Der Irrglaube über Gruppenfotos

Heute wollen wir uns in einem kurzen Artikel mit dem Irrglauben befassen, dass man bei Gruppenfotos mit drei, sechs, sieben, acht, neun, 15 oder 20 Personen (oder was sonst noch für Zahlen im Umlauf sind) pauschal keine Einwilligung der fotografierten Personen braucht.

Man nehme das fiktive Beispiele und diskutiere mit Bekannten:

Man sitzt im Skiurlaub auf der Hütte, schaut sich die Wintersportler an und sieht eine Gruppe von ca. 20 Leuten, die sich einen Spaß dran machen, im Badeanzug zu snowboarden. Da denkt man sich: die schrägen Vögel muss ich meinen Freunden zeigen, das glaubt mir ja sonst keiner. Handy gezückt und als die Boarder gerade vor einem die Piste runterkommen Foto / Film gemacht. Die Boarder sind auf den Bildern alle erkennbar. Direkt im Social Network eingestellt und alle an dem Spaß teilhaben lassen.

Recht bei Gruppenfotos: Kommen wir zur „Auflösung“

Es ist so verwunderlich wie faszinierend, wie hartnäckig sich der Glaube hält, das bei Gruppenfotos eine Einwilligung nicht erforderlich ist. Zumindest einige sind der Auffassung: alles kein Problem. Wir waren ja in einer Gruppe von mehreren Leuten. Wäre es nur ein einziger gewesen, hätte dies eventuell ein Problem sein können. Wenn es so viele sind brauche ich jedoch kein Einverständnis.

Das kann stimmen, muss aber nicht. Um dies vielleicht festzuhalten: das Beispiel lässt sich so eindeutig auch nicht beurteilen und beides wäre vertretbar.

Soweit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt, dürfen Fotos von Personen nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Prinzipiell gilt damit auch bei Gruppenfotos, dass eine Einwilligung jeder einzelnen Person einzuholen ist, wenn diese Gruppe als Bildzweck/Hauptmotiv erfasst werden soll. Bei Aufnahmen von Minderjährigen bedarf es neben der Einwilligung des Minderjährigen zudem der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Nur weil eine Person mit mehreren anderen Personen abgelichtet wird, bedeutet dies nicht, dass sie auf ihr „Recht am eigenen Bild“ verzichtet. Daher kann auch jeder aus der Gruppe Herausgabe des Bildmaterials (§§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog iVm. §§ 823 Abs. 1, 249 S. 1 BGB), Vernichtung der Fotos nach §§ 37, 38 KUG oder gar Schadensersatz verlangen.

Möglicherweise fingierte Einwilligung in Fotos

Eine Erlaubnis zur Veröffentlichung von Gruppenfotos lässt sich also fast nur über die direkte oder indirekte Einwilligung herleiten. Sie müssen den Aufnahmen also mündlich/schriftlich zustimmen oder die Zustimmung darf vermutet werden. Auf eine konkludente Einwilligung schließen lässt sich beispielsweise, wenn die Personen erkennen, dass sie fotografiert werden und dabei lächelnd oder gar posierend in die Kamera blicken (vgl. aber auch LG Münster, Urt. v. 24.03.2004).

Ebenso ließe sich eine Einwilligung herleiten, wenn die Person(en) Fotos/Videos geradezu provozieren – und das wäre ein Argument, warum Fotos der Boarder-Gruppe hätten veröffentlicht werden können.

Gruppenfotos: Woher kommt dieser Irrglaube?

Eine andere Ausnahme ist kaum zu fingieren. Der (Irr-)Glaube, dass man bei Gruppenfotos grundsätzlich niemals eine Einwilligung bräuchte, lässt sich wohl auf die Ausnahmen in § 23 KUG zurückführen. Dort wird aufgezählt, wann Fotos ohne vorherige Einwilligung der abgelichteten Personen verwertet werden dürfen.

Für unseren Fall sind insbesondere Absatz I Nr. 2 und 3 zu nennen:

2. die abgebildeten Personen nur als Beiwerke einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen

Diese Ausnahme kommt jedoch überhaupt erst in Betracht, wenn man eigentlich nicht genau diese eine Gruppe fotografieren möchte, sondern etwas ganz anderes (z.B. den Ort wo sich die Gruppe grade aufhält) und die Personengruppe „nur zufällig vor Ort ist“.

3. das Bildnis Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge darstellt, an denen der Abgebildete teilgenommen hat

Eine Gruppe (Boarder wie im Beispiel, oder Leute die auf den Bus warten) ist selten eine Versammlung oder  ein ähnlicher Vorgang. Dies vorweggenommen gilt Nr. 3 auch nur, wenn nicht direkt die Person(en) sondern das Event an sich abgebildet wird. Sobald bestimmte Personen besonders hervorgehoben oder im Vordergrund des Bildes stehen, kann dies eine Rechtsverletzung begründen. Der Bildzweck muss bei der Veranstaltung liegen. Das Hauptmotiv darf nicht die (Einzel-)Person sein, solange sie die Veranstaltung nicht repräsentiert (z.B. Leiter, Redner o.ä.).

Selbst wenn die Ausnahmen des § 22 KUG eine Veröffentlichung der Bilder erlauben, bleiben allerdings noch die Einschränkungen des § 23 Abs. 2 KUG, weswegen eine Veröffentlichung wiederum verboten sein könnte.

Fazit: Vorsicht bei Fotos von Gruppen

Möchten man also eine Gruppe fotografieren bleibt festzuhalten, dass diese Aufnahmen grundsätzlich nicht ohne (konkludente) Einwilligung jeder einzelnen abgelichteten Personen verwertet oder veröffentlicht werden dürfen.

Auch wenn dies im Zweifel bedeutet, dass man 20 oder gar mehr Zustimmungen für die Veröffentlichung braucht. Denn im Notfall muss man beweisen, dass diese Einwilligungen eingeholt worden sind, es sich um eine der vier Ausnahmen aus § 23 KUG handelt, oder gar andere einzelfallbezogene Ausnahmen gelten könnten.

(Bild: © Joseph Helfenberger – Fotolia.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Zu diesem Thema ist auch unser Podcast verfügbar: iTunesBrowserFeed [/box]

170 Gedanken zu „Der Irrglaube über Gruppenfotos“

  1. Hallo Herr Wagenknecht

    Ich komme gerade als Betreuer aus einem Kinderzeltlager einer Dorfgemeinschaft. Natürlich haben wir auch viele schöne Fotos gemacht. Natürlich dürfen keine Bilder veröffentlich werden, wo der Fokus speziell auf einzelnen Kindern liegt. Aber wie sieht das zum Beispiel bei Fotos der ganzen Gruppe am Lagerfeuer und ähnlichem aus. Oder ein Foto vom Tauziehen von allen Kindern.

    Läuft auch so ein Zeltlager bereits als öffentliche Veranstaltung, wo dann die Veranstaltung als ganzes fotografiert wird und die Kinder „Beiwerk“ sind oder brauchen wir tatsächlich von allen Eltern die Einwilligung zu jedem einzlenen Foto?

    Vielen Dank

    Mario Schäfer

    Antworten
    • Hallo Herr Schäfer,

      um das beantworten zu können müssten wir uns tatsächlich jedes Bild einzeln anschauen. Prinzipiell bleibt es bei der Voraussetzung, dass eine Veröffentlichung nicht ohne Einwilligung der Eltern und ggf. zusätzlich der Kinder (je nach Alter) vorliegen muss. Ob die Kinder im Einzelfall „Beiwerk“ sind, oder eine andere Ausnahme greift, ist so ohne Bezug leider nicht zu beurteilen.

      Antworten
  2. Hallo Herr Wagenknecht,

    ich war schon öfters auf Großveranstaltungen, bei denen schriftlich darauf hingewiesen wurde (z.B. auf der Internetseite oder am Eingang), dass man sich mit dem Eintritt automatisch einverstanden erklärt auf Foto- und Filmaufnahmen zu erscheinen und diese eventuell in verschiedenen Medien erscheinen. Ist dies wirklich rechtens?

    Viele Grüße
    Hanna Orth

    Antworten
  3. Guten Tag Herr Wagenknecht,
    ich bin immer wieder erstaunt, dass insbesondere „Pressefotografen“ der örtlichen ländlichen Presse oder von Vereinen Presseartikel über bestimmte Personen und/oder Bilder ohne deren Zustimmung veröffentlichen, wenn sie über ein Ereignis berichten. zB. Dorf-Fest, dabei werden nicht Gruppen sondern nur oft nur 2 oder 3 Personen gezeigt.
    Wenn ich auf eine Veranstaltung gehe, muss ich akzeptieren, dass ich ungefragt fotografiert werde und das Bild erscheint?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Antworten
  4. Hallo Herr Wagenknecht,

    wenn ich den Weihnachtsmann auf einem Weihnachtsmarkt fotografiere,
    benötige ich dann von diesem eine Einverständniserklärung zur Veröffentlichung?

    Vielen Dank für die Antwort

    Antworten
  5. Hallo Herr Wagenknecht,

    ich bin in der Vorstand einer Kulturverein, die manchmal Veranstaltungen mit Theaterspielen und Live Musik organisiert: ich möchte gerne fragen, wie in diesen Fällen nach Gesetz funktioniert, um die Veröffentlichung der Bildern unserer Veranstaltungen um Social media und in Internet, grundsätzlich ob es ist erlaubt, diese Bilder zu veröffentlichen ohne Gehnemigungen der Leute in der Publikum nachzufragen, die ganz zufällig fotografiert waren. Plus: ist unsere Photografer erlaubt, diese Bilder für sein Website verwenden, als Werbung für seine Aktivität?
    Ich bedanke mich in Voraus!

    Francesco D´Avino

    Antworten
    • Hallo Herr D´Avino,

      bei Veranstaltungen spielen verschiedene rechtliche Aspekte eine Rolle. Dazu gehören unter anderem das Hausrecht (wie weit reicht ggf. die Genehmigung?), das Recht der Künstler (§§ 73 ff. UrhG sowie das Persönlichkeitsrecht) und das Persönlichkeitsrecht der Personen im Publikum (§§ 22, 23 KUG und Art. 2 I, 1 I GG).

      Ob es erlaubt ist, Bilder der Leute aus dem Publikum zu veröffentlichen, kann daher leider nicht ohne Weiteres so pauschal beantwortet werden. Hier stellt sich die Frage, um was für eine Veranstaltung es sich handelt (greift evtl. eine Ausnahme des § 23 KUG) sowie was und wer auf den Bildern zu sehen ist.

      Weiterführende Informationen finden Sie evtl. auch unter:
      Fotografieren einer Aufführung
      Das Recht am eigenen Bild

      Gerne können Sie uns auch jederzeit unter 0228 387 560 200 anrufen oder eine E-Mail schreiben (info@tw-law.de) und/oder um Rückruf bitten.

      Antworten
  6. Guten Abend, meine Schwiegereltern müssen beide im Pflegeheim leben. Beide haben eine Berufsbetreuerin. Diese hat zum 31. 12. 16 die elterliche Wohnung gekündigt, obwohl seit Ende Oktober 16 beim zuständigen Betreuungsgericht ein Antrag auf Betreuerwechsel vorliegt, der bis heute, 06. 01. 17 nicht entschieden ist. Papa seit 22. 12. 16 in einer Psychoklinik, „Auskunftssperre“ d. d. Betreuerin, wir erfahren nichts. Sie ruft seit Dezember 16 nicht zurück. Anscheinend ist die Wohnung „entsorgt“ oder was verkauft (obwohl keine Eile gewesen wäre, da Eltern „Selbstzahler“). Somit anscheinend sind auch die Familienfotos weg, vielleicht verkauft oder vernichtet (z. Bsp. von der Goldenen Hochzeit, wir waren dabei). Darf ein Berufsbetreuer das? Sie hat zu meinem Man gesagt:“ Ich rate Ihnen dringenst mit mir zusammen zu arbeiten, das ist besser für Sie! “ Außerdem hat sie meinem Mann im Dezember gesagt:“ Dann fahren Sie doch mit einem Möbelwagen vor, suchen sich aus was Sie wollen und fahren das dann alles nach Berlin! “ Ich befürchte, dass sie nun dafür gesorgt hat, das Alles weg ist. Bin sehr verzweifelt.

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  7. Guten Tag Herr Wagenknecht,

    wenn ich bei einer Betriebversammlung Mitarbeiter für Ihre langjährige Zugehörigkeit zum Betrieb ehre, davon ein Foto mache und dies gerne mit einem Artikel in die Tageszeitung geben möchte, brauche ich hierfür eine Erlaubnis der Geehrten oder fällt dies unter „Allgemeines Informationsinteresse“?

    Vielen Dank im Voraus
    TP

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  8. Hallo Herr Wagenknecht,
    die Schulklasse ist bei einem Ausflug ins Legoland fotografiert worden. Wir hatten die Möglichkeit, die Fotos zu downloaden. Ich (eine Mama) habe das gemacht und wollte diese Fotos in unsere Klassen-WhattsApp-Gruppe schicken.
    Eine Mutter ist damit überhaupt nicht einverstanden, sie möchte, dass ich die Fotos einzeln per Mail an alle Eltern schicke. Verletze ich überhaupt Urheberrechte ? Darf ich die Bilder in die Gruppe schicken ?

    Vielen Dank,
    herzliche Grüße
    C. Franz

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    • Hallo Frau Franz,

      hier gelten Fragen des Urheberrechts wie auch des Persönlichkeitsrechts. Hier ist zu prüfen ob es Einwilligungen gibt oder diese vielleicht entbehrlich sind.

      Bei Rechtsfragen zu einem konkreten Fall muss ich Sie bitten, uns völlig unverbindlich in der Kanzlei zu kontaktieren: 0228 387 560 200 oder info@tw-law.de. Hier in den Kommentaren dürfen wir leider keine Rechtsauskunft zum Einzelfall geben.

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