In dem vom LG Hamburg zu entscheidenden Fall begehrte eine Fotografin von einem Blog-Anbieter mit Sitz in den USA Unterlassung und Schadensersatz.
Nach Auffassung des Gerichts sei die Fotografin nicht in den allein geltend gemachten Rechten aus dem deutschen Urheberrecht verletzt. Dass der Anbieter (!) seine Leistungen auch nach Deutschland ausrichte, sei dabei nicht entscheidend.
Unberechtigte Verwendung mehrerer Bilder
Mehrere Bilder der Fotografin waren in verschiedenen von dem Anbieter gespeicherten Blogs ohne ihre Erlaubnis online veröffentlicht worden. Die Weblogs, die mit einer DE-Domain versehen waren, konnten auch in Deutschland abgerufen werden.
Die einzelnen Seiten waren jedoch in nicht in deutscher Sprache abgefasst.
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben
Mit Zwischenurteil vom 19. Juni 2015 hatte das Gericht bereits entscheiden, dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Hinblick auf eine Urheberrechtsverletzung im Internet schon auf Grund der bloßen Abrufbarkeit in Deutschland gegeben sei.
Unabhängig hiervon ist aber die Frage zu beurteilen, ob überhaupt eine sachlich relevante Verletzung des inländischen Schutzrechts vorliegt, wenn es an einem Inlandsbezug fehlt.
Mangels Inlandsbezug keine Urheberrechtsverletzung
Die Verletzung der Urheberrechte hat die Kammer nun mit Urteil vom 17. Juni 2016 (Az.: 308 O 161/13) verneint.
Maβgeblich sei die inhaltliche Ausgestaltung der jeweiligen Blogs und ob mit diesen gezielt Nutzer im Inland angesprochen werden sollen. Dagegen spreche insbesondere, dass die einzelnen Seiten der Nutzer durchgehend in ausländischer Sprache gehalten seien. Allein die Tatsache, dass ein Blogbetreiber einen weltweit abrufbaren Dienst nutzt, lasse keine Vermutung dahingehend zu, dass er auch jedes einzelne Land der Erde gezielt ansprechen will.
Auch Rückschlüsse auf eine irgendwie geartete inländische Bekanntheit der Blogs oder jedenfalls auf eine mehr als nur unerhebliche Nutzung im Inland konnten nach Auffassung des Gerichts nicht gezogen werden.
Verletzung der Urheberrechte im Inland erforderlich
Anders wäre zu entscheiden gewesen, wenn sich die Blogs auch an Zielgruppen in Deutschland gerichtet hätten und von Internetnutzern im Inland in nicht nur unerheblicher Zahl aufgesucht worden wären. In diesem Fall wäre die Fotografin aufgrund des Inlandsbezugs in ihren Rechten aus dem deutschen Urheberrecht verletzt worden.
Das Gericht verlagert die Frage nach der bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit damit von der Zulässigkeit in die Begründetheit der rechtlichen Würdigung. In Folge der EuGH-Entscheidung vom 22.04.2015 (wir berichteten) hatte der BGH die Zuständigkeit deutscher Gerichte nämlich ausdrücklich nicht mehr von einem solchen Inlandsbezug abhängig gemacht (Urteil vom 21.04.2016, Az.: I ZR 43/14; wir berichteten). Anderslautende Rechtsprechung hatte er bewusst aufgegeben. Insofern erscheint die Entscheidung des LG als Versuch, möglicherweise sprunghaft ansteigende Klageverfahren aufgrund von urheberrechtswidriger Veröffentlichungen auf Websites im Ausland bereits früh einen Riegel vorzuschieben. Es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte mit der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung umgehen.
Denn auch wenn Inhaber urheberrechtlicher Schutzrechte bei Verletzungen über das Internet in jedem Mitgliedsstaat der EU klagen können, ohne dass es auf die Zielausrichtung der Website ankommt, so besteht eine Einschränkung insofern als dass nur der Schaden geltend gemacht werden kann, der im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedsstaates entstanden ist (vgl. dazu auch EuGH Urt. v. 22. Januar 2015, C-441/13).
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