Rechtliche Fragen rund um das Model- / Property-Release

Wie bereits in verschiedenen Artikeln dargelegt, dürfen Bilder gem. § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) nur mit Einwilligung der darauf abgebildeten Personen verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Einige Ausnahmen sind in § 23 Abs. 1 KUG festgelegt, welche wiederum durch Abs. 2 eingeschränkt werden. Näheres dazu im Artikel „Das “berechtigte Interesse” im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG„.

In diesem Artikel soll es sich primär um die genannte Einwilligung als Grundlage für das Verhältnis zwischen Fotograf und Model drehen. Sie ist sowohl dann erforderlich wenn es sich um die Verbreitung von Personen- als auch Markenabbildungen handelt. Die Einwilligung einer Person zur Verbreitung des Bildes wird üblicherweise ‚Model-Release‚, die des Markenrechtsinhabers ‚Property-Release‘ genannt.

Grundsätzliches

Um Verwirrungen vorzubeugen: Bei dem Begriff ‚Property-Release‘ handelt es sich nicht um einen juristisch korrekten Begriff, da damit nicht gemeint ist, aufgrund der Eigentümerstellung das Ablichten eines Gegenstandes untersagen zu können. Dies ist grundsätzlich nicht möglich, wie der Artikel „Das Recht am Bild der eigenen Sache“ näher ausführt. Vielmehr handelt es sich dabei um die Einwilligung des Markenrechtsinhabers zur Darstellung der entsprechendem Marke auf dem Bild.

Die folgenden Erläuterungen beziehen sich primär auf das ‚Model-Release‘, sind jedoch, soweit nicht anders angegeben, auf das ‚Property-Release‘ übertragbar.

Die Vereinbarung zwischen Model und Fotograf kann grundsätzlich in jeder Form geschehen, schriftlich, mündlich oder durch eindeutiges Verhalten, z.B. durch Nicken. In der Praxis wird jedoch die schriftliche Vereinbarung allen anderen Varianten vorzuziehen sein, da es ansonsten nur sehr schwierig ist, das Vereinbarte auch zu beweisen. Schließlich wird allein dazu solch eine Vereinbarung getroffen.

Dank der zivilrechtlichen Privatautonomie obliegt ebenfalls die Ausgestaltung des Inhalts völlig dem Willen der Parteien (ausgeschlossen sind sittenwidrige Vereinbarungen, z.B. zum gemeinschaftlichen Betrug o. ä.). Allerdings gibt es auch hier einige Punkte die ein Model-Release enthalten sollte, damit er in der Praxis einen optimalen Nutzen erzielt.

Hierbei stehen sich zumeist zwei, sich gegenseitig ausschließende, Aspekte gegenüber. Auf der einen Seite die Verständlichkeit der Vereinbarung, die ein Model durch seine Formulierung nicht vom Unterzeichnen abschrecken sollte. Auf der anderen Seite die rechtliche Sicherheit, die nur gegeben ist, wenn alle Punkte eindeutig geregelt sind.  Zwischen diesen Aspekten ist nun abzuwägen. Bevor man einen weiteren Aspekt in die Vereinbarung aufnimmt, ist zu fragen, ob es tatsächlich ein für das konkrete Shooting relevanter Punkt ist.

Das Grundgerüst

In der Praxis hat es sich bewährt, ein Grundkonstrukt mit den wichtigsten Regelungen zu verwenden, dass dann (evtl. zusammen mit dem Model) für das jeweilige Shooting ergänzt werden kann. Für dieses Grundkonstrukt sind folgende Punkte sinnvoll:

Die Vertragsparteien

Zwischen welchen Personen gilt die Vereinbarung? Wer bekommt die Nutzungsrechte von wem eingeräumt? Dies sollte unter dem Punkt ‚Vertragsparteien‘ eindeutig geklärt sein. Es können sowohl natürliche Personen (z.B. der Fotograf in Person) oder juristische Personen ( z.B. eine GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer oder die bzgl. der Rechtevergabe zur Unterzeichnung berechtigte Person) Parteien sein.

Art der Fotografie

Um welches Genre der Fotografie es sich handelt, sollte an dieser Stelle festgehalten werden. So z.B. ob es sich um ein Portrait, Akt oder Teilakt handelt.

Diese Festlegung hilft, falls die Erklärungen der Vertragsparteien aufgrund von Streitigkeiten z.B. über die zulässige Verwendung, im Nachhinein ausgelegt werden müssen. So wird bei einer vereinbarten Portraitfotografie nicht davon auszugehen sein, dass die Bilder auch im erotischem Kontext veröffentlicht werden durften. Dies wäre bei einer vereinbarten Aktfotografie wohl eher der Fall.

Umfang der Nutzung durch den Fotografen

Diesem Punkt ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da an dieser Stelle Art und Umfang der Nutzung festgelegt werden. So sollte sowohl vereinbart werden in welchem Medium die Bilder verwendet werden dürfen, als auch ob dies in jedem beliebigen Kontext oder nur für bestimmte Zwecke geschehen darf. Ebenfalls kann vereinbart werden, ob es eine zeitliche Einschränkung der Nutzung geben und/oder die Nutzung exklusiv geschehen soll. Je genauer die Art und der Umfang der Nutzung beschrieben werden, desto weniger Streit kann es im Nachhinein um eine womöglich ungewollte Nutzung geben. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich mit dem Umfang der Angaben die Verständlichkeit verringert.

Nutzungsrecht durch das Model

Die Nutzung der Bilder durch das Model für private Zwecke wird u.a. durch § 53 Urhebergesetz (UrhG) geregelt. Das Model kann die Fotos je nach Vereinbarung z.B. auch zur Anfertigung einer Sedcard zur Präsentation gegenüber Modelagenturen nutzen. Ebenso kann der Fotograf die Bilder zur Anpreisung seines Könnens/seiner Tätigkeit verwenden (vgl. Beschluss d. LG Köln v. 09.04.2008, Aktz. 28 O 690/07 ).

Honorar (und sonstige Kosten)

Hierunter sollte sowohl Höhe als auch Zahlungsart und Ort festgehalten werden. Ebenfalls sollte eine Einigung über die Kosten „neben“ dem Shooting, wie bspw. Reisekosten getroffen werden.

Neben den genannten Punkten lassen sich noch viele weitere Details regeln, die von Fall zu Fall variieren. Jeder Fotograf (und auch jedes Model) ist jedoch gut beraten, sich sowohl für das Anfertigen als auch das Ausfüllen des Model-Release vor und neben dem Shooting ausreichend Zeit zu nehmen, um böse Überraschungen nach der Unterzeichnung zu vermeiden.

Ebenfalls sollte ein Fotograf zumindest über das Grundgerüst seines verwendeten Model- /Property-Release einmal mit dem Rechtsanwalt seines Vertrauens gesprochen haben.

Anfechtung/Widerruf der Einwilligung

Eine weitere relevante Frage ist, inwieweit sich eine bereits abgegebene Einwilligung wieder rückgängig machen lässt. Hierbei sind zwei Arten der Loslösung denkbar.

Anfechtung:

Zunächst einmal besteht die Möglichkeit sich von der eigenen Erklärung durch Anfechtung zu lösen. Dieses in den §§ 142ff. BGB geregelte Recht betrifft jede rechtsgeschäftliche Erklärung, so dass auch die Zustimmung zur Verwendung der Bilder davon umfasst ist.

Zur erfolgreichen Anfechtung bedarf es jedoch eines Anfechtungsgrundes. Dieser Grund kann z.B. in einem Irrtum über das Erklärte, dem Versprechen/Verschreiben oder der Abgabe der Erklärung unter Drohung/Zwang liegen. Näheres zu den Anfechtungsgründen an dieser Stelle. Der in der Praxis relevanteste Anfechtungsgrund liegt in der Täuschung über den Verwendungszweck der Bilder. Eine daraufhin erfolgende Anfechtung lässt die Einwilligung rückwirkend komplett entfallen.

Um solchen Unsicherheiten von Vornherein entgegenzuwirken, sollte der Verwendungszweck unmissverständlich im Model-Release festgehalten werden.

Widerruf:

Ebenfalls denkbar ist ein Widerruf der Einwilligung.

Dieser ist allerdings nur wirksam, wenn entweder die andere Vertragspartei ihn akzeptiert oder ein ‚wichtiger Grund‘ vorliegt.

Wird die Einwilligung gegenüber dem Fotografen widerrufen und akzeptiert dieser den Widerruf, so ist er wirksam. Eine weitere Verwendung der Aufnahmen durch den Fotografen ist dann unzulässig und kann Unterlassungs- wie auch Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.

Wird der Widerruf hingegen nicht akzeptiert, muss der bereits erwähnte ‚wichtige Grund‘ vorliegen, damit er wirksam wird. Diese Voraussetzung ist allerdings eine nur sehr schwer zu nehmende Hürde, da das Vertrauen des Vertragspartners in die einmal abgegebene Einwilligung geschützt wird. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Bielefeld, ist ein solcher ‚wichtiger Grund‘ denkbar, wenn eine schwere Persönlichkeitswandlung vorliegt (LG Bielefeld, Urteil v. 19.09.2007, Aktz. 6 O 360/07):

Ein wichtiger Grund kann etwa dann vorliegen, wenn die Weiterverwertung der Filmaufnahmen in Folge einer Wandlung der Persönlichkeit verletzend wäre.

Auch an dieser Stelle ist es äußerst ratsam sich vor Abgabe der Einwilligung Gedanken über die Folgen zu machen, anstatt auf einen späteren Widerruf bzw. eine Anfechtung zu bauen. Selbst wenn ein wirksamer Widerruf / eine wirksame Anfechtung vorliegen sollte, kann der Gegenüber Schadensersatzansprüche geltend machen, falls ihm durch sein Vertrauen auf die Wirksamkeit der Einwilligung ein Schaden entstanden ist . Dies könnte z.B. der Fall sein wenn der Fotograf bereits eine Location oder bestimmte Accessoires für das Shooting gemietet hat.

Fazit

Erkennbar ist, dass es bei der Vereinbarung zwischen Fotograf und Model/Markenrechtsinhaber viele oft unbeachtete Tücken gibt. In den meisten Fällen bleibt dies irrelevant, da es nicht zu einem Streit kommt. Kommt es doch dazu hilft es, ein Modelrelease vom Anwalt eingeholt zu haben. Beide Parteien sind auf der sicheren Seite, wenn sie auf ein „wasserdichtes“ Model- bzw. Property-Release zurückgreifen können.

Im Vorhinein sind die wichtigen und relevanten Punkte miteinander abgeklärt und fixiert worden. Der Spagat zwischen juristisch kleinkarierter Korrektheit und Verständlichkeit/geringer Abschreckung ist und bleibt ein Problem, das sich nur im Gespräch zwischen den Vertragsparteien (evtl. unter Konsultation anwaltlicher Hilfe) lösen lässt.

Weiterführende Informationen:

(Foto: designer111 / Quelle: photocase.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Zu diesem Thema ist auch unser Podcast verfügbar: iTunesBrowserFeed [/box]

14 Gedanken zu „Rechtliche Fragen rund um das Model- / Property-Release“

  1. Sehr geehrter Herr Tölle,
    wie beurteilen Sie denn die in diversen AppStores verfügbaren Smartphone-Apps für Model-Rleases? Die Unterschriftt der Vertragspartner unter den Vertragstext erfolgt hierbei auf einem Smartphobe-Touchscreen. Das Ergebnis ist für beide als JPG oder PDF erhältlich.
    Ist die Verwendung einer solchen App aus rechtlicher Sicht für Fotograf und/oder Model risikoreicher als die klassische Papier-und-Stift-Variante?
    Viele Grüße
    Burghard Beer 

    Antworten
  2. Hallo Herr Beer,

    ich denke wir werden zu diesem Thema in naher Zukunft einen Beitrag veröffentlichen, da das Thema für viele Praktiker interessant ist. Soviel vorweg:Vereinbarungen sind grundsätzlich formlos möglich, müssen also nicht zwingend die klassische Papierschriftform wahren.

     

    Viele Grüße

    Dennis Tölle

    Antworten
  3. Hallo, Herr Tölle,
    darf man spontan und unentgeltlich im Fernsehen gegebene O-Töne (z.B. bei einer Straßenumfrage)nach der Ausstrahlung für die weitere, insbesonders kommerzielle, Verwertung oder Wiederverwertung, Archiv, Neuausstrahlung, Bewegt-Bilderverkauf, Videomitschnitte gegen Entgelt u.ä. sperren lassen? Auch wenn die O-Töne an sich harmlos sind und dem O-Tongeber nicht schaden?

    Herzlichen Dank!

    Antworten
  4. Hallo Herr Heuser,
    grundsätzlich stellt sich in solch einem Fall die Frage, welchen Umfang die Lizenz hat die man mit der Abgabe eines O-Tons erteilt hat. Dies kommt immer auf die Situation im Einzelfall an, da ein schriftlicher Vertrag vermutlich nicht besteht. Insofern lässt sich Ihre Frage nicht pauschal beantworten.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

    Antworten
  5. Hallo Herr Tölle,

    würden Sie es als „wichtigen Grund“ akzeptieren, wenn jemand im Nachhinein behaupten würde, er hätte wegen des schlechten Lichts nicht lesen können, was er unterschrieb (die in gleicher Schriftgröße bezeichneten Felder für Daten, Adresse, Unterschrift… aber problemlos ausfüllen konnte)?

    Antworten
  6. Hallo Herr Tölle,
    eine Freundin und ich haben für einen neu angehenden Photographen als Models gearbeitet, um ihn etwas zu pushen und nur einen mündlichen Vertrag abgeschlossen. Das Ganze lief mehr als halberziges Gespräch, als als Vetragsabschluss und beinhaltete grob nur, dass er freigegebene Bilder veröffentlichen dürfte. Nun wird er auf Facebook mehr als unverschämt und hält sich zum Teil nicht an Absprachen. Wir haben ihn nun gebeten unsere Photos von seiner Seite zu löschen, da sie auch nicht zu den anderen passen, die stark in den Bereich Akt gehen und er weigert sich. Gibt es da für uns eine Chance darauf zu beharren?
    Mit freundlichen Grüßen, Alexandra Terhoff

    Antworten
  7. Hallo Frau Terhoff,

    um dazu Stellung zu nehmen, fehlen mir noch ein paar Details in der Sache. Melden Sie sich gerne damit direkt bei uns in der Kanzlei unter Tel.: 0228 – 387 560 200 oder lassen Sie uns Ihre Kontaktdaten per E-Mail zukommen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  8. Hallo Herr Tölle,

    in unserer Vereinssatzung ist folgendes geregelt:
    „Mit meiner Unterschrift erteile ich uneingeschränkt meine Zustimmung zur Veröffentlichung von Fotos auf Websites, in Zeitungen und in Nachrichtenblättern, auf denen ich und/oder meine Familienmitglieder abgebildet sind.“

    Nun wurde ein Werbebanner des Vereins erstellt mit einem Foto von aktiven Mitgliedern, um bei öffentlichen Auftritten für den Verein zu werben.
    Nun ist ein Mitglied, welches auch auf dem Werbebanner abgelichtet ist, aus dem Verein ausgetreten und widerruft nun diese Zustimmung.

    Gedruckte Medien wie Zeitung o.ä. lassen sich ja nicht mehr rückgängig machen. Wie sieht es jetzt aber mit der Homepage aus.
    Klar dürfte sein, dass ab diesem Zeitpunkt gemachte Fotos nicht mehr veröffentlicht werden dürfen, da keine Zustimmung mehr vorliegt.
    Aber der Widerruf gilt nicht für die Veröffentlichung der Bilder für die während der Vereinszugehörigkeit erteilte uneingeschränkte Zustimmung.
    Soll heißen: Wir brauchen die Bilder des ehemaligen Mitglieds nicht aus der Homepage entfernen und wir dürfen nach wie vor den Werbebanner auf dem auch das ehemalige Mitglied abgelichtet ist aufhängen.

    Ergo. die Zustimmung zur Veröffentlichung gilt für ein Objekt und dann für immer – oder gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung nur für eine Dauer und nicht für ein bestimmtes Objekt. Eventuell ist auch beides kombiniert möglich, also ein Zustimmung zur Veröffentlichung für ein Bild für einen Zeitraum von x Wochen.

    Ich hoffe es war verständlich
    Gruß
    Uwe Hassler

    Antworten
  9. Hallo Herr Tölle,
    Vielen Dank für die interessanten Ausführungen. Wie gestaltet sich das Nutzungsrecht bei einer Escort Agentur? Ich möchte dieses ausschließlich behalten und der Agentur nur zum Zwecke der Escort Tätigkeit übertragen, so lange das Arbeitsverhältnis besteht. Über eine kurze Rückmeldung würde ich mich freuen, viele Grüße, Z. S

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    • Hallo Frau S.

      bitte beachten Sie, dass wir hier keine Rechtsberatung im Einzelfall geben dürfen. Hierfür bitten wir um Kontaktaufnahme in unserer Kanzlei: 0228 387 560 200 // info@tww.law
      Generell gilt aber, dass Nutzungsrechte begrenzt werden können. Wir empfehlen hierfür einen eindeutigen Vertrag aufzusetzen bzw. aufsetzen zu lassen, um Missverständnisse zu vermeiden.

      Beste Grüße
      Florian Wagenknecht

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