AG Sondershausen: zur Bewertung eines Anzeigenpaketes zum Preis von 439 Euro

Leitsatz der Redaktion:

Ein Anzeigenpaket mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten zu einem Preis von 439,00 EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt es keinen Wucher und keinen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben dar.

 

AG Sondershausen

Urteil

Aktenzeichen: 3 C 524/10

Verkündet am: 10.02.2011

 

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Sondershausen durch Richterin am Amtsgericht […]

aufgrund der mündlichen Verhandlung am 18.01.2011

für Recht erkannt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 439,00 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2010 zu zahlen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  4. Der Streitwert beträgt 439,00 EUR.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 439,00 EUR aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag vom 27.09.2009 zu.

Unstreitig ist es zwischen den Parteien am 27.09.2009 zum Abschluss eines Vertrages gekommen. Der Vertrag ist als „Anzeigenauftrag für die Veröffentlichung einer Fotochiffreanzeige“ überschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den mit Schriftsatz vom 21.09.2010 als Anlage K1 vorgelegten Vertrag (…) Bezug genommen.

Wie sich aus diesem lediglich einseitigem Vertragsformular erkennen lässt, hat sich der Beklagte in diesem Vertrag für ein Anzeigenpaket „Models-Week & Banner & More“ mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten zum Gesamtpreis von 439,00 EUR entschieden. Im Gegenzug dazu bestand die Vertragslaufzeit der Klägerin darin eine Fotoserie anzufertigen, diese fünf Bilder zu digitalisieren, dem Satz und Layout und der Veröffentlichung der Bilder im Internet sowie die Weitervermittlung von Interessenten für den Zeitraum von 12 Monaten.

Entgegen der Ansicht des Beklagten verstößt der abgeschlossene Vertrag auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. So kann vorliegen nicht von einem Wuchertatbestand im Hinblick auf den erhobenen Preis ausgegangen werden. Denn entgegen der Ansicht des Beklagten bestand die vertragliche Leistung der Klägerin nicht lediglich in der Fertigung von fünf Fotos. Vielmehr kam noch die entsprechende Bearbeitung der Fotos, sowie die Veröffentlichung im Internet und Weitervermittlung von Interessenten für einen Zeitraum von 12 Monaten hinzu.

Soweit der Beklagte nunmehr den Einwand erhoben hat, er habe sich im Internet nicht gefunden, stellt dies keinen erheblichen Einwand dar, der die Klageforderung zu Fall bringen könnte. Der Beklagte hat dies zu keiner Zeit der Klägerin gegenüber nachweislich schriftlich gerügt, und dieser auch nicht etwa eine Frist zur Abhilfe gesetzt. Erstmals nach Ablauf der 12-monatigen Vertragslaufzeit kann er hiermit nun nicht mehr gehört werden.

Sofern der Beklagte der Ansicht ist, die Klägerin habe dem Beklagten durch das Casting einen beruflichen Erfolg versprochen, widerspricht dem bereits der Vertragsinhalt. Derartige Zusagen gehen aus dem schriftlichen Vertrag nicht hervor.

Des Weiteren ist zu beachten, dass sich aus den deutlich erkennbaren rückseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt, dass keine mündliche Versprechung über den Erfolg der Anzeige oder eine eventuelle oder sichere Anzahl von Resonanzen gemacht worden ist.

Nach alledem war der Klage stattzugeben.

Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, 284 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 GKG, § 3 ZPO.

1 Gedanke zu „AG Sondershausen: zur Bewertung eines Anzeigenpaketes zum Preis von 439 Euro“

  1. Diese Models – Weeken / Koreaner Media GmbH ist wohl doch eine Abzocke -Firma. …sie versprechen verzweifelten Arbeitssuchenden beruflichen Erfolg, texten einen so zu. , daß man gar nicht dazu kommt, das komplette Kleingedruckte zu lesen! !! Eine Leistung. , außer das Knipsen einiger Fotos, die man niemals sieht, also auch nicht aussuchen kann, sehe ich nicht! !!! Und nach den Erfahrungsberichte im Net fällt auf, dass die bewußt die Leute austricksen! !! Kann jemand diesem unseriösen Unternehmen das Handwerk legen! !!!! Ich lege mich jetzt an , von Hartz IV können die eh nichts erwarten! !!!

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