Wem gehören eigentlich die olympischen Ringe?

Die olympischen Sommerspiele stehen vor der Tür. Das Event in London, welches diesen Sommer startet, schickt sich dabei an eine der (finanziell) größten Sportveranstaltungen der Geschichte zu werden. Die letzten Spiele hatten bereits über 4,4 Milliarden Zuschauer im Fernsehen verfolgt. Die vom IOC verkauften Rechte für die Fernsehübertragung brachten  Milliarden Dollar ein. Grund genug sich die Frage zu stellen, inwiefern die olympischen Ringe und die olympischen Bezeichnungen geschützt sind und welche Bedeutung dies für den Fotografen hat. Dabei wird sich nur auf die Rechtslage in Deutschland bezogen.

Urheberrecht

In Betracht käme zunächst ein urheberrechtlicher Schutz der olympischen Ringe. Hier könnte bereits die Schöpfungshöhe zweifelhaft sein. Doch selbst wenn eine solche Schöpfungshöhe angenommen wird, bleibt festzuhalten, dass der Schöpfer, Baron de Coubertin, 1937 starb. Somit bestand höchstens bis zum 31.12.2007 ein urheberrechtlicher Schutz in Deutschland. Zudem wäre zweifelhaft, ob der Schöpfer die Rechte an dem Zeichen an das IOC übertragen hat. Ein Schutz nach dem UrhG kommt nach alldem nicht in Frage.

Markenrecht

Zumindest die ineinander verschlungenen Ringe (Bildmarke) aber auch die olympischen Bezeichnungen (etwa „Olympische Spiele“ als Wortmarke) könnten als Marken geschützt sein. Problematisch ist, ob diese Zeichen die nach §8 II Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft aufweisen. Aus der Entscheidung zur WM 2006, ergibt sich, dass eine Unterscheidungskraft zumindest bei der bloßen Bezeichnung der Veranstaltung nicht in Betracht kommt, so stellte der BGH fest:

„Denn der Verkehr versteht die Bezeichnung „WM 2006“ als Beschreibung des sportlichen Ereignisses als solchen und nicht als Hinweis auf seinen Veranstalter.“

Somit würde zumindest etwa der Bezeichnung „Olympische Spiele“ auch die Unterscheidungskraft fehlen. Etwas anderes mag jedoch für die olympischen Ringe als Bildmarke gelten. Eine höchstrichterliche Entscheidung existiert jedoch nicht. Es spricht jedoch aus meiner Sicht vieles dafür, dass der Verkehr die olympischen Ringe nicht als Hinweis auf das IOC versteht und es insoweit an der Unterscheidungskraft mangelt.

Dennoch sind die Olympischen Ringe zu Gunsten des IOC als europäische Marke für alle Waren- und Dienstleistungsklassen eingetragen und bislang auch nicht gelöscht worden. Auch sind verschiedene Wortmarken als Gemeinschaftsmarken eingetragen. Im Ergebnis kommt es jedoch wegen des spezialgesetzlichen Schutzes durch das Olympiaschutzgesetz nicht darauf an, ob die Ringe Unterscheidungskraft aufweisen oder nicht.

Olympiaschutzgesetz

Die Möglichkeit der bestehenden Schutzlosigkeit der olympischen Symbole und Bezeichnungen wurde als Hindernis für die damals mögliche Vergabe der olympischen Spiele nach Leipzig angesehen. Daher reagierte der Gesetzgeber und schuf das OlymschG. Dieses räumt dem IOC einen weitreichenden Schutz des olympischen Symbols und der olympischen Bezeichnungen ein. Gemäß §3 I OlympschG ist zum Beispiel das olympische Emblem (gemeint sind die ineinander verschlungenen Ringe) bei der Verwendung im geschäftlichen Verkehr absolut geschützt. Doch auch für ähnliche Embleme besteht Schutz gemäß §3 I, 2 OlympschG, soweit Verwechslungsgefahr besteht oder die Verwendung einen Imagetransfers bewirkt. Zu beachten ist hier allerdings, dass journalistische, künstlerische oder wissenschaftliche Benutzungen wohl grundsätzlich nicht dem geschäftlichen Verkehr zugeordnet werden können.

Die im Gesetz gewährte  Rechtsposition entspricht somit im Ergebnis der einer bekannten Marke nach dem MarkenG. Insbesondere kann der DOSB und der IOC Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Es stellen gelten insoweit bei der Fotografie ähnliche Einschränkungen wie bei Marken.

Insgesamt ist bei einem Handeln im geschäftlichen Verkehr somit stets mit einer Inanspruchnahme zu rechnen. Auch die vom OlympschG gewährten Schranken sind nicht sehr eng gezogen, so dass Symbol und Bezeichnungen relativ stark geschützt sind, genannt sind lediglich jene in §3 III und §4. Interessant dürfte die Schranke nach §3 III OlympschG sein. Danach dürfen die Zeichen für die Kennzeichnung eines nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes geschützten Werkes sowie für die Werbung hierfür verwendet werden. Dies gilt jedoch nur, wenn sich das Werk mit den mit den „Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung im weitesten Sinne befasst“. Was darunter zu verstehen ist, bleibt jedoch weitgehend unklar. Zu beachten ist, dass die Schranken nur für Werke nach §2 UrhG gilt. Eine Anwendung auf Leistungsschutzrechte ist dem Wortlaut des Gesetzes nach nicht möglich.

Fazit

Durch das OlympiaSchG sind die olympischen Bezeichnungen und olympischen Symbole umfassend geschützt. Bei einer Benutzung der Zeichen im geschäftlichen Verkehr muss angesichts der engen Schranken stets mit einer Inanspruchnahme gerechnet werden.

(Foto: © MASP – Fotolia.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserem Gastautor Moritz Merzbach verfasst. Er ist Student der Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und legte mit Erfolg die staatliche Pflichtfachprüfung ab. Im Rahmen des Schwerpunktbereichs “Wirtschaft und Wettbewerb” beschäftigt er sich mit dem gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheberrecht und dem Regulierungsrecht. [/box]

2 Gedanken zu „Wem gehören eigentlich die olympischen Ringe?“

  1. Wenn es so einfach wäre:

    Die Ring-Bildmarken (bunt und farbig) sind 2000 vom DMPA gelöscht worden, gerade deshalb ist das OlympiaschutzG gerade eingeführt worden. (Siehe die amtliche Begründung Drucksache 15/1669, S. 8)

    Das OlympiaschutzG wird aber von [zumindest Teilen] der deutschen Rechtsprechung für verfassungswidrig gehalten. So das LG Darmstadt 22.11.2005 – 14 O 744/04GRUR-RR 2006, 232.
    Dem schließt sich Degenhart AfP 2006, 103 an und erweitert es um einige interessante Aspekte (Art. 19 I, 5 I, II, 12 GG).

     

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  2. Es gibt aber immernoch die Gemeinschaftsmarke, eingetragen für alle Waren und Dienstleistungen auf die der Autor bezug nimmt, Nr. 000876383 und noch eine zweite die ich grade nicht finde.
    Die Ansicht des LG Darmstadts kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass das OlympSchG in Kraft ist und bleibt. Im Übrigen ist die Begründung des LG Darmstadts reichlich bizarr….

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