LG Düsseldorf: Verwendung fremder Produktfotos bei eBay

Leitsätze der Redaktion:

  1. Die Verwendung fremder Produktfotos als eigene innerhalb einer eBay-Auktion verletzten das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) und Urhebernennung (§ 13 UrhG), wenn keine entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind.
  2. Der Anspruch auf Urhebernennung kann jedoch vom Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte nicht direkt geltend gemacht werden. Geltend gemacht werden kann lediglich ein bereits bestehender Zahlungsanspruch des Urhebers im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft.

BVerfG: Persönlichkeitsschutz von Minderjährigen gegenüber der Bildberichterstattung der Presse

Leitsatz der Redaktion:

Der Persönlichkeitsschutz minderjähriger Kinder von Prominenten ist gleichermaßen hoch anzusetzen wie der von Kindern nicht prominenter Eltern.  Bei einer bewussten Zuwendung der Eltern und des Kindes zur Öffentlichkeit kann dies im Einzelfall anders bewertet werden, jedoch ist die alleinige Anwesenheit bei der Verleihung des Deutschen Fernsehpreises als Familienmitglied hierfür nicht ausreichend.

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BVerfG: Verwendung von Bilddarstellungen im Rahmen einer Fotomontage

Leitsatz der Redaktion:

Die abgebildete Person hat ein Recht darauf, dass sein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt wird, wenn dies für Dritte nicht erkennbar ist und ohne Einwilligung des abgebildeten zugänglich gemacht wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Manipulation in guter oder verletzender Absicht geschehen ist oder ob Betrachter die Veränderung als vorteilhaft oder nachteilig für den Dargestellten bewerten.

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BGH: Schloß Tegel

Leitsätze des Gerichts:

  1. Können Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes nur angefertigt werden, wenn ein dem Eigentümer des Gebäudes gehörendes Grundstück betreten wird so bedarf es in der Regel zu deren gewerblicher Verbreitung selbst dann einer ausdrücklichen Erlaubnis des Gebäudeeigentümers, wenn dieser das Betreten seines Grundstücks und die Anfertigung von Gebäudeaufnahmen gestattet hat.
  2. Störer im Sinne des § 1004 BGB ist sowohl derjenige, der die Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken anfertigt, ohne hierzu die Erlaubnis des Eigentümers eingeholt zu haben, wie auch derjenige, der die Vervielfältigung und gewerbliche Verbreitung solcher Aufnahmen durchführt.

Bundesgerichtshof

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: I ZR 99/73

Verkündet am: 20.09.1974

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