was das mit der Erhebung und (internen) Nutzung meines Bildes und der Bilder anderer Gäste zu tun hat.

    Ich bestehe einfach auf meinem Bild bzw. möchte dann zumindest nicht, dass es in irgendeiner Weise (auch nicht „intern“) woanders verwendet wird. Wie ist diese Situation zu bewerten? Welche Rechte habe ich an meinem Bild? Kann ich auf eine Löschung meiner Bilder bestehen? Wobei das eben kaum möglich sein wird, da der Veranstalter nicht weiß, auf welchen der Bilder ich bin.

    Danke vorab für Ihre Einschätzung.

    Antworten
    • Hallo Herr Günzel,

      Ihre Anfrage ist schon sehr konkret mit einer Vielzahl an rechtlichen Problematiken. Wir bitten um Verständnis, dass wir hier in den Kommentaren keine Rechtsberatung zu Einzelfällen geben dürfen. Gerne können Sie sich völlig unverbindlich bei uns telefonisch (0228 387 560 200) melden, um etwaig notwendige Beratung zu besprechen. Alternativ lassen Sie uns per E-Mail (info@tw-law.de) eine Telefonnummer zukommen, unter der wir Sie zurückrufen dürfen.

      Antworten

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