Veröffentlichung der Fotos von Ulrike Meinhoffs Tochter unzulässig

Das Landgericht Berlin entschied mit Urteil vom 16.11.2010 (LG Berlin, Urt. v. 16.11.2010 – Az.: 27 O 586/10), dass Bettina Röhl, Tochter von Ulrike Meinhoff, eine Onlineveröffentlichung von Fotos im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den sexuellen Mißbrauch des Vaters nicht dulden muss.

Die Beklagte hatte ein Interview für die Zeitschrift Stern online veröffentlicht. Dieses Interview enthielt ein Foto, auf dem Ulrike Meinhoff, die Schwestern und die Klägerin zu sehen waren. Eine solche Veröffentlichung ist ohne Einwilligung gem. § 23 I Nr. 1 KunstUrhG zulässig, wenn es sich bei den abgebildeten Personen um solche der Zeitgeschichte handelt.

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LG Stuttgart: Vertragsanpassung hinsichtlich urheberrechtlicher Vergütung für Fotos

Leitsatz der Redaktion:

Vertraglich vereinbarte Vergütungen zwischen Urheber und Vertragspartner können auf ein angemessenes Niveau angehoben werden, wenn tarifvertragliche Regelungen fehlen. Angemessen ist, was nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände „üblicher- und redlicherweise“ zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). Auf die Branchenüblichkeit alleine kommt es nicht an, denn auch ein branchenübliches Honorar kann unangemessen sein.

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