OLG München
Vom: 18.12.2008
Aktenzeichen: 6 U 3881/08
Hinweis: Beide Parteien verzichteten auf ein schriftliches Urteil. Daher kann dieses hier leider nicht aufgezeigt werden.
Das OLG gab in seiner Entscheidung an, dass die Minderjährige haften müsse. Damit bestätigte es das Urteil des LG München (7 O 16402/07) teilweise. Jedoch sei aufgrund ständig wechselnder Änderungen insbesondere das Urheberrechtsgesetz derart kompliziert und unübersichtlich, dass von Eltern nicht verlangt werden könne, die Tochter anständig zu belehren und zu überwachen.