OLG Schleswig-Holstein zum „fliegenden Gerichtsstand“

Leitsätze der Redaktion:

  1. Unter Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO ist zum einen der Ort, an dem der Rechtsverletzer gehandelt hat (Handlungsort), und zum anderen der Ort, an dem die Verletzung des Rechts eintritt (Erfolgsort), zu verstehen.
  2. Ein örtlicher Gerichtsstand wird dadurch begründet, dass sich die Internetseite an das gesamte deutsche Publikum richtet. Das ist der Fall, wenn die eingesetzte Internetdomain einen deutschen Titel hat und die ganze Internetseite deutschsprachig ist. Entscheidend ist, dass eine Rechtsverletzung an jedem Ort in Deutschland drohte, ohne dass eine regionale Begrenzung nur für einzelne Bundesländer oder bestimmte Orte vorgesehen ist.

OLG Schleswig-Holstein

Im Namen des Volkes

Beschluss

Verkündet am: 06.08.2013
Aktenzeichen: 2 AR 22/13

Das Amtsgericht Flensburg ist sachlich und örtlich zuständig.

Gründe

I.
Die Klägerin bietet unter *dk.net den Erwerb von Doktortiteln an. Der Beklagte bietet unter *db.de dieselbe Dienstleistung an und verwendet dabei größtenteils wortwörtlich die Texte von der Internetseite der Klägerin. Beide Internetseiten beziehen sich auf den deutschen Markt.

Die Klägerin, die ihren Sitz in Miami/USA hat, verlangt von dem in C. (Amtsgericht und Landgericht Wolfenbüttel) wohnhaften Beklagten Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.071,12 €, die ihr durch eine Abmahnung vom 6. Juli 2012 wegen dieser Urheberrechtsverletzung entstanden sind. Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Wedding gegen den Beklagten wegen dieses Betrags nebst Zinsen und Kosten am 7. Januar 2013 einen Mahnbescheid erlassen und auf dessen Widerspruch das Verfahren an das im Mahnantrag als Prozessgericht benannte Landgericht Kiel abgegeben. Dort hat der Kläger seinen Anspruch am 18. März 2013 begründet.

Das Landgericht Kiel hat am 22. März 2013 darauf hingewiesen, dass es sachlich unzuständig sein dürfte und – nachdem der Kläger darauf die Abgabe an das Landgericht Flensburg beantragt hat – am 5. April 2013 nochmals darauf hingewiesen, dass die Landgerichte sachlich nicht zuständig seien; außerdem sei auch die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Flensburg nicht erkennbar.

Die Klägerin hat darauf geltend gemacht, die örtliche Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet richte sich nach § 32 ZPO. Danach sei das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk sich der Verstoß bestimmungsgemäß auswirke. Das sei bei Urheberrechtsverletzungen im Internet jeder Ort, an dem die Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht werde. In widersprüchlicher Weise hat sie in diesem Schriftsatz einerseits die Verweisung an das Amtsgericht Flensburg beantragt und andererseits geltend gemacht, das Landgericht Kiel sei örtlich zuständig.

Das Landgericht Kiel hat am 16. April 2013 auf diese Widersprüchlichkeit aufmerksam gemacht und nochmals darauf hingewiesen, dass für eine Forderung von 1.071,12 € die Landgerichte sachlich nicht zuständig seien. Örtlich zuständig dürfte das für den Wohnsitz des Beklagten in C. zuständige Gericht gemäß § 13 ZPO i. V. m. § 269 BGB sein, weil es nicht um eine Urheberrechtsverletzung, sondern um einen Zahlungsanspruch gehe.

Die Klägerin hat darauf am 17. Mai 2013 nunmehr die Verweisung an das Amtsgericht Kiel beantragt und in der Sache nochmals wiederholt, dass auch der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung eröffnet sei, der bei einer im Internet begangenen Urheberrechtsverletzung als sog. fliegender Gerichtstand an jedem Ort eröffnet sei, an dem eine Kenntnisnahme nach den konkreten Umständen des Falles nahe liege.

Das Landgericht Kiel hat nach einem Dezernatswechsel am 10. Juni 2013 darauf hingewiesen, dass gemäß § 104 UrhG die Amtsgerichte zuständig seien, mangels einer Zuweisung nach § 105 UrhG gemäß § 32 ZPO auch das Amtsgericht Flensburg zuständig sein dürfte und angefragt, ob es bei dem (gemeint wohl: ursprünglichen) Antrag auf Verweisung an das Amtsgericht Flensburg bleiben solle.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen. Weder das Landgericht Kiel und das Amtsgericht Kiel noch das Amtsgericht Flensburg seien zuständig. Örtlich zuständig sei allein das Wohnsitzgericht. Dazu hat er sich auf eine auszugsweise zitierte Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2013 – 31 C 16/13 – (Bl. 143 f. d. A.) bezogen, wonach der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nur dort eröffnet sei, wo sich der behauptete Rechtsverstoß nach dem konkreten Verhältnis der Parteien tatsächlich ausgewirkt habe.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 19. Juni 2013 mitgeteilt, es solle bei dem Verweisungsantrag an das Amtsgericht Flensburg bleiben, und mit Schriftsatz vom 27. Juni 2013 darauf aufmerksam gemacht, dass die von dem Beklagten zitierte Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt am Main nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt am Main stehe.

Mit den Parteien mitgeteiltem Beschluss vom 24. Juni 2013 hat das Landgericht Kiel sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das sachlich zuständige Amtsgericht Flensburg verwiesen. Da auch die Geltendmachung von Abmahnkosten aufgrund einer Urheberrechtsverletzung unter den Begriff der Urheberstreitsache falle, ergebe sich die sachliche Zuständigkeit gemäß § 104 UrhG aus den allgemeinen Regelungen der §§ 21, 71 f. GVG. Das Landgericht sei für einen Streitwert bis 5.000 € nicht zuständig. Das Amtsgericht Flensburg, an das die Verweisung beantragt worden sei, sei als Begehungsort der Urheberrechtsverletzung, die als unerlaubte Handlung zu werten sei, zuständig.

Das Amtsgericht Flensburg hat sich mit Beschluss vom 11. Juli 2013, der den Parteien zur Kenntnis gebracht worden ist, für örtlich unzuständig erklärt und die Akte dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zur Gerichtsstandsbestimmung vorgelegt. In einem Aktenvermerk hat es dazu ausgeführt, ein örtlicher Bezug zum Amtsgericht Flensburg bestehe nicht. Aus den Gründen des in der Akte zitierten Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt a. M. vom 18. Juni 2013 gebe es bei der Internetwerbung keinen fliegenden Gerichtsstand.

II.
1. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für die Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits zwischen dem Landgericht Kiel und dem Amtsgericht Flensburg zuständig.

2. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Beide Gerichte haben sich durch den Parteien mitgeteilte unanfechtbare Beschlüsse vom 24. Juni 2013 und 11.Juli 2013 im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt.

3. Zuständig ist aufgrund des bindenden Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Kiel das Amtsgericht
Flensburg, § 281 Abs. 2 S. 2 und 4 ZPO.

a) Gemäß 281 Abs. 2 S. 2 und 4 ZPO ist der Beschluss, durch den ein Landgericht den Rechtsstreit wegen sachlicher Unzuständigkeit an das zuständige Amtsgericht verweist, unanfechtbar und für das Gericht an das verwiesen wird, bindend. Diese Bindungswirkung fehlt nicht ausnahmsweise wegen Willkür oder Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. dazu BGHZ 102, 338/3411 BayObLGZ 1991, 280/281 f.; Zöller/Greger § 281 Rn. 17 und 17a), weil der Rechtsstreit mit einem Streitwert von 1.071,12 € aus den zutreffenden Gründen des Verweisungsbeschlusses, auf den Bezug genommen wird, nicht in die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte fällt, sondern die Amtsgerichte sachlich zuständig sind.

b) Obwohl das Landgericht Kiel sich nur für sachlich unzuständig erklärt hat, ist vorliegend auch eine Bindung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit eingetreten. Zwar geht die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nicht über den Verweisungsgrund hinaus (BayObLG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 – 1 Z AR 74/94 -, juris; KGR Berlin 2000, 68). Im Falle einer Verweisung gemäß § 281 ZPO bindet der Beschluss aber nicht nur hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage, deretwegen nach seinem Wortlaut verwiesen worden ist, sondern auch hinsichtlich sonstiger Zuständigkeitsfragen, soweit das verweisende Gericht die Zuständigkeit auch in dieser Hinsicht mit geprüft hat (BGHZ 63, 214, 216; BGH NJW-RR 1998, 1219; BayObLG NJW-RR 1996, 956; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 281 Rn. 16a). Diese Prüfung kann sich aus dem Beschluss, aber auch aus anderen Anhaltspunkten ergeben (BGH NJW 1998, 1219). Vorliegend liegen sogar beide Alternativen vor.

Bereits aus dem durch zahlreiche Hinweise gekennzeichneten Procedere des Landgerichts ergibt sich, dass sich das Landgericht auch mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit befasst hat. So hat das Landgericht im Hinweis vom 5. und 16. April 2013 zunächst darauf hingewiesen, dass die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Flensburg bzw. Amtsgerichts Flensburg nicht erkennbar sei. Nach einem Dezernatswechsel ist diese Frage alsdann mit Verfügung vom 10. Juni 2013 gründlich geprüft und unter Hinweis auf §§ 104, 105 UrhG und § 32 ZPO die Auffassung vertreten worden, dass das Amtsgericht Flensburg auch örtlich zuständig sein dürfte. Überdies hat das Landgericht auch in den Gründen des Verweisungsbeschlusses ausgeführt, dass das Amtsgericht Flensburg gemäß § 32 ZPO zuständig sei, weil sich dort der Begehungsort der Urheberrechtsverletzung befinde, bei der es sich um eine unerlaubte Handlung handele.

Auch hinsichtlich der angenommenen örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Flensburg ist der Verweisungsbeschluss bindend, § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. Diese Bindungswirkung greift auch ein, wenn der Beschluss unrichtig oder verfahrensfehlerhaft ist und entzieht auch einen sachlich zu Unrecht ergangenen Verweisungsbeschluss grundsätzlich der Nachprüfung (BGH NJW 1988, 1794, 1795; BGH FamRZ 1990, 1226, 1227; BayObLG 19985, 398, 401). Die Bindungswirkung gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn die Verweisung jeder Rechtsgrundlage entbehrt und daher willkürlich ist oder wenn sie auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht (BGHZ 102, 338, 341; BayObLGZ 1991, 280, 281 f.; Zöller/Greger, a. a. O., § 281 Rn. 17 und 17 a). Aus dem Vorrang der vom Gesetzgeber bewusst festgelegten Bindungswirkung, deren Sinn darin besteht, den Streit über die Zuständigkeit bald zu beenden und zur Sachentscheidung zu gelangen (vgl. BGH NJW-RR 1994, 126, 127), ergibt sich, dass bei einer nicht verfahrensfehlerfreien Sachbehandlung Willkür nur bejaht werden kann, wenn die Verweisung schlechterdings nicht zu rechtfertigen ist. Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Nach § 32 ZPO ist für Klagen, die auf einer unerlaubten Handlung beruhen, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Zu den unerlaubten Handlungen gehört auch die widerrechtliche Verletzung der durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte (Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 105 Rn. 6). Die Zuständigkeit des Gerichts der unerlaubten Handlung gilt dabei für alle Klagearten und sämtliche Rechtsschutzbegehren, insbesondere auch für eine Schadensersatzklage (Wandtke/Bullinger, a. a. O., § 105 Rn. 12; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 32 Rn. 4 und 14 m. w. N.). Sie umfasst dabei auch die Kosten einer Abmahnung, die gemäß § 97 Abs. 1 UrhG Sollvoraussetzung für ein gerichtliches Verfahren auf Unterlassung einer Urheberverletzung ist und bei Berechtigung der Abmahnung nach § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG eine Ersatzpflicht begründet.

Unter Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO ist zum einen der Ort, an dem der Rechtsverletzer gehandelt hat (Handlungsort), und zum anderen der Ort, an dem die Verletzung des Rechts eintritt (Erfolgsort), zu verstehen (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 32 Rn. 16 m. w. N.).

Ein Teil der Gerichte und der Literatur hält im Hinblick auf den Charakter des World-Wide-Web bei Internetdelikten die Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte für ohne Weiteres zuständigkeitsbegründend mit der Folge, dass regelmäßige die örtliche Zuständigkeit aller deutschen Gerichte begründet wird, unter denen der Rechtsinhaber frei wählen kann (sog. fliegender Gerichtsstand; OLG Karlsruhe MMR 2002, 814 zum Kennzeichenrecht; LG Köln GRUR-RR 2013, 286; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 32 Rn. 34; Wandtke/Bullinger, a. a. O., § 105 Rn. 16).

Andere nehmen einen Erfolgsort bei Internetdelikten im Rahmen des § 32 ZPO nur dann an, wenn der beanstandete Internetauftritt gemäß der zielgerichteten Bestimmung abrufbar ist (so BGH NJW 2006, 2630 für die internationale Zuständigkeit; BGH NJW 2010, 1752, 1753 für Persönlichkeitsverletzungen durch Internetveröffentlichung; LG Frankfurt MMR 2012, 764 für das Einstellen von urheberrechtlich geschützten Werken in ein Filesharing-System; LG Potsdam MMR 2001, 833; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 36 Rn. 17).

Das kann dahin stehen. Selbst wenn man für die Begründung des im gewerblichen Rechtsschutz grundsätzlich anerkannten fliegenden Gerichtsstandes einschränkend für im Internet begangene Verstöße über die Abrufbarkeit des Internets hinaus noch einen gewissen Ortsbezug dahin verlangt, dass sich der Verstoß bestimmungsgemäß auch im jeweiligen Gerichtsbezirk auswirken sollte, wird der Gerichtsstand des Amtsgerichts Flensburg dadurch begründet, dass sich die Internetseite der Beklagten an das gesamte deutsche Publikum richtete, wie sich daraus ergibt, dass die eingesetzte Internetdomain einen deutschen Titel hat und die ganze Internetseite deutschsprachig ist (vgl. dazu als Bestimmungskriterium Wandtke/Bullinger, a. a. O., § 105 Rn. 16 m. w. N.). Die streitgegenständliche Dienstleistung sah die Verleihung eines Doktortitels gegen eine Spende an jeden Ort Deutschlands vor, egal, wo der jeweilige Anwärter für einen Doktortitel wohnhaft war oder sich aufhielt. Der Beklagte beabsichtigte ersichtlich, nicht lediglich Internetnutzer im Bezirk seines Wohnsitzgerichts zu erreichen, sondern möglichst umfassend in der gesamten Bundesrepublik. Entscheidend ist, dass eine Rechtsverletzung an jedem Ort in Deutschland drohte, ohne dass eine regionale Begrenzung nur für einzelne Bundesländer oder bestimmte Orte vorgesehen war (vgl. für dieses Abgrenzungskriterium LG Frankfurt a. M. MMR 2010, 142; LG Frankfurt am Main MMR 2012, 764; LG Bremen ZUM 2001, 257; LG Krefeld MMR 2007, 798; ebenso für Druckschriften: LG Braunschweig ZUM-RD 2013, 187). Die Internetseite sollte mithin bestimmungsgemäß auch in Flensburg gelesen werden, also dort auch ihren „Erfolg“ haben, mit der Folge, dass auch das Amtsgericht Flensburg örtlich zuständig ist.

Soweit das Amtsgericht Flensburg auf den von dem Beklagten auszugsweise zitierten Beschluss des Amtsgericht Frankfurt a. M. vom 29. April 2013 – 31 C 16/13 – verweist, das einen noch engeren Maßstab anlegt und vertritt, eine Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO bestehe nur in den Orten, in denen sich die behauptete unerlaubte Handlung im konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt habe, weshalb die Klägerin verpflichtet sei, die Gerichtsstandswahl nach „Treu und Glauben“ vorzunehmen, hat es sich schon nicht damit auseinandergesetzt, dass diese Auffassung nicht im Einklang mit der Auffassung des übergeordneten Landgerichts Frankfurt a. M. steht, obgleich die Klägerin hierauf bereits mit Schriftsatz vom 27. Juni 2013 hingewiesen hat.

Einer abschließenden Auseinandersetzung mit der vom Amtsgericht für richtig befundenen Auffassung bedarf es indes nicht. Entscheidend ist, dass die vom Landgericht Kiel vertretene Ansicht im Einklang mit der aufgezeigten herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur steht und aus diesem Grunde keinesfalls schlechterdings unvertretbar ist. Daran ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil die Klägerin im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids die Abgabe an das Landgericht Kiel beantragt hatte. Denn das sich aus §§ 35, 281 Abs. 1 S. 2 ZPO ergebende Wahlrecht der Klägerin zwischen mehreren Gerichtsständen ist durch die Angabe eines unzuständigen Gerichts im Mahnbescheid nicht verbraucht (OLGR München 2009, 523; Zöller/Vollkommer, a. a. O., 35 Rn. 4).

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