OLG Frankfurt a.M.: Zum Widerruf einer Einwilligung nach § 22 KUG

Leitsatz des Gerichts:

Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Einwilligung nach § 22 KUG widerrufen werden kann.

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 16 U 172/10

Verkündet am: 24.Februar 2011

Tenor:

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.09.2010 (2-03 0 138/10) wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das vorgenannte Urteil abgeändert. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.03.2010 wird aufgehoben und der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 60.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um Unterlassung der Verbreitung eines Filmbeitrags und um Äußerungen, die in diesem Filmbeitrag gefallen sind.

Gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 03.09.2010 Bezug genommen.

Das Landgericht hat im vorgenannten Urteil den Beschluss vom 30.03.2010 (einstweilige Verfügung) mit der Klarstellung bestätigt, dass sich die Untersagung auf den verfahrensgegenständlichen Filmbeitrag bezieht, wie dieser auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten – nachstehend Beklagte genannte – veröffentlicht worden ist. Im Übrigen hat es die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Wegen der Begründung des landgerichtlichen Urteils im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 09.09.2010 zugestellte Urteil hat der Verfügungskläger – nachstehend Kläger genannt – mit einem am 24.09.2010 eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er mit einem am 04.11.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Zur Begründung seines Rechtsmittels führt er aus, es liege keine konkludente Einwilligung in die Verwendung des Interviews durch die Beklagte in dem streitgegenständlichen Zusammenhang vor. Die dem … Rundfunk gegenüber erklärte Einwilligung sei inhaltlich ausdrücklich auf die Ausstrahlung seines Bildnisses in einem Bericht über den Fall „X“ durch den … Rundfunk und zwar im Fernsehen und dort im „Y-Magazin“ begrenzt. Dies ergebe sich aus der Interviewanfrage des … Rundfunks vom ….2009, die ausdrücklich darauf ausgerichtet gewesen sei und insbesondere beschränkt auf den Fall „X“. Die Einwilligung zur Verwertung der Interviewaufnahmen in dem Bericht „…“ lasse sich auch nicht aus dem Gesprächsinhalt herleiten. Eine Auslegung der Einwilligung komme nicht in Betracht, da ihre Reichweite ausdrücklich bestimmt gewesen sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass Voraussetzung einer wirksamen stillschweigend erteilten Einwilligung sei, dass dem Betroffenen Zweck, Art und Umfang der Veröffentlichung bekannt gewesen sei. Solange dies nicht der Fall sei, könne der Betroffene auch keine wirksame Einwilligung erteilen. Eine etwaige Einwilligung gegenüber dem … Rundfunk würde auch nicht für die Beklagte wirken. Ob die Sendung „Y-Magazin“ eine Gemeinschaftsproduktion des … Rundfunks und der Beklagten war, und ob dem Kläger dies bekannt sein musste, spiele keine Rolle. Der Zulässigkeit der Bildberichterstattung stehe auch die Veröffentlichung in einem mitunter unwahren und ehrverletzenden Kontext gegenüber.

Der Kläger beantragt,

der Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Landgericht Frankfurt am Main vom 03.09.2010 und unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Komplementärin, zu untersagen,

Filmaufnahmen von der Person des Klägers, die in dem Filmbeitrag „ …“ enthalten sind, zu verbreiten, so wie dies unter http://www.….html geschehen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Verwendung der Filmaufnahmen durch die Beklagte von der Einwilligung des Klägers gedeckt ist. Das Interview sei auch über die Sicherheit der ermittelten Beweise und der eingesetzten Software geführt worden. Orientiert an der urheberrechtlichen Zweckübertragungsregel sei für alle Beteiligten erkennbar, dass sich die Einwilligung auch auf die Verbreitung der Filmaufnahmen im Internet durch die Beklagte erstreckt. Nach der Rechtsprechung und Literatur zur Einwilligung in die Veröffentlichung von Filmaufnahmen bei Fernsehmagazinen sei nicht nur die Weiterverbreitung im Internet, sondern auch die Weitergabe an dem Abgebildeten unbekannte Dritte mangels ausdrücklicher Beschränkung zulässig, solange dies üblich und zu erwarten sei. Die Filmaufnahmen zeigten den Kläger in einer neutralen Interviewsituation am Schreibtisch und durch die Büroräumlichkeiten seiner Kanzlei laufen. Die Verwendung derartig neutraler Laufbilder im Zusammenhang mit dem übrigen Teil des Filmbeitrags bewirke keine zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Die Veröffentlichung stehe auch im Hinblick auf die Einwilligung in einem zeitnahen und kerngleichen Zusammenhang.

Die Beklagte hat gegen das am ihr 08.09.2010 zugestellte Urteil mit einem am 01.10.2010 eingegangenen Schriftsatz ebenfalls Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 08.11.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Zur Begründung führt die Beklagte aus, bei den vom Landgericht beanstandeten Äußerungen handele es sich um subjektive Einschätzungen und Schlussfolgerungen, die sich sämtlich innerhalb der Grenze zulässiger kritischer Berichterstattung bewegen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts würden keine unwahren Tatsachenbehauptungen vorliegen, sondern Werturteile. Die Begriffe „Abzocke“, „falsche Karten“ beschrieben fragwürdige Verhaltensweisen. Die Aussagen „sehr viel Geld“, „unschuldige Opfer“, „zur Kasse gebeten“ und „Vorschubleisten“ seien Meinungsäußerungen, bei denen das Dafürhalten und die Stellungnahme im Vordergrund stehe. Das Landgericht habe es versäumt, eine Abwägung der aufeinander treffenden Grundrechte vorzunehmen. Es sei auch unberücksichtigt gelassen worden, dass auch Tatsachenbehauptungen unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen, wenn sie zur Bildung von Meinungen beitragen, was hier der Fall sei. Dem Kläger sei seit Jahren bekannt, dass die von ihm eingesetzte Software fehlerhaft ist und Fehler nicht ausschließt. Schon im Dezember 2008 sei der Kläger durch Rechtsanwalt Dr. RA1 auf die Fehlerhaftigkeit aufmerksam gemacht worden. In der Folgezeit sei es auch weiterhin zu Beanstandungen der Software auch durch Ermittlungsbehörden gekommen. Auch durch Sachverständigengutachten in einem Zivilprozess beim Amtsgericht Köln sei belegt worden, dass die Feststellungen der Mitarbeiter der Firma A nicht ausreichen, um nachzuweisen, dass die Musik vom dortigen Beklagten zum Download angeboten wurde.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.09.2010 sowie die einstweilige Verfügung vom 30.03.2010 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Landgerichts, soweit es seinem Antrag stattgegeben hat und führt aus, zu Recht habe das Landgericht die Äußerung als Tatsachenbehauptung angesehen, welche den Eindruck erwecke, der Kläger würde unschuldige Opfer um ihr Geld bringen. Die von der Firma A zur Urheberfeststellung eingesetzte Software sei nicht fehlerhaft. Das Landgericht Köln habe in einer von der Beklagten zitierten Entscheidung gerade nicht die Mangelhaftigkeit der Software festgestellt, das Gutachten B, mit dem das von der Firma A verwendete Gutachten C in Zweifel gezogen werde, sei nicht überzeugend gewesen. Die Darstellung von drei Fällen, die die Mangelhaftigkeit der Software belegen sollen, in der Berufungsinstanz sei auch verspätet im Sinne von § 531 ZPO.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Sein Rechtsmittel ist aber in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, soweit der Kläger sich gegen die Verbreitung der Filmaufnahmen wendet, in denen er ein Interview gegeben hat.

Dem Kläger steht insoweit kein Anspruch auf Unterlassung nach § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1, 2 BGB analog, § 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG zu.

Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGHZ 171, 275, BGH VersR, 2010, 1090; WRP 2011, 73), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfGE 120, 180, 201) als auch mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 und 2006, 591). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG).

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger eine Einwilligung in die Filmaufnahmen erteilt. Damit ist auch die Einwilligung in die Verbreitung dieser Filmaufnahmen erteilt. Diese Einwilligung ist auch der Beklagten gegenüber erteilt worden. Unstreitig hat der Kläger das Interview im … 2009 dem Redakteur des … Rundfunks Dr. D gewährt im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Fall „X“ wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung durch die Eheleute X.

Die Sendung „Y-Magazin …“, in welcher sämtliche Filmbeiträge des Klägers veröffentlicht wurden, wird vom … Rundfunk und der Beklagten gemeinsam produziert. Dies war dem Kläger auch bekannt. Er beanstandete deshalb die Veröffentlichung des Interviews am ….2009 und ….2010 in der Fernsehsendung „Y-Magazin …“ nicht und auch nicht die Einstellung dieser Sendebeiträge ins Internet durch den … Rundfunk und die Beklagte. In seinem Schriftsatz vom 26.03.2010 räumt er ausdrücklich ein, dass die Bildveröffentlichungen in den Sendungen vom ….2009 und ….2010 von seiner Einwilligung gedeckt waren. Auch ging der Kläger in seinem Schreiben vom 19.01.2010 an die Beklagte selbst davon aus, dass Dr. D bei der Beklagten angestellt ist. Dort heißt es: „Herr D von Y-TV bemühte sich im Herbst bei mir um ein Interview“.

Die vom Kläger durch die Gewährung des Interviews konkludent erteilte Genehmigung zur Verbreitung bezog sich nicht nur auf den … Rundfunk, sondern auch auf die Beklagte, die die Sendung mitproduziert hat.

Die Einwilligung war auch nicht beschränkt auf eine Ausstrahlung im Fernsehen. Eine ausdrückliche oder konkludente Beschränkung auf das Medium Fernsehen ist nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht behauptet. Gerade bei Sendungen, die sich an computer- und technikinteressierte Zuschauer wenden, ist von deren Erwartung auszugehen, dass Filmbeiträge im Internet zur Verfügung gestellt werden. Eine Person, die einem Fernsehsender ein Interview gewährt, muss deshalb damit rechnen, dass der Filmbeitrag, der das Interview enthält, auch im Internet verbreitet wird.

Die Einwilligung des Klägers war auch nicht dahingehend beschränkt, dass die Filmaufnahmen seiner Person und seine Äußerungen nur im Zusammenhang im Fall „X“ verwendet werden dürfen. Eine ausdrückliche Beschränkung behauptet auch der Kläger nicht. Aber auch konkludent ist eine solche Beschränkung nicht erfolgt. Zwar hat der … Rundfunk mit E-Mail vom ….2009 eine Interview-Anfrage bezüglich des …Ehepaares gestellt. Das tatsächliche Interview des Klägers enthielt aber nicht nur Ausführungen zum Fall „X“, sondern seine Äußerungen befassen sich auch allgemein mit den Beweisen für die Urheberrechtsverletzungen der Abgemahnten. Dies konnten der … Rundfunk und die Beklagte nur so auffassen, dass das Interview und überhaupt Bilder des Klägers im Zusammenhang mit den Fragestellungen veröffentlicht werden dürfen, zu denen sich der Kläger vor der Kamera geäußert hat. Eine Beschränkung der Einwilligung auf den Fall „X“ liegt damit nicht vor.

Der Kläger hat seine Einwilligung auch nicht wirksam widerrufen. Zwar hat er mit Schreiben vom 19.03.2010 den Widerruf seiner Einwilligung erklärt. Dieser Widerruf war aber nicht wirksam.

Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung nach § 22 KUG widerrufen werden kann, ist umstritten und hängt unter anderem vom Rechtscharakter der Einwilligung ab. Nach wohl herrschender Meinung ist die Einwilligung eine rechtsgeschäftliche bzw. rechtsgeschäftsähnliche Erklärung (OLG München ZUM 2001, 708, NJW-RR 2000, 999, weitere Nachweise bei Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rz 169 und Wenzel/von Strobl/Albeg, Das Recht der Wort- und Bilderstattung, 5. Aufl., 7.59). Dem gegenüber sieht der BGH die Einwilligung als bloßen Realakt an. Allerdings sollen für die Auslegung der Erklärung die Grundsätze für rechtsgeschäftliche Erklärungen angewendet werden (BGH NJW 1980, 1903, 1904). Im Hinblick auf die Meinungen zum unterschiedlichen Rechtscharakter des Widerrufs gibt es auch unterschiedliche Ansichten zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung widerrufen werden kann. Teilweise (OLG München AfP 1989, 570,571) wird ein wichtiger Grund für den Widerruf verlangt, da derjenige, der eine Einwilligung erteilt hat, an den Inhalt seiner Erklärung gebunden ist. Teilweise wird vertreten, dass sich die innere Einstellung des Betroffenen geändert haben muss (Frömming/Peters NJW 1996, 958). Teilweise (Löffler/Steffen § 6 LPG Rdz. 127) werden „gewichtige Gründe“ verlangt, die den Widerruf rechtfertigen.

Nach keiner der in der Literatur vertretenen Ansicht ist der Widerruf gerechtfertigt. Weder liegt ein wichtiger Grund für den Widerruf vor, noch ist erkennbar, dass sich die innere Einstellung des Klägers zu seinem Interview geändert hat. Auch eine Wandlung der Persönlichkeit des Klägers ist nicht erkennbar. Im Übrigen stellt auch die Weiterverbreitung des Interviews und der dabei gefertigten Filmaufnahmen keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers dar, denn die Filmaufnahmen werden von der Beklagten nur verwendet im Zusammenhang mit den Themen des Interviews.

Der eigentliche Grund des Widerrufs ist, dass der Kläger mit dem kritischen Inhalt des Fernsehberichts nicht einverstanden ist. Dies rechtfertigt aber nicht den Widerruf der Einwilligung, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14.09.2010 – 1 BvR 1842/08; BVerfGE 101, 361, 380; 120, 180, 198; NJW 2000, 2191), des Bundesgerichtshofs (WRP 2011, 70) und des Senats (ZUM-RD 2010, 320) hat niemand einen Anspruch darauf, von anderen so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte.

Auf die Frage, ob der Kläger außerdem eine relative Person der Zeitgeschichte ist und deshalb auch ohne Einwilligung Bildnisse von ihm nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG verbreitet werden dürfen, kommt es deshalb nicht an.

2.

Die Berufung der Beklagten ist ebenfalls zulässig, auch ihr Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Das Rechtsmittel der Beklagten erweist sich auch als begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger kein Verfügungsanspruch zu. Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte es unterlässt, durch die Äußerungen

a) „spielt die Abmahnindustrie mit falschen Karten?, wir sagen Ihnen, wie Sie sich gegen mögliche Abzocke wehren“

und

b) „es geht um zig Tausende Abmahnungen. Es geht um sehr viel Geld, es geht um die Frage, ob unschuldige Opfer um Kasse gebeten werden und ob Gerüchte diesem Treiben Vorschub leisten. Und es geht um ihn, RA2, Abmahnanwalt aus O1“ den Eindruck zu erwecken, der Kläger würde unschuldige Opfer um ihr Geld bringen.

Die Äußerungen zu a) und b) erwecken tatsächlich nicht den Eindruck, der Kläger würde unschuldige Opfer um ihr Geld bringen.

Die Äußerung a) ist zunächst eine Frage, die keinerlei Bezug zum Kläger aufweist. Bei Fragen ist zu unterscheiden zwischen echten Fragen und rhetorischen Fragen. Ist ein Fragesatz nicht für verschiedene Antworten offen, so handelt es sich um eine rhetorische Frage, die keine echte Frage ist (BVerfG NJW 1992, 1442) und wie eine Aussage zu behandeln ist, die weder ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung enthält (Prinz/Peters a.a.O. Rz. 15).

Echte Fragen unterscheiden sich von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen dadurch, dass sie keine Aussage treffen, sondern eine Aussage herbeiführen wollen. Auch echte Fragen fallen unter den Schutz von Artikel 5 Abs. 1 GG und sind im Zweifel im Interesse des Grundrechtsschutzes als Werturteil anzusehen (BVerfG NJW 1992, 1442, 1443).

Die Frage, ob die Abmahnindustrie mit falschen Karten spielt, ist eine echte Frage und stark von Elementen des Meinens und Dafürhaltens geprägt, so dass es sich um ein Werturteil handelt. Die weitere Äußerung „Wir sagen Ihnen, wie Sie sich gegen mögliche Abzocke wehren“ ist zum einen eine wahre Tatsachenbehauptung, so weit im Text auf den Inhalt und das Thema der Sendung hingewiesen wird. Die Formulierung „mögliche Abzocke“ ist zum anderen ein Werturteil, welches vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist.

Die Äußerung a) allein lässt nicht den Eindruck zu, der Kläger würde unschuldige Opfer um ihr Geld bringen.

In der Äußerung b) wird ebenfalls das Thema der Sendung angesprochen. Es wird wiedergegeben, mit welchen Fragen und Personen sich die Sendung befasst. Die Äußerungen sind auch zutreffend, denn in der streitgegenständlichen Sendung vom ….2010 ging es um „zig Tausend Abmahnungen“, um „viel Geld“ und die Frage, „ ob unschuldige Opfer zur Kasse gebeten werden“ und „ ob Gerichte diesem Treiben Vorschub leisten“. Auch geht es in der Sendung um den Kläger. Sämtliche Behauptungen sind also wahr. Mit diesen wahren Äußerungen unter b) wird nicht der Eindruck erweckt, der Kläger würde unschuldige Opfer um ihr Geld bringen. Gerade aus dem Zusammenhang der Äußerungen a) und b) ergibt sich, dass die Sendung der Klärung der Frage dient, ob im Abmahnbereich Personen „abgezockt“ werden, die sich nichts zu schulden haben kommen lassen.

Wenn in diesem Zusammenhang kritisch über den Kläger oder die Justiz berichtet wird, ist diese kritische Berichterstattung geradezu Aufgabe der Presse und des Fernsehens. Wie bereits dargestellt, hat niemand einen Anspruch darauf, von anderen so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte.

Da der Kläger im Rechtsstreit unterlegen ist, hat er gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO.

Der Senat sah keinen Anlass, von der erstinstanzlichen Festsetzung des Streitwerts mit 60.000,00 € abzuweichen.

Anmerkungen

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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