Das Recht am Bild im Dienst- oder Arbeitsverhältnis

Oftmals werden Bilder im Auftrag eines Arbeitgebers erstellt und es stellt sich die Frage, wer nun diese Bilder sein Eigen nennen und was damit alles gemacht werden darf. Kurz: wem stehen welche Rechte zu?! Hier ein Einblick in bestehende Problematiken.

Wer ist Urheber?

Anders als beim Vereinigten Königreich, in den USA („works made for hire“- Prinzip) oder Holland wird in Deutschland dem Arbeitgeber das Urheberrecht nicht zugesprochen. Der Arbeitgeber erlangt zwar kraft Gesetz Besitz und Eigentum an der Fotografie / am Werk (der Einfachheit halber wird im folgenden nur von „Werken“ gesprochen, für Fotografien gilt das geschriebene gleichermaßen soweit nicht anders gekennzeichnet), §§ 855, 950 BGB, nicht jedoch urheberrechtliche Befugnisse. Prinzipiell gilt vielmehr, dass aufgrund des Schöpferprinzips von § 7 UrhG der Fotograf Urheber seiner Bilder ist und auch bleibt (Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 5. Auflage, Rn 1114). Dieses daraus entstehende Urheberrecht ist nicht übertragbar, allenfalls vererblich, §§ 28 ff. UrhG.

Welche Rechte bekommt also der Arbeitgeber?

Der Urheber kann seinem Arbeitgeber gemäß § 29 Abs. 2 UrhG Nutzungsrechte (sog. Lizenzen) einräumen. Die Regelungen darüber sind in den §§ 31 ff. UrhG zu finden.

Aus § 72 UrhG in Verbindung mit § 43 UrhG ergibt sich, dass die §§ 31 bis 42 UrhG nur auf solche Werke anzuwenden sind, die in der Pflicht des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses entstanden sind. Solche Pflichten sind in der Regel dem Arbeitsvertrag zu entnehmen. In Einzelfällen, wie bei Fotografen der Presse, ist gesondert auf Tarifverträge zu achten.

Ab wann besteht ein Arbeits- oder Dienstverhältnis?

Als Arbeitnehmer wird bezeichnet, wer in eine Betriebsorganisation eingebunden, weisungsabhängig ist und fremdbestimmte Arbeit leistet (vgl. BAG ZUM 2007, 507, 508.; Fischer/Reich, UrhVR, Kapitel 2 Rn 4 ff, 20 ff mit Beispielen). Die reine Bezeichnung z.B. als „freier Mitarbeiter“ ist daher für die rechtliche Betrachtung irrelevant.

Mit Dienstverhältnis ist prinzipiell das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gemeint.

Frei gestaltende Künstler sowie private Dienstverhältnisse gemäß § 611 BGB sind daher nicht erfasst (vgl. Schack, Rn 1116, mwN.). Relativ unklar ist noch, ob die von § 12a TVG erfassten arbeitnehmerähnlichen Personen von § 43 UrhG erfasst sind (dagegen Götz von Olenhusen GRUR 2002, 14 ff. mwN).

Was ist wenn kein Vertrag vorliegt oder entsprechende Klauseln fehlen?

Die Frage, ob auch der Arbeitsvertrag generell – und insbesondere im Rahmen des § 40 UrhG für noch entstehende Werke – eine schriftliche Regelung enthalten müsse, wird vor allem in der Literatur diskutiert (vgl. FN-Jan Nordemann § 40 UrhG Rn 7; Dreier/Schulze § 43 UrhG Rn 19). Die Rechtsprechung (vgl. LG Köln Urteil v. 20.12.2006, Az. 28 O 468/06 = MMR 2007, 465 f. – Bewerbungsfotos im Internet) sieht mit der verbreiteten Ansicht von einem Schriftformerfordernis ab:

Abweichend von § 40 UrhG ist i.R.e. bestehenden Arbeitsvertrags im Regelfall eine schriftliche Übertragung der Nutzungsrechte nach vorzugswürdiger h.M. entbehrlich, da der Arbeitnehmer insoweit nicht in dem von § 40 UrhG vorausgesetzten Maße schutzbedürftig ist. Denn er weiß aus dem – seinerseits schriftlich fixierten – Arbeitsvertrag, wozu er aus diesem verpflichtet ist.

Bei fehlender Abrede wird daher für die Frage, was der Arbeitnehmer mit dem Werk anstellen darf, unter anderem der Zweck des Werkes für den Betrieb sowie die Funktion des Arbeitnehmers im Betrieb von Bedeutung sein. Die Rechteeinräumung wird dann stillschweigend erklärt. So räumt ein angestellter Fotograf seinem Arbeitgeber regelmäßig die Reproduktionsrechte ein, wenn die gewerbliche Auswertung dieser Aufnahmen dem Betriebszweck dient bzw. diesen überhaupt darstellt, wie bei einem Bildarchiv oder einer Bildagentur (KG GRUR 1976, 264 (265) – Gesicherte Spuren).

Veröffentlichungsrecht und Anerkennung des Urheberschaft

§ 12 I gibt allein dem Urheber das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. § 43 UrhG steht dem insoweit entgegen, als dass dieses Recht des Arbeitnehmers als Urheber das Recht des Arbeitgebers, die Bilder zu verwerten, erheblich einschränken würde. So hätte der Arbeitgeber zwar das Nutzungsrecht am Werk, wäre jedoch vom Arbeitnehmer abhängig, wann dieses Werk auch veröffentlich werden dürfte.

Möchte man also das Verwertungsrecht des Arbeitgebers sicherstellen, muss in der Einräumung der Nutzungsrechte, bzw. spätestens der Übergabe, auch eine Einwilligung zur Veröffentlichung gesehen werden.

Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ist hingegen unübertragbar und dinglich unverzichtbar. Jedoch kann schuldrechtlich durch Vertrag vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer auf Geltendmachung dieses Rechtes verzichtet. Das heißt, das Recht des Arbeitnehmers wird zwar verletzt, dieser verzichtet aber auf jegliche Ansprüche die ihm daraus entstehen würden. Ebenso hängt das Recht auf Namensnennung aus § 13 Satz 2 UrhG von der vertraglichen Vereinbarung ab.

Änderungen an den Bildern durch den Arbeitgeber

§ 39 UrhG regelt, dass eine Vereinbarung bezüglich der Änderungsrechte getroffen werden muss, soweit diese nicht schon nach „Treu und Glauben“ zu gewähren sind. Die Grenze stellt eine Entstellung des Werkes dar, die gemäß § 14 UrhG verboten werden kann. Um das Nutzungsrecht des Arbeitgebers nicht zu gefährden, wird ihm auch hier generell ein großzügiges Recht auf Änderung des Werkes zugesprochen werden müssen. Jedoch sollte dies nicht als Freibrief verstanden werden.

Vor allem bei Fotografien ist besondere Vorsicht geboten. Insbesondere bei Vorgängen wie reiner Nutzung von Bildausschnitten, Fotomontagen, Kolorierungen und ähnlichen Vorgängen der Bildbearbeitung besteht immer die Gefahr die Grenze des § 14 UrhG zu überschreiten. Dies bedarf immer einer genauen Einzelfallbetrachtung.

Ende der Nutzungsrechte und Vergütungen

Sollte der Arbeitgeber das Bild nicht verwerten wollen, kann der Arbeitnehmer sein Rückrufsrecht wegen Nichtausübung gemäß § 41 UrhG geltend machen, soweit dies nicht gegen ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers verstößt.

Sobald das Arbeitsverhältnis beendet wird, entfällt jedenfalls die Verfügung bezüglich zukünftiger Werke, die noch nicht abgeliefert wurden, § 40 Abs. 3 UrhG. Der Arbeitgeber darf jedoch die Bilder, die der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses geschaffen hat, weiter nutzen.

Als Gegenleistung für seine Bilder bekommt der Arbeitnehmer sein Gehalt. Weitere Vergütungsansprüche sind grundsätzlich nicht gegeben. Als Ausnahme ist § 32a UrhG zu nennen, wenn sich herausstellen sollte, dass mit den Bildern außergewöhnlich hohe Erlöse erzielt werden. Dann kann der Arbeitnehmer als Urheber unter Umständen Anspruch auf Beteiligung an diesen Erlösen geltend machen.

Für den Arbeitgeber wird es unter Umständen teurer, wenn der Arbeitnehmer vor Vertragsabschluss  sogenannte Vorausverfügungen zugunsten einer Verwertungsgesellschaft getroffen hat. Es können dann noch Lizenzgebühren anfallen, die an die Verwertungsgesellschaften zu zahlen sind, um die im Arbeitsverhältnis entstandenen Werke nutzen und verwerten zu dürfen. Schutz geben nur §§ 89 Abs. 2, 92 Abs. 2 UrhG für Filmwerke.

Fazit

Urheber bleibt Urheber, der Arbeitgeber kann nur Nutzungsrechte erlangen. Wer jedoch nicht genau weiß, was in seinem Arbeitsvertrag genau geregelt ist oder generell unsicher über die Urheberschaft und damit verbundener Rechte ist, sollte einen Anwalt aufsuchen, damit Rechtsverletzungen möglichst vermieden werden.

(Foto: complize / photocase.com)

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116 Gedanken zu „Das Recht am Bild im Dienst- oder Arbeitsverhältnis“

  1. Hallo Herr Wagenknecht,
    bei meinem ehemahligen Arbeitgeber ist, ohne meine Einwilligung, ein Firmenfoto in einer Zeitschrift aufgetaucht, obwohl ich schriftlich verlangt habe mich aus der Homepage zu löschen und auch den gedrehten Videoclip wobei ich ein Slogan der Firma ausspreche und in einem anderen Videoclip auch Werbung für die Firma mache(ebenfalls schon von Anfang an ohne schriftliche einwilligung). Nun bin ich anderweitig arbeitstätig und möchte nicht mehr in dessen Videcplip vorhanden sein, wobei die meinten ich hätte es freiwillig gemacht(ohne schriftliche Einwilligung, nur mündliche). Meine Frage wie viel Schadensersatzgeld müsste mir die Frima dafür geben?

    Besten Gruss

    Jeta

    Antworten
  2. Hallo Herr Wagenknecht,

    Für eine Galileo Spezial Sendung die bei Pro7 ausgestrahlt wurde, war ich unter anderem als Kameramann unterwegs. Ist es mir gestattet, mein gedrehte Material welches ausgestrahlt wurde sowohl als auch gedrehtes, nicht ausgestrahltes Material, für mein Showreel zu benutzen?

    Vielen Dank,
    Peter

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  3. Guten Tag,

    im Rahmen einer Veranstaltung möchte mein Arbeitergeber Mitarbeiterfotos(bzw. Einzelfoto von jedem Mitarbeiter)machen.
    Bin dazu verpflichtet? Falls ja,wie oft hat der Arbeitgeber Recht ein neues Foto zuverlangen.
    Die Fotos sind nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

    Antworten
    • Hallo Johannes,

      aus arbeitsrechtlicher Sicht müsste zunächst ein Anspruch bestehen, diese Bilder auch gegen den Willen der Mitarbeiter anzufertigen. Und dann stellt sich die Frage nach der Größe des Konzerns; denn auch eine Nutzung im Intranet kann „öffentlich“ sein.

      Fall es sich hier um einen realen Fall handelt, müsste dies genauer geprüft werden. Ein Blick in die Verträge und die gängige Übung im Unternehmen etc. sind zu untersuchen, ebenso wie die geplante Nutzung, Art und Weise etc.

      Antworten
  4. Hallo Herr Wagenknecht,

    bei meinem ehemaligen Arbeitgeber, ist ohne meine Einwilligung, ein Foto von mir im Hauptkatalog 2016/2017 (auch online als PDF) wärend meiner Arbeit aufgetaucht.

    Meine Fragen sind:

    Was kann ich gegen eine Löschung tun?
    Sollte ich mich an das Arbeitsgericht wenden?
    Welche Ansprüche kann ich geltend machen und auf welchen Zeitraum?
    Auf was muss ich achten?
    Welche Kosten könnten auf mich zu kommen vor Gericht?

    Vielen Dank

    M. Sp.

    Antworten
  5. Hallo Herr Tölle,

    ich habe während einer Veranstaltung meines Arbeitgebers (ca. 38 Milliarden Umsatz) Fotos mit meiner Privaten Kamera getätigt, da ich gefragt wurde ob ich dies machen könnte. (Es handelt sich hierbei um Privat Equipment ca. 4.000€). Eigentlich war ich bei der Veranstaltung für die Technik zuständig und habe nur nebenbei die Fotos gemacht.

    Nun werden diese Fotos in allen Social Media Kanälen verbreitet (erwartet werden ca. 400.000 Hits. Wer hat nun das Urheberrecht? Da ich die Fotos natürlich auch bearbeitet habe ist darin mein Copyright und der Autor (Ich) genannt.

    Wer hat in diesem Fall die Rechte? Muss mein Arbeitgeber ausdrücklich die Nutzungsrechte beantragen?

    Vielen Dank im Vorraus

    Antworten
  6. Hallo Herr Tölle,

    darf ich das Foto, was von mir für die Homepage meiner Firma gemacht wurde auch Privat nutzen? Also für Bewerbungen, auf Facebook etc. nutzen?
    Mit freundlichen Grüßen
    A.O.

    Antworten
  7. Guten Tag, Herr Tölle,

    Zulieferer wird auf Firmengelände vom Werkschutz aus „Sicherheitsgründen“ fotographiert, eine Veröffentlichung des Bildes ist nicht vorgesehen.
    Der Zulieferer wehrt sich mit dem Hinweis auf das Recht am eigenen Bild. Die Zufahrt ist durch Schranke gesperrt, Zu- und Abfahrt werden strikt kontrolliert.
    Zulässig oder nicht?
    mfg

    Antworten
    • Guten Abend Her Hubl,

      das hängt stark von den Hintergründen und Zusammenhängen ab. Kann erlaubt sein, vielleicht aber nur sehr eingeschränkt. Wurde ausreichend (§§ 12 ff. DSGVO) informiert, wie ist die Speicherung, wie lange etc…

      Dies kann nur und muss im Einzelfall geprüft werden. Gerne kann man uns für ein unverbindliches Erstgespräch auch anrufen: 0228 387 560 200.

      Mit freundlichen Grüße
      Florian Wagenknecht

      Antworten
  8. Guten Tag Herr Tölle,

    ich habe Fotos für meinen Arbeitgeber gemacht, die heute von einer anderen Firmen genutzt werden. Ich habe mit dieser anderen Firma kein Arbeitsverhältnis oder sonstige Abkommen. Welche Rechte habe ich an meinen Fotos?

    Vielen Dank und beste Grüße
    Daniela Treptow

    Antworten
    • Guten Tag Frau Treptow,

      zu prüfen wäre in Ihrem Fall, welche Rechte Sie an den ehemaligen Arbeitgeber erteilt haben. Insb. auch, ob eine Unterlizenz erlaubt war. Ist dies nicht der Fall, kann eine Urheberechtsverletzung vermutet werden.

      Für ein unverbindliches Gespräch zu konkreten Rechtsfällen können Sie sich jederzeit in unserer Kanzlei (tww.law) unter der 0228 387 560 200 melden.

      Herzliche Grüße
      Florian Wagenknecht

      Antworten
  9. Hallo Herr Wagenknecht,

    ich bin Teilzeit angestellt und arbeite zusätzlich freiberuflich als Fotografin. Im Rahmen meiner angestellten Tätigkeit sollen für ein Projekt, das ich leite, professionelle Fotos für einen Kunden entstehen. Ich bin als Art Direktorin und nicht als Fotografin angestellt, dass ich auch fotografieren kann hat nichts mit meiner Anstellung zu tun.
    Jetzt soll aber ich diese Fotos umsetzen (da ich schon perfekt in das Thema eingearbeitet bin) und die gesamten zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechte sollen an den Kunden (ein Großkonzern) übergehen, die Zahlung für die Rechte erhält mein Arbeitgeber. In meinem Arbeitsvertrag steht dass ich auch Tätigkeiten ausüben muss, die meinen Fähigkeiten und Vorkenntnissen entsprechen. Allerdings müsste ich zudem mein persönliches Equipment verwenden und die Fotografie ist mein offizieller Zweitjob.

    Ist das so rechtens? Müsste ich nicht offiziell als Fotografin gebucht werden? Stehen die Zahlungen für die Nutzungsrechte etc. nicht mir als Fotografin zu?

    Vielen Dank für ihre Hilfe!

    Antworten
    • Hallo S.D.,

      hier müssten wir tatsächlich einmal in Ihren Arbeitsvertrag schauen, wie die genaue Formulierung ist. Zudem ist zu prüfen, was die aktuell richtige Tätigkeitsumschreibung ist. Das gibt dann erste Hinweise auf Notwendigkeit einer Nutungsrechtsübertragung bzw. deren Umfang. Weiter müsste die Frage mit dem Equipment geklärt werden.

      Für ein unverbindliches Gespräch zu konkreten Rechtsfällen können Sie sich jederzeit in unserer Kanzlei (tww.law) unter der 0228 387 560 200 melden.

      Herzliche Grüße
      Florian Wagenknecht

      Antworten
  10. Guten Tag Herr Wagenknecht,

    vielen Dank für den ausführlichen Artikel. Wenn ich diesen nun dahingehend interpretiere, dass immer nur der eigentliche Fotograf der Urheber sein kann, dann ist folglich ein Unternehmen doch nie in der Lage, die Urheberrechte für sich beanspruchen zu können, sondern lediglich widerrufbare Nutzungsrechte. Sehe ich das so richtig?

    Viele Grüße

    Jens Reimers

    Antworten

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