OLG Schleswig-Holstein zum „fliegenden Gerichtsstand“

Leitsätze der Redaktion: Unter Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO ist zum einen der Ort, an dem der Rechtsverletzer gehandelt hat (Handlungsort), und zum anderen der Ort, an dem die Verletzung des Rechts eintritt (Erfolgsort), zu verstehen. Ein örtlicher Gerichtsstand wird dadurch begründet, dass sich die Internetseite an das gesamte deutsche Publikum richtet. Das … Weiterlesen …