LG München I
Urteil
Veröffentlicht: 6. Mai 2009
Aktenzeichen: 21 O 5302/09
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung seiner Urheberrechte an einem Foto, welches die Beklagte im Rahmen des Vertriebs und der Bewerbung einer Audio-CD nutzt, auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Vernichtung von Vervielfältigungsstücken in Anspruch.
Der Kläger ist Berufsfotograf und machte am 16.12.1975 auf einem Flug von Indien nach Deutschland folgendes Foto, das den aus dem Flugzeug aufgenommenen Morgenhimmel sowie einen Teil der Tragfläche des Flugzeuges zeigt (Anlage K 1):
Am 10.09.1979 schloss der Kläger mit dem G. Verlagshaus einen Agenturvertrag (Anlage K 2), wonach dieses u.a. das streitgegenständliche Foto des Klägers für ihn über den „G. Fotoservice“ verwerten sollte; hierfür räumte er seinem Vertragspartner ein unbeschränktes Nutzungsrecht an sämtlichen Urheber- und Leistungsschutzrechten sowie die Befugnis ein, Dritten das Nutzungsrecht einzuräumen. Der Vertrag endete zum 31.08.2003, wobei dem Kläger die Nutzungsrechte an der Fotografie zurückübertragen wurden.
Im Februar 1981 brachte die Heavy-Metal-Musikgruppe J. P. ihr im Jahr 1980 aufgenommenes Album „ P. “ als Langspielplatte (LP) heraus. Die Schallplatte wurde parallel in zwei Versionen veröffentlicht. Die Version für den US-amerikanischen und kanadischen Markt wurde von C. vertrieben, diejenige für den europäischen Markt vom Vereinigten Königreich aus von C. Records. Beide Gesellschaften gehörten damals noch zur C. Records Group der C. (C.). Auf der europäischen Version der LP ist ein (p) und ©-Vermerk zugunsten der Firma „C. Records“ enthalten.
Die Firma „C. United Kingdom Limited“ firmierte zum 01.01.1991 zur Firma „S. UK Limited“ um. Am 01.11.2004 firmierte die Firma „S. UK and Ireland Limited“ in die Firma „S. (UK) Limited“ um (vgl. Anlage B 14). Zuletzt firmierte die Firma „S. (Germany) GmbH“ in die Beklagte um.
Vor dem Erscheinen der europäischen Version der LP (also vor Februar 1981) kam es zum Abschluss eines – keiner der Parteien schriftlich vorliegenden – Nutzervertrags zwischen dem G. Verlagshaus auf der einen Seite und einer/m an der Herstellung bzw. dem Vertrieb der LP beteiligten Person/Unternehmen auf der anderen Seite. Durch diesen Vertrag wurde dem Vertragspartner das Recht eingeräumt, das streitgegenständliche Foto des Klägers auf dem Cover der von C. Records für den europäischen Markt vertriebenen LP des Albums „ P. “ der Gruppe J. P. wiederzugeben. Die Nutzung auf einem CD-Cover war im Vereinbarungszeitpunkt mangels Markteinführung unbekannt und konnte daher von den damaligen Vertragsparteien nicht bedacht werden.
Das genannte Album wird als Audio-CD seit dem 07.05.2001 unter der Katalognummer 5021322 von der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern vertrieben, wobei die Beklagte hinsichtlich Endkunden nur werbend tätig ist, während sie die CD an gewerbliche Abnehmer selbst vertreibt. Auf der Homepage der Beklagten ist die Vorderseite der CD wiedergegeben, die die streitgegenständliche Fotografie des Klägers zeigt (vgl. Screenshot Anlage K 6, Blatt 4). Diese wird bei der streitgegenständlichen CD – teilweise in bearbeiteter Form – mehrfach im Booklet, auf der Vorderseite der CD sowie auf dem eingelegten Papier innerhalb der verpackenden Kunststoffhülle verwendet, ohne dass der Kläger als Fotograf genannt wird oder ein Hinweis auf den G. Fotoservice enthalten ist (vgl. Anlage K 7).
Die vorstehend beschriebene CD mit der mehrfachen Verwendung des Fotos des Klägers wird außerdem seit dem 29.09.2006 von der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern als Teil einer zwei CDs umfassenden „Slipcase-Edition“ vertrieben und auf der Homepage der Beklagten beworben, wobei die Vorderseite der genannten CD zu sehen ist (vgl. Screenshot Anlage K 6, Blatt 3 und 5). Auf der Vorder- und Rückseite des Kartonschubers der „Slipcase-Edition“ ist das Foto des Klägers ebenfalls zu sehen (vgl. Anlage K 11).
Die klägerische Abmahnung der Beklagten sowie anschließende Einigungsversuche zwischen den Parteien blieben erfolglos.
Der Kläger behauptet , dass im Rahmen des Nutzungsvertrags kein kompletter „Buy-Out“ hinsichtlich seines Fotos vereinbart worden sei; vielmehr wäre nach seiner Überzeugung das eingeräumte Nutzungsrecht inhaltlich auf die Wiedergabe des Fotos auf dem Cover der zu veröffentlichenden LP sowie zeitlich auf nicht mehr als zehn Jahre beschränkt gewesen. Dies könnten sowohl der Kläger als auch der damalige Mitarbeiter bei dem G. Fotoservice im Jahr 1981, Herr G. Z., nach ihrer Erinnerung ausschließen. Die Befristung der Einräumung von Nutzungsrechten an Fotografien sei durchaus branchenüblich, wie auch die MFM-Honorarübersichten zeigten.
Erst im März 2006 sei der Kläger auf die streitgegenständliche CD mit seinem Foto in München aufmerksam geworden.
Der Kläger ist der Ansicht , dass die Beklagte sein Foto, bei dem es sich aufgrund seiner Individualität um ein Lichtbildwerk i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handele, unter Verletzung seines Verbreitungsrechts sowie seines Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung anbiete und vertreibe, da diese Handlungen nicht durch eine entsprechende Nutzungsrechtseinräumung abgedeckt seien: Im Nutzervertrag vor der Veröffentlichung der LP sei lediglich das Recht zur Nutzung des Lichtbildwerks durch Wiedergabe des Fotos auf dem LP-Cover eingeräumt worden, und dies auch nur zeitlich begrenzt für nicht mehr als zehn Jahre. Selbst wenn sich dies nicht unmittelbar aus dem Vertragswortlaut ergeben würde, ergäbe sich dies aus der Zweckübertragungslehre, da Anfang 1981 die Nutzung einer Tonaufzeichnung durch CDs noch nicht bekannt gewesen sei und daher der Kläger bzw. die von ihm eingeschaltete Agentur nicht damit rechnen mussten, dass das Foto des Klägers auch für ein CD-Cover verwendet werden würde. Die Darlegungs- und Beweislast für ein der Beklagten angeblich zustehendes Nutzungsrecht samt dessen Reichweite – auch für das Fehlen einer Befristung – läge allein bei dieser, welche bereits nicht habe darlegen können, wem das G. Verlagshaus Nutzungsrechte eingeräumt hat. Für eine ergänzende Vertragsauslegung des damaligen Lizenzvertrags sei vor dem Hintergrund, dass der Vertragspartner der G. Verlagshaus nicht bekannt und eine Vertragsabschrift nicht vorhanden sei, schon kein Raum. Dass der Vertrag die Nutzung des Fotos für Werbung für die LP etwa in Printmedien oder im Internet vorgesehen habe, habe die Beklagte schon nicht vorgetragen.
Der Kläger beantragt:
I. 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen
a) die Compact Disc (CD) „P.“ der Gruppe „J. P.“ zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen und/oder hierfür zu werben und/oder werben zu lassen, soweit die in der Anlage K 1 wiedergegebene Fotografie des Klägers auf der CD selbst, auf der Außenseite der Verpackung, auf der Innenseite der Verpackung, auf der Außenseite des in der Verpackung befindlichen Booklets und/oder auf den Innenseiten des Booklets (auch nur ausschnittsweise) der CD wiedergegeben wird.
b) die aus den zwei Einzel-CDs „S.“ und „P.“ der Gruppe „J. P.“ bestehende „2-CD-Slipcase-Edition“ bzw. Doppel-CD zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen und/oder hierfür zu werben und/oder werben zu lassen, soweit die in der Anlage K 1 wiedergegebene Fotografie des Klägers auf der Vorderseite des Kartonschubers, auf der Rückseite des Kartonschubers und/oder hinsichtlich der in dem Schuber enthaltenen CD „P.“ auf der CD selbst, auf der Außenseite der Verpackung, auf der Innenseite der Verpackung, auf der Außenseite des in der Verpackung befindlichen Booklets und/oder auf den Innenseiten des Booklets (auch nur ausschnittsweise) der CD wiedergegeben ist.
2. Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise eine Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (wobei eine Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist) gegen sie festgesetzt wird.
II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über
1. Name und Anschrift des Herstellers der von ihr zum Zwecke des Vertriebs bezogenen CDs gemäß dem Klageantrag zu I. 1. a) und Doppel-CDs gemäß dem Klageantrag zu I. 1. b);
2. Name und Anschrift der Lieferanten der fraglichen CDs und Doppel-CDs;
3. Name und Anschrift der gewerblichen Abnehmer der fraglichen CDs und Doppel-CDs;
4. die Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten fraglichen CDs und Doppel-CDs (nach Monaten und Jahren geordnet) sowie
5. Firma und Sitz derjenigen Gesellschaft bzw. Gesellschaften der S. Gruppe, die vor der Beklagten die oben im Klageantrag zu I. 1. a) näher bezeichnete CD in Deutschland vertrieben hat bzw. haben.
III. Die Beklagte wird verurteilt,
1. die noch in ihrem Besitz befindlichen CDs „P.“ der Gruppe „J. P.“, auf denen die in Anlage K 1 wiedergegebene Fotografie des Klägers wie in Antrag zu I. 1. a) beschrieben wiedergegeben ist und
2. die noch in ihrem Besitz befindlichen, aus den Einzel-CDs „S.“ und „P.“ der Gruppe „J. P.“ bestehenden „2-CD-Slipcase-Editionen“ bzw. Doppel-CDs, auf denen die in Anlage K 1 wiedergegebene Fotografie des Klägers wie im Antrag zu I. 1. b) beschrieben wiedergegeben ist (mit Ausnahme der in dem Schuber enthaltenen Einzel-CD „S.“),
zu vernichten.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch
1. den Vertrieb der Einzel-CD mit dem Album „P.“ der Gruppe „J. P.“ unter Verwendung der als Anlage K 1 vorgelegten Fotografie des Klägers und Werbung hierfür unter Verwendung dieser Fotografie des Klägers durch die Beklagte
und
2. den Vertrieb der Doppel-CD mit den Alben „S.“ und „P.“ unter Verwendung der als Anlage K 1 vorgelegten Fotografie des Klägers und Werbung hierfür unter Verwendung dieser Fotografie des Klägers
entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte behauptet, dass es in der Tonträgerbranche üblich (gewesen) sei, Nutzungsrechte für Fotografien zur Nutzung im Zusammenhang mit der Artwork-Gestaltung von Tonträgern sowohl zeitlich unbeschränkt als auch inhaltlich für sämtliche Formen des Vertriebs von Tonträgern zu erwerben, was auch der Geschäftspraxis der britischen Landesgesellschaft des S. Konzerns sowie der Beklagten entspreche und ein von ihr abgeschlossener, exemplarischer Fotografenvertrag (Anlage B 5) zeige.
Auch nach Jahrzehnten würden – v.a. erfolgreiche – Musikalben mit den ursprünglich für die LP-Version entworfenen Albumcovers sowohl als LP als auch als CD vermarktet; dies gelte vor allem für besonders „zeitlose“ Werke von langjährig äußerst erfolgreichen Künstler(-gruppen) wie etwa „ Animals “ von Pink Floyd (1977 als LP veröffentlicht) oder „ Private Dancer “ von Tina Turner (1984 als LP veröffentlicht). Auch die Alben „ K. “ und „ S. “ der streitgegenständlichen Gruppe J. P. seien 1978 bzw. 1982 auf LP erschienen und würden heute noch mit der ursprünglichen Covergestaltung auf CD vertrieben werden, wie sich aus den Ausdrucken gemäß Anlage B 4 ergebe.
Die Beklagte sei auch zum Vertrieb berechtigt, wobei sie zur Rechtekette wie folgt vorträgt:
Die Firma C. Records sei aus dem ursprünglich am 13.12.1948 gegründeten Unternehmen „O. Records Limited“ entstanden, welches am 01.04.1965 zunächst in „C. Records Limited“ und schließlich per Gesellschafterbeschluss vom 27.10.1967, beurkundet am 22.11.1967, zur „C. United Kingdom Limited“ umfirmiert worden sei; zum Nachweis legt die Beklagte im Anlagenkonvolut B 9 die entsprechenden Gründungs- sowie Umfirmierungsurkunden und einen Gesellschafterbeschluss vor.
Nach außen sei das Unternehmen nach der Umfirmierung 1965 grundsätzlich unter dem Namen „C. Records“ aufgetreten, wie z.B. eine schriftliche Vereinbarung vom 25.10.1977 (Anlage B 10) zwischen der C. United Kingdom Limited und der J. P. Management Limited, die die Rechte der streitgegenständlichen Künstlergruppe wahrnahm, zeige: Der Briefkopf dieses Dokuments trage die hervorgehobene Bezeichnung „C. Records“ und der damalige Geschäftsführer habe die Vereinbarung unter der Firma „C. Records“ unterzeichnet. Unter dieser Firma sei 1981 das streitgegenständliche Album „ P. “ veröffentlicht worden.
Nach der Umfirmierung der Firma „C. United Kingdom Limited“ zur „S. UK Limited“ sei deren Vermögen mit Vertrag vom 06.08.2004 (Anlage B 12) auf die niederländische Firma „S. BV“ übertragen worden; da die S. UK Limited Rechtsinhaberin der streitgegenständlichen Nutzungsrechte gewesen sei, seien diese vollumfänglich mit der Vermögensübertragung auf die S. BV übergegangen. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die aus ihrer Sicht maßgeblichen Passagen zu lit. (F) der Präambel sowie Ziffer 2.1 des Vertragstexts, wonach die „Assets“ (also die umfassende Vermögensmasse) des Verkäufers übertragen worden seien. Der Inhalt der übertragenen Vermögensmasse sei anhand der unter Ziffer 1.1 definierten Begriffe bestimmbar; dabei sei insbesondere maßgeblich, dass das gesamte geistige Eigentum („Intellectual Property“) sowie die gesamten Urheberrechte („Copyright“) samt der übergehenden Verträge („Purchased Contracts“) auf die S. BV als Käufer übertragen worden seien. Zentraler Bestandteil der übertragenen Vermögensmasse sei nach Ziffer 1.1 „Assets“ (h) (iii) die Auswertung („exploitation“) des sog. „UK Catalog“, insbesondere auch in Deutschland gewesen. Zu diesem „UK Catalog“ hätten ausweislich der entsprechenden Definition sämtliche vom Verkäufer vertriebene Tonaufnahmen gehört; hierunter falle, wie sich aus der Übersicht der „Purchased Contracts“ in der Anlage 1.1 (e) ergebe, auch der Auswertungsvertrag mit der Gruppe J. P. vom 28.02.1977.
Mit Vertrag vom 29.10.2004 (Anlage B 13) sei das entsprechende Vermögen („Assets“) der S. BV auf das Unternehmen „S. UK and Ireland Limited“ übertragen worden, wobei der Inhalt dieses Vertrags weitgehend mit demjenigen des Kaufvertrags vom 06.08.2004 (Anlage B 12) übereinstimme und insbesondere die maßgeblichen Klauseln wortgleich seien.
Nachdem die Firma „S. UK and Ireland Limited“ am 01.11.2004 in die Firma „S. (UK) Limited“ umfirmierte, habe letztere mit Vertrag vom 01.01.2008 („International Repertoire License“, Anlage B 15) der in den USA ansässigen Dachgesellschaft des S. Konzerns „S.“ (S.) die entsprechenden Rechte übertragen. Relevant sei dabei zunächst die Regelung in Ziffer 2.1, die in deutscher Übersetzung wie folgt laute:
„S. räumt der Landesgesellschaft für die Vertragslaufzeit die exklusiven urheberrechtlichen und sonstigen Rechte zur Verwertung der Masteraufnahmen sowie des audiovisuellen Inhalts aus ihrem Katalog für das folgende Territorium ein: Vereinigtes Königreich“
Ziffer 2.2 des Vertrags enthalte folgende Regelung:
„Die Landesgesellschaft räumt der S. für die Vertragslaufzeit die exklusiven urheberrechtlichen und sonstigen Rechte zur Verwertung der Masteraufnahmen sowie des audiovisuellen Inhalts aus ihrem Katalog für das folgende Territorium ein: weltweit mit Ausnahme Vereinigtes Königreich“
Ziffer 2.7 laute folgendermaßen:
„Jede Vertragspartei soll der anderen Vertragspartei unverzüglich nach Erhalt einer entsprechenden Anfrage ein digitales Masterband, digitale Kopien und/oder digitale Ausschnitte in dem angeforderten Format sowie dazugehörige Metadaten, Kopien des Labels und/oder des Artworks zukommen lassen […]“
Der Beklagten bzw. vor deren Umfirmierung der Firma „S. (Germany) GmbH“ als deutscher Tochtergesellschaft seien schließlich auf die selbe Art und Weise sämtliche zur Vermarktung der streitgegenständlichen Tonträger auf dem deutschen Markt erforderlichen Rechte durch die Dachgesellschaft des S. Konzerns vertraglich übertragen worden. Die Firma „S. (Germany) GmbH“ habe nämlich entsprechend mit der Dachgesellschaft am 23.01.2008 einen Lizenzvertrag geschlossen (Anlage B 8), dessen Ziffern 2.1, 2.2 und 2.7 entsprechend zu denjenigen im Lizenzvertrag zwischen der britischen Tochtergesellschaft und der Dachgesellschaft (Anlage B 15) lauten würden.
Auf diese Art und Weise würde den jeweiligen Landesgesellschaften im jeweiligen Landesterritorium die Herstellung bzw. der Vertrieb der Tonträger ermöglicht, die Bestandteil des Konzernkatalogs seien. In den Jahren vor den Vertragsabschlüssen gemäß den Anlagen B 8 und B 15 hätten entsprechende vertragliche Verbindungen existiert.
Die Beklagte ist der Auffassung , dass es sich bei der Gestaltung der streitgegenständlichen Tonträger allenfalls um eine Bearbeitung der klägerischen Fotografie handele, die als freie Benutzung i.S.v. § 24 UrhG erlaubt sei.
Der Vortrag des Klägers, wonach im Zuge des damaligen Lizenzvertrags lediglich ein zeitlich sowie inhaltlich begrenztes Nutzungsrecht eingeräumt worden sei, sei unsubstantiiert, zumal die zeitliche Beschränkung erstmals mit der Klage und nicht bereits im vorprozessualen Schriftverkehr geltend gemacht worden sei. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass die damalige Vereinbarung keine näheren Bestimmungen enthielt.
Der Vortrag des Klägers stünde auch im direkten Widerspruch zur maßgeblichen Branchenübung, wonach unbeschränkte Lizenzen zum reibungslosen und wirtschaftlichen Vertrieb von Tonträgern, die regelmäßig über einen längeren Zeitraum angeboten würden, schlicht erforderlich seien. Im Falle des Erwerbs von beschränkten Lizenzen, z.B. bei einer nicht verlängerbaren oder erweiterbaren Lizenz, müsste nicht nur ein neues Artwork erstellt und dessen Erstellung bezahlt, sondern zudem der gesamte Lagerbestand der betreffenden Tonträger zurückgezogen werden, zumal der administrative Aufwand bei der Überwachung der jeweiligen Beschränkungen unwirtschaftlich und von den Tonträgerunternehmen nicht zu leisten wäre und auch die Gefahr unkalkulierbarer Regressansprüche gegen Tonträgerunternehmen bestünde, wenn dessen Abnehmer nach Ablauf der Lizenzdauer noch Restbestände der entsprechenden, nicht mehr von einer Lizenz gedeckten Tonträger vertreiben würden. Selbst wenn keine Vereinbarung über die Laufzeit getroffen worden sein sollte, ergäbe sich aus dem Zweck des Vertrags (§ 31 Abs. 5 UrhG), dass die Verwertung des Bilds für das Cover nicht auf zehn Jahre beschränkt sein könne, da eine zweckentsprechende Verwendung nur dann gewährleistet sei, wenn die Verwertung über einen unbegrenzten Zeitraum möglich sei.
Die Einräumung der Nutzungsrechte habe auch die Verwendung im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen CDs erfasst, da angesichts der entsprechenden Branchenübung davon auszugehen sei, dass eine Beschränkung auf LPs gerade nicht vereinbart wurde. Selbst wenn die Parteien des damaligen Lizenzvertrags die Formulierung „LP-Cover“ gewählt haben sollten, sei eine Verwertung im Rahmen einer Veröffentlichung auf CD nicht ausgeschlossen gewesen, weil eine Unterscheidung zwischen LP- und CD-Cover im Jahr 1981 beim Abschluss eines Lizenzvertrags für diesbezügliche Cover-Fotos nicht zu erwarten gewesen und zwischenzeitlich in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass es sich bei der CD nicht um eine eigenständige, unbekannte Nutzungsart i.S.d.§ 31 Abs. 4 UrhG a.F., sondern um ein Substitut der vormaligen Langspielplatte handele. Hilfsweise sei davon auszugehen, dass der Lizenzvertrag hinsichtlich der Verwendungsform „CD-Cover“ eine offensichtliche Regelungslücke enthalte, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu schließen sei; hieraus folge eine Verpflichtung des Klägers zum Abschluss eines entsprechenden Nutzungsvertrags gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung, was die vom Kläger geltend gemachten Unterlassungs- und Auskunftsansprüche ausschließen würde.
Zumindest seien die Ansprüche des Klägers verjährt bzw. verwirkt.
Der Kläger entgegnet dem Vortrag der Beklagten , dass sich der Wortlaut des Vertrags zwischen der S. BV und der S. UK Limited (Anlage B 12) nur auf Rechte letzterer an Tonaufnahmen beziehe und, soweit der Auswertungsvertrag mit der Gruppe J. P. vom 28.02.1977 umfasst werde, die S. BV hieraus Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen Fotografie schon deshalb nicht habe erwerben können, weil diese Nutzungsrechte erst 1981 vertraglich eingeräumt wurden. In den Verträgen zwischen der britischen bzw. deutschen Tochter- und der Dachgesellschaft seien nach Ziffer 2.2 eine Einräumung von Nutzungsrechten lediglich im Hinblick auf Tonaufnahmen oder audiovisuelle Aufnahmen vorgesehen, und auch Ziffer 2.7 regele demgegenüber nur die Zurverfügungstellung der Aufnahmen selbst („Parts“) und dazugehöriger Informationen („Information“). Eine Nutzungsrechtsübertragung in den Verträgen zwischen der Dachgesellschaft und der britischen bzw. deutschen Tochtergesellschaft vom 01.01.2008 bzw. 23.01.2008 könne außerdem den Vertrieb der beiden streitgegenständlichen CDs seit dem 07.05.2001 bzw. seit dem 29.09.2006 nicht abdecken.
Selbst dann, wenn aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zustimmung zu einer nachträglichen Nutzungserweiterung gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung bestünde, würde ein solcher Anspruch die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im Falle einer ohne eine solche Zustimmung erfolgten Nutzung nicht hindern.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2008 (Bl. 69/72 d. A.).
Gründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Beklagte in der Rechtsnachfolge der Firma „C. Records“ für die Verwendung des streitgegenständlichen, als Lichtbildwerk i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Fotos des Klägers im Rahmen des Vertriebs und der Bewerbung der CD „ P. “ der Musikgruppe J. P. entsprechende Nutzungsrechte vorweisen kann.
1. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche entfallen allerdings nicht schon deshalb, weil die konkrete Verwendung des Fotos im Rahmen des CD-Artworks als freie Benutzung i.S.v. § 24 Abs. 1 UrhG zustimmungsfrei wäre: Die von der Beklagten angeführte, deutlich intensivere Farbgebung, die Verwendung eines bloßen Bildausschnitts, die Vergrößerung des Lichtkegelradius’ sowie die Hinzufügung des Albumtitels „ P. “ führen in ihrer Gesamtheit noch nicht dazu, dass die individuellen und eigenschöpferischen Elemente des Fotos des Klägers – nämlich die charakteristischen Farben eines Sonnenaufgangs mit dem Übergang der Sonnenfarben in den blaudunklen Himmel sowie die Flugzeugtragfläche in der rechten Bildhälfte – gegenüber dem neuen Werk in den Hintergrund treten; vielmehr stehen diese genannten zentralen Bildelemente auch bei den angegriffenen Ausführungsformen, wie aus Anlagen K 7 und K 11 ersichtlich, im Mittelpunkt bzw. prägen diese, so dass lediglich von einer einwilligungspflichtigen Bearbeitung i.S.v. § 23 Satz 1 UrhG auszugehen ist.
Darüber hinaus kann sich die Beklagte auch nicht erfolgreich auf die Verjährung oder Verwirkung der klägerischen Ansprüche berufen, da sie die Behauptung des Klägers, er sei auf die streitgegenständliche CD erst im März 2006 aufmerksam geworden, nicht zu widerlegen vermochte. Dass die entsprechende Unkenntnis des Klägers (bzw. des G. Verlagshauses) grob fahrlässig i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gewesen wäre (der Kläger hätte also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, vgl. z.B. BGH NJW 1992, 3235, 3236), wurde von der Beklagten nicht substantiiert dargelegt und ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, zumal ein Gläubiger – gerade bei gesetzlichen Ansprüchen – nicht gehalten ist, umfängliche Nachforschungen über die anspruchsbegründenden Tatsachen anzustellen (vgl. Grothe in MünchKommBGB, 5. Aufl., § 199 Rn. 28).
2. Der Firma „C. Records“ (bzw. ihren Rechtsnachfolgern) stand jedoch ein zeitlich unbegrenztes Recht an der Nutzung des klägerischen Fotos zu, welches sie nicht nur für ein LP-, sondern auch für ein CD-Cover verwenden durfte. Außerdem war sie (und in der Konsequenz waren bzw. sind auch ihre Rechtsnachfolger) berechtigt, unter Abbildung des Covers die streitgegenständliche LP bzw. CD – auch im Internet – zu bewerben.
a. Es ist davon auszugehen, dass das der Firma „C. Records“ eingeräumte Nutzungsrecht an dem streitgegenständlichen Foto zeitlich unbefristet gilt.
aa. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das G. Verlagshaus zu einem unbekannten Zeitpunkt vor Februar 1981 seinem unbekannten Vertragspartner ein Nutzungsrecht an dem klägerischen Foto zwecks Verwendung auf dem LP-Cover eingeräumt hat. Ob dabei die Firma „C. Records“ bereits selbst Vertragspartner oder noch eine weitere Partei zwischengeschaltet war, kann offen bleiben, da auch in letzterem Fall das Nutzungsrecht unstreitig auch für die das Foto verwendende Firma „C. Records“ galt.
Steht aber (der von der Beklagten zu beweisende) Umstand fest, dass eine Nutzungsrechtseinräumung erfolgte, muss der Kläger nach der allgemeinen Beweislastregel die für ihn günstige Tatsache darlegen und ggf. beweisen, dass die Nutzungsrechtseinräumung lediglich befristet erfolgte (vgl. auch das vom Kläger – zu Unrecht zu seinen Gunsten – zitierte Urteil des LAG Köln vom 23.03.1988, Az. 7 Sa 1349/87, DB 1988, 1607, wonach derjenige die Darlegungs- und Beweislast für eine Befristungsvereinbarung trägt, der die Befristung eines Arbeitsvertrages einwendet; der Leitsatz wurde hier nach juris zitiert).
bb. Dass der Kläger im konkreten Fall die von ihm behauptete, zeitlich auf zehn Jahre beschränkte Nutzungsrechtseinräumung zu beweisen hat, muss jedenfalls vor dem Hintergrund gelten, dass die Zweckübertragungsregel vorliegend für ein unbefristetes Nutzungsrecht spricht.
(1) Nach der in § 31 Abs. 5 UrhG zum Ausdruck kommenden Zweckübertragungsregel oder Vertragszwecktheorie bestimmt sich der – auch zeitliche – Umfang des Nutzungsrechts, sofern eine ausdrückliche Vereinbarung nicht vorliegt, nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck; dabei gilt, dass der Urheber grundsätzlich keine weitergehenden Nutzungsrechte einräumt, als es der Zweck des Vertrages erfordert (vgl. z.B. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 31 Rn. 110; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl., § 31 Rn. 39, 59, jeweils m.w.N.).
(2) Zweck eines Vertrags, mit dem einem Tonträgerunternehmen Rechte an einem Foto für das sog. „Artwork“ eines Tonträgers (also die Abbildung auf der Tonträgerhülle, einem Booklet oder dem Tonträger selbst) eingeräumt werden, ist es, hierdurch den Tonträger möglichst dauerhaft mit einem unveränderten Artwork ausstatten zu können, was nur durch ein unbefristetes oder zumindest einseitig verlängerbares Nutzungsrecht gewährleistet wird. Dies folgt aus den zurecht von der Beklagten angeführten Umständen, dass andernfalls bei Auslauf der Lizenz kostenintensiv der Lagerbestand des Tonträgers zurückgezogen und ein neues Artwork erstellt werden müsste, Regressansprüche bei fortgesetztem Vertrieb durch Abnehmer des Tonträgerunternehmens drohen und auch ein Wiedererkennungseffekt als nicht unwesentliches Marketingmittel (vgl. insofern OLG Hamburg GRUR 2000, 45, 48 – CD-Cover ) verloren gehen würde.
cc. Der Kläger hat aber schon nicht substantiiert vortragen können, dass die damaligen Vertragsparteien eine gegen die Zweckübertragungsregel sprechende Befristung des Nutzungsrechts vereinbart haben. Nicht ausreichend ist nämlich in diesem Zusammenhang der Vortrag des Klägers, dass sowohl er selbst als auch der angebotene Zeuge Herr G. Z. „ nach ihrer Erinnerung ausschließen “ könnten , „ dass damals im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der fraglichen Langspielplatte ein kompletter ‚Buy-Out’ hinsichtlich des fraglichen Lichtbildwerks erfolgt ist “ bzw. dass beide „ davon überzeugt “ seien, „ dass dieses Nutzungsrecht […] auch nur zeitlich beschränkt für nicht mehr als 10 Jahre eingeräumt wurde “: Auf welche Umstände sich die behauptete Erinnerung bzw. Überzeugung stützt, bleibt – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass keine der beiden genannten Personen beim Vertragsschluss anwesend war, eine Vertragsurkunde nicht vorgelegt wurde und auch die konkrete Befristung vage bleibt („ nicht mehr als 10 Jahre “) – im Unklaren, so dass hier ein Vortrag „ins Blaue hinein“ ohne greifbare Anhaltspunkte vorliegt, der einer Beweisaufnahme nicht zugänglich und damit rechtlich unbeachtlich ist (vgl. BGH NJW 1995, 2111, 2112).
b. Ferner war es der Firma „C. Records“ (bzw. ihren Rechtsnachfolgern) aufgrund des Zweckübertragungsgedankens gestattet, das klägerische Foto nicht nur für ein LP-, sondern auch für ein CD-Cover zu verwenden.
aa. Unstreitig war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vor Februar 1981 das Tonträgermedium „Compact Disc“ den vertragsabschließenden Parteien noch unbekannt, so dass eine ausdrückliche Rechtseinräumung hinsichtlich der Nutzung für CD-Cover nicht erfolgen konnte. Ebenso wenig ist mangels Vorliegens einer Vertragsurkunde klar, ob die Parteien z.B. eine Nutzungsrechtseinräumung „in jeder beliebigen Weise“ o.ä. vereinbart haben. Damit bestimmt sich der Umfang der der Firma „CBS Records“ eingeräumten Nutzungsrechte gem. § 31 Abs. 5 UrhG nach dem mit der Einräumung verfolgten Zweck.
bb. Im Rahmen der Anwendung der Zweckübertragungslehreist für die Frage, ob die Verwendung des klägerischen Fotos auch auf einem CD-Cover von dem ursprünglichen – lediglich das Medium Langspielplatte (sowie ggf. Musikkassette) im Blick habenden – Vertragszweck gedeckt ist, darauf abzustellen, ob Schallaufnahmen auf CD eine technisch neue Nutzung darstellen, die eine wirtschaftlich eigenständige Verwertung verspricht; es ist nämlich z.B. bei freiberuflich tätigen Fotografen davon auszugehen, dass sie über eine Nutzung, die einen eigenen wirtschaftlichen Ertrag verspricht, gesondert verhandeln wollen, um auf diese Weise sicherzustellen, dass sie an einer zusätzlichen wirtschaftlichen Verwertung ihrer Leistung angemessen beteiligt werden (vgl. BGH GRUR 2002, 248, 251 – SPIEGEL-CD-ROM ).
Wäre aber die Frage der wirtschaftlich eigenständigen Verwertung für das Tonträgermedium CD zu bejahen, muss dies in der Konsequenz auch für Fotografien gelten, die im Rahmen des Artworks für dieses Medium verwendet werden.
cc. Da die CD jedoch inzwischen die zum streitgegenständlichen Vertragsabschlusszeitpunkt noch herkömmliche Langspielplatte fast vollständig verdrängt hat (vgl. BGH GRUR 2003, 234, 236 – EROC III sowie BGH GRUR 2005, 937, 940 – Der Zauberberg , wonach die Zahl der verkauften Vinyl-Schallplatten nach Einführung der CD sofort gesunken seien), handelt es sich bei der Nutzung von Schallaufnahmen auf einer CD statt auf einer LP gerade nicht um eine zusätzliche Nutzung, die neben die von den Parteien ins Auge gefasste Form der Verwertung tritt und eine zusätzliche wirtschaftliche Verwertung erlaubt; vielmehr handelt es sich bei der CD lediglich um eine technisch neue Nutzungsvariante, die es dem Tonträgerunternehmen ermöglicht, die vertraglich vereinbarte Nutzung einer Schallaufnahme auch in einer Zeit fortzusetzen, in der sich die Nachfrage der Verbraucher nicht mehr auf Langspielplatten, sondern auf CD-Tonträger richtet, und die daher von dem ursprünglichen Vertragszweck gedeckt ist (vgl. BGH GRUR 2003, 234, 236 – EROC III ).
Mit anderen Worten hat die CD die herkömmliche LP ersetzt und somit keinen neuen Markt erschlossen, sondern eine herkömmliche Verwendungsform substituiert (vgl. BGH GRUR 2005, 937, 940 – Der Zauberberg für den Parallelfall der Ersetzung der Videokassette durch die DVD).
dd. Nicht entscheidungserheblich war daher, ob sich das Nutzungsrecht für CD-Cover (bzw. ein Anspruch auf Einräumung desselben gegen Zusatzvergütung) alternativ aus einer ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB ergeben und dies einem Unterlassungs- bzw. Auskunftsanspruch entgegengehalten werden kann (so das OLG Hamburg GRUR 2000, 45, 48 – CD-Cover ), oder aber ob dieser etwaige Einwand der unzulässigen Rechtsausübung schon mangels vorheriger Einholung der Zustimmung des Urhebers nicht greift (so der BGH GRUR 2002, 248, 252 – SPIEGEL-CD-ROM ).
c. Schließlich ist die Firma „C. Records“ (bzw. sind ihre Rechtsnachfolger) auch ohne entsprechende vertragliche Regelung berechtigt, die Abbildung des LP- bzw. CD-Covers mit dem klägerischen Foto im Rahmen ihrer Werbung für diese Tonträger zu verwenden.
aa. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der zur Weiterverbreitung Berechtigte – hier also der Verkäufer von Tonträgern, bei deren Artwork ein urheberrechtlich geschütztes Foto abgebildet ist – mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran gehindert werden kann, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich darzustellen, auch wenn damit eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG verbunden ist; dies beruht auf dem in § 17 Abs. 2 UrhGzum Ausdruck kommenden, allgemeinen Rechtsgedanken, dass das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzten Waren zurücktreten muss (vgl. BGH GRUR 2001, 51 – Parfumflakon ).
Dieser allgemeine Rechtsgedanke muss in der Konsequenz auch für andere Nutzungsrechte als das Vervielfältigungsrecht – also z.B. auch für das Verbreitungsrecht gem. § 17 Abs. 1 UrhG in Prospekten oder Zeitungsanzeigen oder das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung i.S.v. § 19a UrhG über das Internet – gelten, die bei der zulässigen Weiterverbreitung einer Ware berührt werden können und wirtschaftlich erforderlich sind (vgl. Heerma in Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 15 Rn. 27; offen gelassen von OLG Düsseldorf GRUR-RR 2009, 45, 46 – Schaufensterdekoration ).
bb. Die Abbildung des zu einem Tonträger gehörenden Covers bewegt sich aber ohne weiteres im Rahmen der üblichen werblichen Darstellung des angebotenen Produkts, so dass es der Konstruktion einer zusätzlichen Nutzungsrechtseinräumung nicht bedarf.
3. Die Beklagte hat zudem hinsichtlich der gerade dargestellten Nutzungsrechte für das streitgegenständliche Foto des Klägers eine lückenlose Rechtekette von der Firma „C. Records“ zu sich nachweisen können.
a. Ausgangspunkt der von der Beklagten darzulegenden Rechtekette ist – unabhängig von der Frage, wer Vertragspartner des G. Verlagshauses war – die Firma „C. Records“, der unstreitig durch das G. Verlagshaus die streitgegenständlichen Nutzungsrechte eingeräumt wurden (s.o. Ziff. I. 2. a. aa.).
b. Der Kläger hat den durch Vorlage der entsprechenden Umfirmierungsurkunden gemäß Anlagenkonvolut B 9 substantiierten Vortrag der Beklagten, dass die Firma „C. Records Limited“ in die Firma „C. United Kingdom Limited“ umfirmiert worden sei, nicht substantiiert und damit unzureichend bestritten (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 138 Rn. 10a; Stadler in Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 138 Rn. 10), so dass das Bestreiten unbeachtlich ist.
Selbst wenn man jedoch das klägerische Bestreiten mit Nichtwissen für ausreichend hielte, ist die Kammer gem. § 286 Abs. 1 ZPO von der Richtigkeit des entsprechenden Vortrags der Beklagten überzeugt: Es sind nämlich keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum die aus den Kopien gemäß Anlagenkonvolut B 9 ersichtlichen Beurkundungsvorgänge nicht der Wahrheit entsprechen sollten.
c. Ferner ist aufgrund des unzureichenden Bestreitens des Klägers davon auszugehen, dass die Firma „C. United Kingdom Limited“ unter dem Namen „C. Records“ aufgetreten und damit dasjenige Unternehmen ist, dem die Nutzungsrechte an dem klägerischen Foto für das Cover des Albums „ P. “ der Gruppe J. P.eingeräumt wurden.
Dies ergibt sich außerdem zwanglos aus der von der Beklagten als Anlage B 10 vorgelegten Vereinbarung vom 25.10.1977, aus dessen Briefkopfangaben ersichtlich wird, dass „ C. Records “ eine „ Division of C. United Kingdom Limited “ ist; es spricht nichts dagegen, dass die aus diesem Dokument zu entnehmenden Angaben zutreffend sind.
d. Weiterhin ist die Kammer davon überzeugt, dass (nach der unstreitigen Umfirmierung der Firma „C. United Kingdom Limited“ zur „S. UK Limited“) die streitgegenständlichen Nutzungsrechte mit Vertrag vom 06.08.2004 (Anlage B 12) von der Firma „S. UK Limited“ auf die Firma „S. BV“ und von dieser mit Vertrag vom 29.10.2004 (Anlage B 13) auf die Firma „S. UK and Ireland Limited“ übertragen wurden. Die von der Beklagten herausgehobenen Vereinbarungen in den beiden genannten Verträgen zeigen nämlich, dass das gesamte Vermögen („ Assets “), zu dem ausdrücklich auch Urheberrechte und damit auch die Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Foto gehören („ Copyrights “), jeweils übertragen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die in den von der Beklagten vorgelegten Vertragskopien enthaltenen Regelungen tatsächlich nicht vereinbart wurden, bestehen nicht.
Im übrigen spricht aufgrund des Wesens einer rechtlichen Verschmelzung bereits ein erster Anschein dafür, dass bei dem gerichtsbekannten Zusammenschluss von S. und B. im Jahr 1994 sämtliche Rechte in die Verschmelzungsgesellschaft übergingen und keine Rechte bei der Ausgangsgesellschaft „S. Limited“ oder der Übergangsgesellschaft „S. BV“ verblieben. Diesen Anschein hat aber der Kläger nicht entkräften können.
e. Schließlich hat die Beklagte hinreichend dargetan und mit Vorlage der Verträge vom 01.01.2008 (Anlage B 15) bzw. 23.01.2008 (Anlage B 8) zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass – nach der unstreitigen Umfirmierung der Firma „S. UK and Ireland Limited“ am 01.11.2004 in die Firma „S. Entertainment (UK) Limited“ – die streitgegenständlichen Rechte von letzterer Gesellschaft auf ihre Dachgesellschaft S. und von dieser wiederum auf die Firma „S. (Germany) GmbH“ (welche unstreitig in die Beklagte umfirmierte) übertragen wurden. Die entsprechenden Rechtsübertragungen, die – wie aus Ziffer 2.7 der Verträge folgt – auch das „ Artwork “ für Tonträger umfassten, ergeben sich aus den jeweiligen Vertragsregelungen in den Ziffern 2.1 und 2.2. Anzeichen dafür, dass die genannten Verträge mit dem genannten Inhalt tatsächlich nicht wirksam abgeschlossen wurden, sind nicht ersichtlich.
Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die genannten Verträge zu einem Zeitpunkt geschlossen wurden, zu dem die S. (Germany) GmbH bereits das klägerische Foto im Rahmen des CD-Vertriebs samt Bewerbung verwendet hat: Abgesehen von dem Umstand, dass in den (nachträglichen) Rechteübertragungen durch die britisch/irische Tochtergesellschaft sowie der Dachgesellschaft hinsichtlich vorangegangener Nutzungshandlungen der deutschen Tochtergesellschaft eine konkludente Genehmigung gesehen werden kann, spricht bei lebensnaher Betrachtung und aufgrund der engen (Rechte-)Verflechtungen von Gesellschaften im Konzern bereits ein vom Kläger unwiderlegter erster Anschein dafür, dass Nutzungshandlungen einer Tochtergesellschaft, für die eine Schwester- oder eine Dachgesellschaft die Rechte inne haben, stets mit deren (zumindest konkludenter) Zustimmung vorgenommen werden.
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.