LG Hamburg
Urteil
Aktenzeichen: 324 O 1172/07
Verkündet am: 11.07.2008
Tenor:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 40.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.1. 2008 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Und beschließt: Der Streitwert wird auf EUR 40.000,- festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin ist die nun 8-jährige Tochter des bekannten Fußballtorwarts Torhüter. Sie begehrt eine Geldentschädigung wegen der Veröffentlichung von insgesamt zehn Fotos, auf denen sie jeweils mit ihren Eltern bzw. ihrem Vater abgebildet ist. Die Beklagte verlegt u.a. die Zeitschriften „n W“ und „v S“.
Am 10.07.2004 erschien in der Zeitschrift „n W“ auf den Seiten 8 und 9 ein auf der Titelseite angekündigter Bericht „Exklusiv-Fotos Torhüter Versöhnungsurlaub mit Frau und den Kindern“ über die Familie Torhüter, dem vier Fotos der Klägerin beigefügt war, die sie am Strand bzw. Pool zeigen. Nach entsprechenden Aufforderungen gab die Beklagte im Hinblick auf die Abmahnung der Klägerin am 15.07.2004 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.
In „n W“ vom 17.07.2004 druckte die Beklagte im Rahmen des ebenfalls auf dem Titelblatt angekündigten Beitrags „Torhüter und Frau Torhüter Ein Baby als Zeichen ihrer neuen Liebe“ vier weitere Fotos der Klägerin. Zwei dieser Aufnahmen zeigen sie mit ihren Eltern auf einem Boot im Urlaub. Auf einem weiteren Foto ist sie gemeinsam mit ihrem Vater in einem Schwimmbad abgebildet. Das vierte Bild zeigt sie beim Fußballspielen mit ihrem Vater und ihrem Bruder. Statt der nunmehr von der Klägerin geforderten pauschalen Unterlassungsverpflichtungserklärung gab die Beklagte eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene ab.
Mit Urteil der Kammer vom 21.01.2005 (324 O 535/04) wurde die Beklagte verurteilt, zu unterlassen, Fotos / Bilder der Klägerin zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen.
Nachdem die Beklagte am 7.07.2007 in der Zeitschrift „n W“ unter der Überschrift „Flucht nach Japan Lässt er jetzt seine Kinder im Stich?“ erneut ein Foto der Klägerin veröffentlicht hatte, das sie mit ihren Eltern zeigt (Anlagenkonvolut K2), wurde gegen die Beklagte wegen des Verstoßes gegen das Urteil vom 21.01.2005 mit Beschluss vom 12.09.2007 ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 5.000,- festgesetzt.
Am 11.07.2007 erschien in der Zeitschrift „v S“ der Bericht „Star-Torhüter Torhüter will ins Ausland Trennt er sich von seinen Kindern“ mit einem Foto Torhüters und der Klägerin (Anlagenkonvolut K4). Anlässlich dieser Veröffentlichung setzte die Kammer mit Beschluss vom 23.11.2007 ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 7.500,- fest.
Sowohl bei der Veröffentlichung vom 7.07.2007 als auch der vom 11.07.2007 war das Gesicht der Klägerin nicht zu sehen, da sie von hinten abgebildet war. In dem Begleittext fand sich jeweils ihr Name.
Die Klägerin ist der Ansicht, die besondere Schwere des Eingriffs in ihr Persönlichkeitsrecht ergebe sich aus dem Umstand, dass alle veröffentlichten Fotos besonders geschützte Eltern-Kind-Situationen beträfen. Daneben folge eine besondere Schwere aber auch aus der Hartnäckigkeit, mit der die Beklagte Fotos der Klägerin veröffentlichen ließe. Die Beklagte treffe auch ein schweres Verschulden, da sie sich insbesondere durch das Urteil der Kammer vom 21.01.2005 nicht habe von weiteren Bildveröffentlichungen abhalten lassen. Eine andere Ausgleichsmöglichkeit stehe ihr nicht zur Verfügung, sie habe sämtliche anderen rechtlichen Mittel durchgesetzt, ohne dass diese die Beklagte von weiteren Veröffentlichungen abgehalten hätten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Geldentschädigung zu zahlen, die jedoch mindestens EUR 40.000,- betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass die Klägerin bei den Veröffentlichungen in den Zeitschriften „n W“ und „v S!“ vom 7.07.2007 und 11.07.2007 nicht erkennbar sei. Die Redaktion der Zeitschrift „n W“ und die „v S“-Redaktion hätten von der beanstandeten Bildberichterstattung der jeweils anderen Redaktion nicht gewusst. Daher fehle es sowohl an dem Merkmal der Hartnäckigkeit als auch am schweren Verschulden.
Die Klage ist der Beklagten am 7.01.2008 zugestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 30.05.2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht eine Geldentschädigung in Höhe von EUR 40.000,- aus § 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs.1 GG zu.
Voraussetzung für die Zubilligung eines Anspruchs auf Geldentschädigung ist neben einer schweren Persönlichkeitsverletzung ein schuldhaftes Handeln des Verletzers, das Fehlen anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten sowie ein aus den Umständen des Einzelfalles zu folgerndes unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, 2003, Kapitel 14, Rz. 101). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
1. Durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen fünf Bildnisse verletzt die Beklagte das Recht der Klägerin am eigenen Bild.
Die Klägerin ist auf den veröffentlichten Fotos erkennbar. Dies gilt auch insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung vom 7.07.2007 in der Zeitschrift „n W“. Die Erkennbarkeit folgt hier bereits aus der Bildunterschrift „…Torhüter verabschiedet sich von seiner Familie“ und der Berichterstattung im Fließtext, wonach Torhüter „auch von seinen Kindern Mädchen (8) und Junge (4)“ Abschied nehme. Für den Durchschnittsleser ist damit klar, dass eines der beiden abgebildeten Kinder die Klägerin ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Berichterstattung in der Zeitschrift „v S“ vom 11.07.2007. Aus der Bildinnenschrift „Ein liebevoller Vater“ im Zusammenhang mit der Berichterstattung im Fließtext „Aber: Wenn Torhüter nach Japan geht, wird er auf seine beiden Kinder Mädchen (8) und Junge (4) verzichten müssen“ ergibt sich, dass das abgebildete Mädchen die Klägerin ist.
Die Voraussetzungen für eine zulässige Verbreitung der Bildnisses der §§ 22, 23 KUG liegen jeweils nicht vor. In die Veröffentlichungen wurde jeweils nicht eingewilligt, ein Ausnahmetatbestand des § 23 Abs.1 KUG, bei dessen Vorliegen eine Veröffentlichung auch unabhängig von einer Einwilligung zulässig wäre, ist nicht gegeben, jedenfalls würden der Veröffentlichung jeweils schutzwürdige Interessen der Klägerin gemäß § 23 Abs.2 KUG entgegenstehen.
Es handelt sich vorliegend auch um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung so schwer wiegt, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung gerechtfertigt ist, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Verletzers sowie dem Grad des Verschuldens ab. Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, kann sich als schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen, auch wenn die einzelnen Bildveröffentlichungen – jeweils für sich betrachtet – nicht als schwerwiegend einzustufen sind (BGH Urteil vom 5.10.2004, Az. VI ZR 255/03, juris Absatz 24). Für die Frage der Hartnäckigkeit sind insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der Verstöße maßgeblich (OLG Hamburg, Urteil vom 31.10.1995, Az. 7 U 46/95). Ein Fall hartnäckiger Bildrechtsverletzung liegt hier vor.
Alle veröffentlichten Fotos zeigen die Klägerin erkennbar in einer besonders geschützten Eltern-Kind- bzw. Urlaubssituation. Der Schutz der Privatsphäre für den familiären Umgang zwischen Eltern und Kindern geht über den Privatsphärenschutz Erwachsener hinaus. Kinder bedürfen hinsichtlich der Gefahren, die von dem Interesse der Medien und deren Rezipienten an Abbildungen von Kindern ausgehen, eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen (vgl. BVerfGE 24, 119, 144; 57, 361, 383; BGH a.a.O. juris Absatz 20). Deshalb muss der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, umfassender geschützt sein als derjenige von Erwachsenen (BVerfG NJW 2000, 1021, 1023).
Darüber hinaus hat die Beklagte über einen Zeitraum von vier Jahren immer wieder Fotos der Klägerin veröffentlicht und zwar insgesamt in mindestens vier Berichterstattungen. Jeweils nach einer Veröffentlichung ließ die Klägerin die Beklagte abmahnen, die darauf hin jeweils eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgab. Dennoch ist es zu weiteren Veröffentlichungen gekommen, von denen zwei erfolgt sind, nachdem die Klägerin mit Urteil der Kammer vom 21.01.2005 ein pauschales Verbot, Bildnisse von ihr zu veröffentlichen, erwirkt hatte. Die Klägerin hat mehrfach ihren entgegenstehenden Willen ausdrücklich erklärt, über den sich die Beklagte wiederholt hinweggesetzt hat.
2. Die Beklagte handelte auch schuldhaft. Ein schweres Verschulden im Sinne von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist für einen Geldentschädigungsanspruch nicht erforderlich, jedoch kann ein fehlendes schweres Verschulden oder ein Mitverschulden des Betroffenen bei der Gesamtabwägung mitentscheidend dafür sein, dass kein unabwendbares Bedürfnis für einen Geldentschädigungsanspruch besteht (Burkhardt in Wenzel, a.a.O. Rn 115 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist schweres Verschulden gegeben. Die Beklagte handelte vorsätzlich. Sie wusste, dass sie bereits im Juli 2004 wegen zweier Veröffentlichungen durch die Klägerin abgemahnt worden ist und daraufhin jeweils konkrete Unterlassungsverpflichtungs-erklärungen abgegeben hat. Der Beklagten war auch bekannt, dass ihr mit Urteil vom 21.01.2005 untersagt worden ist, Bilder der Klägerin zu veröffentlichen. Dennoch erfolgten zwei weitere Veröffentlichungen. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Redaktionen der Zeitschriften „n W“ und „v S“ keine Kenntnis von der jeweils anderen Bildnisveröffentlichung hatte. Denn um einen Verschuldensvorwurf auszuräumen, hätte die Beklagte als Verlegerin Vorsorge treffen müssen, dass es nach dem Pauschalverbot zu gar keiner Veröffentlichung mehr kommt, egal durch welche Redaktion. Für die Beklagte, der die Rechtsprechung zu den besonders geschützten Eltern-Kind-Situationen nicht unbekannt ist, war anhand aller Veröffentlichungen erkennbar, dass es sich um ebensolche schützenswerten Situationen handelte.
3. Dem Geldentschädigungsanspruch steht vorliegend auch nicht dessen Subsidiarität entgegen. Anderweitige Ausgleichsmöglichkeiten sind nicht gegeben. Als solche kommen insbesondere Gegendarstellung, Widerruf und Richtigstellung in Betracht. Diese stehen jedoch nur zur Verfügung, wenn die Beeinträchtigung auf einer unwahren Tatsachenbehauptung beruht (vgl. Burkhardt in Wenzel, a.a.O., Rz. 121), nicht jedoch dann, wenn es – wie im vorliegenden Fall – um eine Bildnisveröffentlichung geht (vgl. BGH, NJW 1996, 985, 986). Die Klägerin kann vorliegend nicht darauf verwiesen werden, Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Denn zum einen hat die Klägerin diesbezüglich bereits ein Pauschalverbot erwirkt, dennoch sind weitere Bildnisse der Klägerin veröffentlicht worden. Zum anderen kann ein Unterlassungstitel eine Geldentschädigung allenfalls dann berühren, wenn das Urteil veröffentlich worden ist oder wenn es sonstige, über die Verurteilung hinausgehende, dem Geschädigten einen Ausgleich verschaffende Folge gehabt hätte (Burkhardt in Wenzel, a.a.O., Rz. 125). Derartige Folgen sind vorliegend nicht ersichtlich.
4. Schließlich ergibt auch eine Gesamtbeurteilung der Umstände ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Die Beklagte hat durch die Vielzahl ihrer Verletzungshandlungen, die sämtlich besonders geschützte Eltern-Kind- bzw. Urlaubssituationen betreffen, deutlich gemacht, dass sie die Rechte der Klägerin gering achtet. Dies wird besonders deutlich an dem Umstand, dass sie sich selbst durch ein pauschales Verbot, Bildnisse der Klägerin zu veröffentlichen, nicht von weiteren Veröffentlichungen hat abhalten lassen. Dem unabwendbaren Bedürfnis steht das bereits erwirkte Pauschalverbot nicht entgegen. Denn dem Geldentschädigungsanspruch kommt eine Genugtuungs- und eine Präventivfunktion zu (BGH NJW 1996, 985, 987 m.w.N.). Der allein in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch kann sich lediglich auf die Präventionsfunktion auswirken, die Genugtuungsfunktion des Geldentschädigungsanspruchs kann durch einen Unterlassungstitel – auch bei einem Pauschalverbot – von vornherein nicht erfüllt werden. Außerdem ist hier auch der Besonderheit der Verletzung des Rechts am eigenen Bild Rechnung zu tragen, die darin besteht, dass dem Verletzten grundsätzlich keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung stehen. Daraus folgt, dass in einem solchen Fall an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 5.10.2004, a.a.O. juris Absatz 24).
5. Der Klägerin war eine Geldentschädigung in Höhe von EUR 40.000,- zuzusprechen. Bei der Höhe des Anspruchs sind neben der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, der Anlass und Beweggrund des Schädigers, der Grad des Verschuldens sowie die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung zu berücksichtigen (Burkhardt in Wenzel, a.a.O. Rz. 142). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist im vorliegenden Fall eine Geldentschädigung in Höhe von EUR 40.000,- angemessen.
Dabei hat die Kammer zugunsten der Beklagten berücksichtigt, dass die Klägerin hinsichtlich der letzten beiden Veröffentlichungen vom 7.07.2007 in der Zeitschrift „n W“ und vom 11.07.2007 in der Zeitschrift „v S“ nicht dergestalt abgebildet ist, dass seine Gesichtszüge erkennbar sind.
Bei der Höhe der Geldentschädigung hatte sich neben der Anzahl der Veröffentlichungen insbesondere der Umstand auszuwirken, dass zwei dieser Veröffentlichungen erfolgten, nachdem der Beklagten pauschal verboten worden ist, Bildnisse der Klägerin zu veröffentlichen. Aus diesem Grund konnte die Kammer vorliegend auch nur eingeschränkt zugunsten der Beklagten berücksichtigen, dass dem Präventivgedanken der Geldentschädigung angesichts des bestehenden Pauschalverbots weniger Gewicht zukommt.
Wie oben bereits dargestellt, wiegt die Intensität der Persönlichkeitsverletzung schwer. Es sind nicht lediglich Bilder der Klägerin in Form einer einfachen Verletzung des Rechts am eigenen Bild abgebildet worden, sondern darüber hinausgehend Bilder in besonders geschützten Eltern-Kind- und Urlaubssituationen. Es handelt sich um Verstöße, die über das bloße Bildnisrecht hinausgehend Schutzbereiche betreffen, die der ungestörten Entwicklung von Kindern dienen.
6. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291 S.1, 2, 288 Abs.1 S.2 BGB.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S.1, 2 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 3 ZPO.