OLG Karlsruhe bestätigt: Links entfernen reicht nicht
Wie bereits verschiedene Instanzgerichte entschieden haben, wird ein Bild auch dann noch öffentlich zugänglich gemacht, wenn es nur über die direkte URL-Eingabe erreichbar ist.
Wie bereits verschiedene Instanzgerichte entschieden haben, wird ein Bild auch dann noch öffentlich zugänglich gemacht, wenn es nur über die direkte URL-Eingabe erreichbar ist.
OLG Karlsruhe Urteil vom 3.12.2012 Az.: 6 U 92/11 Leitsätze Verspricht ein Schuldner einem Gläubiger nach einem Verstoß gegen § 19 a UrhG, das Lichtbild nicht (mehr) öffentlich zugänglich zu machen, verwirkt er die Vertragsstrafe, wenn er das Lichtbild weiterhin unter derselben URL-Adresse abrufbar bereithält und lediglich den Link zwischen redaktionellem Beitrag und Lichtbild löscht. … Weiterlesen …
Wer einen berechtigten Unterlassungsanspruch hat, kann vom Gegner verlangen, dass dieser die streitgegenständlichen Bilder komplett von all seinen Servern löscht. Dies ist auch dann zumutbar, wenn es dreißig Server sind.