Oftmals werden Bilder im Auftrag eines Arbeitgebers erstellt und es stellt sich die Frage, wer nun diese Bilder sein Eigen nennen und was damit alles gemacht werden darf. Kurz: wem stehen welche Rechte zu?! Hier ein Einblick in bestehende Problematiken.
Wer ist Urheber?
Anders als beim Vereinigten Königreich, in den USA („works made for hire“- Prinzip) oder Holland wird in Deutschland dem Arbeitgeber das Urheberrecht nicht zugesprochen. Der Arbeitgeber erlangt zwar kraft Gesetz Besitz und Eigentum an der Fotografie / am Werk (der Einfachheit halber wird im folgenden nur von „Werken“ gesprochen, für Fotografien gilt das geschriebene gleichermaßen soweit nicht anders gekennzeichnet), §§ 855, 950 BGB, nicht jedoch urheberrechtliche Befugnisse. Prinzipiell gilt vielmehr, dass aufgrund des Schöpferprinzips von § 7 UrhG der Fotograf Urheber seiner Bilder ist und auch bleibt (Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 5. Auflage, Rn 1114). Dieses daraus entstehende Urheberrecht ist nicht übertragbar, allenfalls vererblich, §§ 28 ff. UrhG.
Welche Rechte bekommt also der Arbeitgeber?
Der Urheber kann seinem Arbeitgeber gemäß § 29 Abs. 2 UrhG Nutzungsrechte (sog. Lizenzen) einräumen. Die Regelungen darüber sind in den §§ 31 ff. UrhG zu finden.
Aus § 72 UrhG in Verbindung mit § 43 UrhG ergibt sich, dass die §§ 31 bis 42 UrhG nur auf solche Werke anzuwenden sind, die in der Pflicht des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses entstanden sind. Solche Pflichten sind in der Regel dem Arbeitsvertrag zu entnehmen. In Einzelfällen, wie bei Fotografen der Presse, ist gesondert auf Tarifverträge zu achten.
Ab wann besteht ein Arbeits- oder Dienstverhältnis?
Als Arbeitnehmer wird bezeichnet, wer in eine Betriebsorganisation eingebunden, weisungsabhängig ist und fremdbestimmte Arbeit leistet (vgl. BAG ZUM 2007, 507, 508.; Fischer/Reich, UrhVR, Kapitel 2 Rn 4 ff, 20 ff mit Beispielen). Die reine Bezeichnung z.B. als „freier Mitarbeiter“ ist daher für die rechtliche Betrachtung irrelevant.
Mit Dienstverhältnis ist prinzipiell das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gemeint.
Frei gestaltende Künstler sowie private Dienstverhältnisse gemäß § 611 BGB sind daher nicht erfasst (vgl. Schack, Rn 1116, mwN.). Relativ unklar ist noch, ob die von § 12a TVG erfassten arbeitnehmerähnlichen Personen von § 43 UrhG erfasst sind (dagegen Götz von Olenhusen GRUR 2002, 14 ff. mwN).
Was ist wenn kein Vertrag vorliegt oder entsprechende Klauseln fehlen?
Die Frage, ob auch der Arbeitsvertrag generell – und insbesondere im Rahmen des § 40 UrhG für noch entstehende Werke – eine schriftliche Regelung enthalten müsse, wird vor allem in der Literatur diskutiert (vgl. FN-Jan Nordemann § 40 UrhG Rn 7; Dreier/Schulze § 43 UrhG Rn 19). Die Rechtsprechung (vgl. LG Köln Urteil v. 20.12.2006, Az. 28 O 468/06 = MMR 2007, 465 f. – Bewerbungsfotos im Internet) sieht mit der verbreiteten Ansicht von einem Schriftformerfordernis ab:
Abweichend von § 40 UrhG ist i.R.e. bestehenden Arbeitsvertrags im Regelfall eine schriftliche Übertragung der Nutzungsrechte nach vorzugswürdiger h.M. entbehrlich, da der Arbeitnehmer insoweit nicht in dem von § 40 UrhG vorausgesetzten Maße schutzbedürftig ist. Denn er weiß aus dem – seinerseits schriftlich fixierten – Arbeitsvertrag, wozu er aus diesem verpflichtet ist.
Bei fehlender Abrede wird daher für die Frage, was der Arbeitnehmer mit dem Werk anstellen darf, unter anderem der Zweck des Werkes für den Betrieb sowie die Funktion des Arbeitnehmers im Betrieb von Bedeutung sein. Die Rechteeinräumung wird dann stillschweigend erklärt. So räumt ein angestellter Fotograf seinem Arbeitgeber regelmäßig die Reproduktionsrechte ein, wenn die gewerbliche Auswertung dieser Aufnahmen dem Betriebszweck dient bzw. diesen überhaupt darstellt, wie bei einem Bildarchiv oder einer Bildagentur (KG GRUR 1976, 264 (265) – Gesicherte Spuren).
Veröffentlichungsrecht und Anerkennung des Urheberschaft
§ 12 I gibt allein dem Urheber das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. § 43 UrhG steht dem insoweit entgegen, als dass dieses Recht des Arbeitnehmers als Urheber das Recht des Arbeitgebers, die Bilder zu verwerten, erheblich einschränken würde. So hätte der Arbeitgeber zwar das Nutzungsrecht am Werk, wäre jedoch vom Arbeitnehmer abhängig, wann dieses Werk auch veröffentlich werden dürfte.
Möchte man also das Verwertungsrecht des Arbeitgebers sicherstellen, muss in der Einräumung der Nutzungsrechte, bzw. spätestens der Übergabe, auch eine Einwilligung zur Veröffentlichung gesehen werden.
Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ist hingegen unübertragbar und dinglich unverzichtbar. Jedoch kann schuldrechtlich durch Vertrag vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer auf Geltendmachung dieses Rechtes verzichtet. Das heißt, das Recht des Arbeitnehmers wird zwar verletzt, dieser verzichtet aber auf jegliche Ansprüche die ihm daraus entstehen würden. Ebenso hängt das Recht auf Namensnennung aus § 13 Satz 2 UrhG von der vertraglichen Vereinbarung ab.
Änderungen an den Bildern durch den Arbeitgeber
§ 39 UrhG regelt, dass eine Vereinbarung bezüglich der Änderungsrechte getroffen werden muss, soweit diese nicht schon nach „Treu und Glauben“ zu gewähren sind. Die Grenze stellt eine Entstellung des Werkes dar, die gemäß § 14 UrhG verboten werden kann. Um das Nutzungsrecht des Arbeitgebers nicht zu gefährden, wird ihm auch hier generell ein großzügiges Recht auf Änderung des Werkes zugesprochen werden müssen. Jedoch sollte dies nicht als Freibrief verstanden werden.
Vor allem bei Fotografien ist besondere Vorsicht geboten. Insbesondere bei Vorgängen wie reiner Nutzung von Bildausschnitten, Fotomontagen, Kolorierungen und ähnlichen Vorgängen der Bildbearbeitung besteht immer die Gefahr die Grenze des § 14 UrhG zu überschreiten. Dies bedarf immer einer genauen Einzelfallbetrachtung.
Ende der Nutzungsrechte und Vergütungen
Sollte der Arbeitgeber das Bild nicht verwerten wollen, kann der Arbeitnehmer sein Rückrufsrecht wegen Nichtausübung gemäß § 41 UrhG geltend machen, soweit dies nicht gegen ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers verstößt.
Sobald das Arbeitsverhältnis beendet wird, entfällt jedenfalls die Verfügung bezüglich zukünftiger Werke, die noch nicht abgeliefert wurden, § 40 Abs. 3 UrhG. Der Arbeitgeber darf jedoch die Bilder, die der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses geschaffen hat, weiter nutzen.
Als Gegenleistung für seine Bilder bekommt der Arbeitnehmer sein Gehalt. Weitere Vergütungsansprüche sind grundsätzlich nicht gegeben. Als Ausnahme ist § 32a UrhG zu nennen, wenn sich herausstellen sollte, dass mit den Bildern außergewöhnlich hohe Erlöse erzielt werden. Dann kann der Arbeitnehmer als Urheber unter Umständen Anspruch auf Beteiligung an diesen Erlösen geltend machen.
Für den Arbeitgeber wird es unter Umständen teurer, wenn der Arbeitnehmer vor Vertragsabschluss sogenannte Vorausverfügungen zugunsten einer Verwertungsgesellschaft getroffen hat. Es können dann noch Lizenzgebühren anfallen, die an die Verwertungsgesellschaften zu zahlen sind, um die im Arbeitsverhältnis entstandenen Werke nutzen und verwerten zu dürfen. Schutz geben nur §§ 89 Abs. 2, 92 Abs. 2 UrhG für Filmwerke.
Fazit
Urheber bleibt Urheber, der Arbeitgeber kann nur Nutzungsrechte erlangen. Wer jedoch nicht genau weiß, was in seinem Arbeitsvertrag genau geregelt ist oder generell unsicher über die Urheberschaft und damit verbundener Rechte ist, sollte einen Anwalt aufsuchen, damit Rechtsverletzungen möglichst vermieden werden.
(Foto: complize / photocase.com)
[box type=“info“ size=“medium“] Zu diesem Thema ist auch unser Podcast verfügbar: iTunes, Browser, Feed [/box]
Sehr interessant
Sehr geehrter Herr Wagenknecht,
als Kunst-Lehrer an einer Privatschule und größeren Einrichtung habe das Motiv für die Weihnachtskarte der Einrichtung gestaltet, abgelichtet und zur Reproduktion zur Verfügung gestellt. Auf der Weihnachtskarte (ca. 3000 Stück), die in der Einrichtung und im ganzen Umfeld der Einrichtung verteilt wird, wurde das Kunstwerk an zentraler Stelle verändert dargestellt und unter meinem Namen veröffentlicht. Dies wurde mir weder mitgeteilt noch vorher mit mir abgesprochen. Auch stellt es für mich keine Notwendigkeit dar, die Bildelemente zu verändern, so dass dadurch das Nutzungsrecht meines Arbeitgebers gewährleistet wird. Die Einrichtung besteht auf der Position, mit meinem Bild machen zu können was ihnen beliebt. Ist das so?
Herzlichen Dank für Ihre Hilfe.
Hallo Daniel,
bitte beachte, dass wir hier auf Einzelfälle nicht eingehen können und dürfen.
Vorm Grundsatz her darf ein Arbeitgeber aber die Urheberrechte von Beschäftigten nicht missachten, insb. keine Entstellungen vornehmen.
Wenn wir den Fall prüfen oder deine Rechte geltend machen sollen sollen, kannst du dich gerne bei uns in der Kanzlei melden: info@tww.law // 0228 387 560 200.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Wagenknecht
Sehr geehrter Herr Wagenknecht,
ich mache oft Portraits im Auftrag von Firmen und öffentlichen Stellen. Immer wieder stellt sich die Frage, ob der Abgelichtete selbst sein Foto dann auch anderweitig, nicht im Kontext der beauftragenden Firma/Stelle, nutzen darf (z.B. auf Xing, in soz. Netzwerken, etc.). Ich ging bisher aufgrund des Rechts am eigenen Bild davon aus. Ist das korrekt?
Mit freundl. Gruß, Tina
Hallo Tina,
nein, das ist im Grundsatz nicht korrekt.
Bitte beachte, dass wir das prüfen müssten. Für eine rechtsverbindliche Einschätzung kannst du dich gerne bei uns in der Kanzlei melden: 0228 387 560 200 // info@tww.law
Mit freundlichen Grüßen
Florian Wagenknecht
hallo ,
mein arbeitgeber hat wärend meines Dienstes ( im ambulanten pflegedienst ) bilder von mir und mein Partner ( ist auch beschätigter im unternehmen ) ungefragt und zur angeblichen Beweissichering ( wir haben wohl immer zusammen gearbeitet und fahrwege aufgeschrieben die nicht genommen wurden ) gemacht . darf er das und kann ich auf die herrausgabe der bilder bitten .
Hallo Sühring,
grundsätzlich benötigt der Arbeitgeber in solchen Fällen die Einwilligung des Arbeitnehmers. Nur in wenigen Fällen kann auf eine solche verzichtet werden. Ob dies hier der Fall ist, muss man sich im Detail anschauen. Für eine rechtsverbindliche Einschätzung melden Sie sich gerne (mit Ihrem Arbeitsvertrag) bei uns in der Kanzlei: 0228 387 560 200 // info@tww.law
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Tölle
Hallo,
generell betrachtet ist es also so, dass ein AG die Nutzungsrechte mit dem Foto-urhebenden AN klären muss, bevor der AG diese Fotos bspw für seine PR, den Vertrieb oder Veröffentlichungen nutzt?
Nur weil diese firmenintern vorliegen, kann er die noch lange nicht ohne Klärung der Nutzungsrechte veröffentlichen?
Ausnahmen beim Nutzungsrecht gibt es bspw bei angestellten Fotografen, bei denen der Zweck des Arbeitsvertrages per sé schon einmal das Schaffen von Fotos für den AG darstellt…?
Und auch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat nicht automatisch ein Nutzungsrecht des dann ehemaligen AGs zur Folge?
MfG
M.Maier
Hallo M.Maier,
ganz grundsätzlich: Ja. Auch der AG muss mit dem AN die Nutzungsrechte klären. Aber die Krux liegt richtigerweise dann im Detail. Wieso liegen die Bilder bereits „firmenintern“ vor? Was ist im Arbeitsvertrag geregelt, was evtl. über Absprachen mündlich oder per Mail?
Eine Beendigung hat nicht ganz automatisiert das Ende von Nutzungsrechten als Folge. Auch hier ist zu fragen, was evtl. vereinbart wurde.
Beste Grüße
Florian Wagenknecht
Hallo nochmals,
„firmeninternes“ Vorliegen (also auf einem Server bspw) kann sein durch Dokumentation des Fortschrittes eines Projekts, infolge einer Beweisaufnahme bei Beschädigungen, etc. …
Eine übliche arbeitsvertragliche Regelung könnte in etwa so lauten: „Rechte an den Arbeitsergebnissen des Mitarbeiters stehen ausschließlich dem Unternehmen zu“.
Der Vertragszweck, das Arbeitsergebnis eines angestellten Fotografen ist klar … Fotografieren
Der Vertragszweck eines Kochs jedoch hat bspw. andere Arbeitsergebnisse zur Folge, ein Versicherungskaufmann wieder andere, usw. … sprich nicht in erster Linie zu fotografieren.
Was dann, wenn nun derartige Bilder eine entsprechende „Schöpfungshöhe“ erreichen bspw durch Reichweite…?
VG
M.Maier
Hallo M.Maier,
es kommt erheblich darauf an, um wen es geht, wo er angestellt ist, wie er angestellt ist, was für Regelungen es gibt etc. Eine „Reichweite“ hat auch nichts mit „Schöpfungshöhe“ zu tun.
Hier kommen also ein paar viele Sachen zusammen und durcheinander, sprengen daher etwas den Rahmen. Für eine Rechtsberatung in Einzelfällen oder eine Begutachtung können Sie sich gerne bei uns in der Kanzlei melden: 0228 387 560 200 // info@tww.law
Beste Grüße
Florian Wagenknecht
Sehr geehrter Herr Maier, während meiner Anstellung habe ich Fotos von Patienten gemacht, die selbstverständlich zugestimmt haben, auch einer Veröffentlichung. Nun behauptet mein ehemaliger Arbeitgeber, dass er das Urheberrecht besitzt durch meine Anstellung und ich diese Bilder nie wieder für mein Zwecke nutzen darf, nachdem das Arbeitsverhältnis beendet wurde. So weit ich informiert bin behalte ich als Fotograf immer das Urheberrecht und kann die Bilder nach wie vor nutzen. Wie sehen Sie das?
Sehr geehrter Herr Boldt,
das Urheberrecht ist grds. nicht übertragbar. Eingeräumt werden Nutzungsrechte. Wie weit diese reichen und ob diese sogar den Ausschluss einer Nutzung des Fotografen beinhalten muss im Einzelfall geschaut werden. Wenn Sie eine Rechtsberatung benötigen, können Sie sich gerne bei uns in der Kanzlei melden: 0228 387 560 200 // info@tww.law
Mit freundlichen Grüßen
Florian Wagenknecht
Hallo Hr. Wagenknecht,
Ich habe angestellt als Fotograf und Videograf gearbeitet, einen Teil der Arbeiten würde ich gerne auf meiner Website für mein Portfolio Hochladen. Dort wird nichts verkauft es gilt nur zur Darstellung meines Könnens. Kann ich bedenkenlos diese arbeiten dort veröffentlichen?
Hallo Kaza,
um das beantworten zu können müssten wir mehr zum Arbeitsverhältnis wissen, insb. ob einfache oder (teilweise) ausschließliche Rechte an den Arbeitgeber erteilt wurden. Das ist eine Einzelfallentscheidung. Wenn Sie eine Rechtsberatung benötigen, können Sie sich gerne bei uns in der Kanzlei melden: 0228 387 560 200 // info@tww.law
Mit freundlichen Grüßen
Florian Wagenknecht
Hallo aus München,
in meiner Tätigkeit als Küchenverkäufer habe ich Kundenküchen die ich geplant und verkauft habe nach Fertigstellung fotografiert und bei Instagram in meinem privaten Account gepostet.
Nun, nach Ausscheiden aus der Firma droht mein Ex-Arbeitgeber mit Klage, wenn ich diese Fotos nicht lösche.
Wie ist hier die Rechtslage?
Herzlichen Dank im Voraus
Sehr geehrter Herr Frisch,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir konkrete Rechtsfragen an dieser Stelle nicht beantworten können. Wenn Sie eine entsprechende Rechtsberatung benötigen, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei: info@tww.law oder 0228 – 387560200
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Tölle
Hallo
Ich bin in einem Produktionsbetrieb als PM angestellt. Im Stellenbeschrieb ist nichts von Fotografie vermerkt. Da ich privat sehr viel fotografiere, mache ich mittlerweile mit meinem privaten Equipment Produktefotos während der Arbeitszeit welche ich auch dementsprechend bearbeite. Welche Rechte hat der Arbeitgeber an den Bildern?