LG Hamburg: Persönlichkeitsrechtsverletzende Presseberichterstattung – Voraussetzungen eines Geldentschädigungsanspruchs

Leitsätze der Redaktion:

1. Ob eine schmerzensgeldwürdige Rechtsverletzung vorliegt, hängt von Art und Intensität des Eingriffs, von der Nachhaltigkeit der Rufschädigung sowie von Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers und insbesondere dem Maß seines Verschuldens ab.

2. Eine beleuchtete Küche, welche vom einem Spazierweg aus durch ein Fenster einsehbar ist, ist ein öffentlicher Raum, ohne dass es auf die genaueren Umstände ankommt.

3. Für die Frage der Eingriffsintensität gilt: je größer der Kreis derjenigen ist, die den Kläger anhand der angegriffenen Veröffentlichung identifizieren können, desto intensiver wirkt sich die Persönlichkeitsrechtsverletzung aus.

Landgericht Hamburg

Urteil

Aktenzeichen: 324 O 852/08

Datum: 27.03.2009

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Der Streitwert wird auf € 20.000,- festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt wegen einer Berichterstattung in der von der Beklagten verlegten Zeitung „M.V. GmbH“ vom ….3.2008 die Zahlung einer Geldentschädigung und Erstattung der diesbezüglich außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Auf Seite 10 der „M.V. GmbH“ wurde unter der Überschrift „Peepshow auf dem Küchentisch“ in Wort und Bild wahrheitsgemäß darüber berichtet, dass in der Küche des Restaurant „…“, Hamburg an einem Montag gegen 21.00 Uhr im November 2007 ein Paar beim Geschlechtsverkehr von Passanten gefilmt worden sei. Das Paar wird beschrieben als „schlaksiger junger Mann, dunkelhaarig, und eine junge Frau, blond“. Für die Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die als Anlage K1 zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen.

Das Restaurant „…“ war an dem Tag geschlossen. Die Küche befindet sich im Souterrain, an der Küche vorbei verläuft ein Spazierweg hinunter zur Elbe. Die Küche ist über ein Fenster einsehbar, die genaue Größe und Lage des Fensters ist zwischen den Parteien streitig. Durch dieses Fenster nahmen Spaziergänger heimlich die veröffentlichten Bilder auf. Die Küche war erleuchtet.

Mit Schreiben vom 7.3.2008 forderte der Kläger die Beklagte auf, in Bezug auf die streitgegenständliche Berichterstattung eine strafbewehrte Unterlassungs-verpflichtungserklärung abzugeben. Dieses verweigerte die Beklagte, woraufhin der Kläger vor dem Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung bezogen auf die veröffentlichten Bildnisse erwirkte. Diesbezüglich gab die Beklagte eine Abschlusserklärung ab.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.4.2008 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung in Höhe von € 20.000 auf. Dieses lehnte die Beklagte ab.

Der Kläger trägt vor, dass er es sei, der in der Berichterstattung abgebildet werde. Er und seine Begleitung hätten an dem Abend, an dem die streitgegenständlichen Aufnahmen entstanden seien, zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr den Betreiber des „…“ besucht. Sie hätten gemeinsam im Gastraum Wein getrunken und eine Kleinigkeit gegessen. Der Betreiber habe die Lokalität sodann verlassen, ihm mit seiner Partnerin aber gestattet, noch einen Moment zu bleiben. Sie hätten sich wenig später in die Küche zurückgezogen, wo es zu den abgebildeten Intimitäten gekommen sei. Dabei hätten sie sich unbeobachtet gewähnt. Er sei weder Angestellter des Restaurants noch Handwerker oder Reinigungskraft. Er habe nicht ständig Zugang zu dem Restaurant und sei nicht wie ein Angestellter mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut. Er sei vor dem abgebildeten Ereignis nur einige Male im „…“ gewesen und stehe in keinerlei beruflicher oder dauerhafter Beziehung zu dem Restaurant.

Der Kläger trägt weiter vor, dass sich in einer oberen Ecke der Küche ein kleines Fenster befinde, das ca. 60 cm mal 60 cm klein sei. An diesem Fenster führe ein schmaler Fußweg zur Elbe vorbei, der wenig frequentiert werde.

Er sei durch die Berichterstattung erkennbar. Bekannte, die Kenntnis darüber haben, wer zu dem angegebenen Zeitpunkt Zugang zum Restaurant und Restaurantküche gehabt habe, könnten ihn erkennen. Er sei von der Zeugin W., die seine Mitarbeiterin sei, nach der Presseveröffentlichung angesprochen worden, ob er derjenige sei, der auf den Bildern zu sehen sei.

Die Berichterstattung greife in seine absolut geschützte Intimsphäre ein. Auch ohne das Identifizierbarkeit gegeben wäre, wäre sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Wortberichterstattung die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch intensiviere und es demgegenüber kein anerkennenswertes Berichterstattungsinteresse gäbe.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine immaterielle Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch mindestens 20.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25. April betragen sollte;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Klägern 1.023,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25. April 2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass es sich bei der auf den Fotos abgebildeten Person um den Kläger handele. Sie trägt vor, dass – unterstellt, es handele sich um den Kläger – er jedenfalls nicht erkennbar sei.

Sie bestreitet ferner mit Nichtwissen, dass alle Personen, die wussten, wer einen Schlüssel zum „…“ gehabt habe, den Kläger erkennen konnten. Selbst der Inhaber des Restaurants, …, habe den Kläger nicht erkannt. Die Beklagte bestreitet darüber hinaus mit Nichtwissen, dass sich die abgebildeten Personen unbeobachtet wähnten, die Umstände sprächen zumindest für ein billiges Inkaufnehmen, beobachtet zu werden.

Die Beklagte trägt vor, es seien ständig Passanten rund um das Restaurantgebäude, das Fenster, dessen Größe etwa 2m mal 1m betrage, sei gut einsehbar.

Die Veröffentlichung des Fotos sei jedenfalls als zeitgeschichtliches Ereignis gemäß § 23 Abs.1 Nr.1 KUG zulässig. An der Berichterstattung bestünde ein Informationsinteresse unter dem Gesichtspunkt der gewandelten moralischen Vorstellungen, auch an unterhaltenden Beiträgen bestehe ein Berichterstattungsinteresse.

Es liege jedenfalls keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Der Kläger sei nicht erkennbar, sondern durch Schwärzungen anonymisiert, Geschlechtsmerkmale seien nicht zu sehen.

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.1.2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung noch ein Anspruch auf Erstattung der diesbezüglich außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu.

1. Der Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung folgt insbesondere nicht aus § 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs.1, 1 Abs.1 GG.

Es kann dahin stehen, ob der Kläger überhaupt aktiv legitimiert ist. Denn die Voraussetzungen des Geldentschädigungsanspruchs sind vorliegend nicht gegeben.

Eine Verpflichtung zur Zahlung einer Geldentschädigung setzt einen schuldhaft begangenen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Fehlen anderweitiger befriedigender Ausgleichsmöglichkeiten sowie in der Gesamtwürdigung ein unabwendbares Bedürfnis voraus. Ob eine schmerzensgeldwürdige Rechtsverletzung vorliegt, hängt von Art und Intensität des Eingriffs, von der Nachhaltigkeit der Rufschädigung sowie von Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers und insbesondere dem Maß seines Verschuldens ab (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Rz. 14.101, Soehring, Presserecht, 3. Auflage, Rz. 32.20). Hier fehlt es jedenfalls an einem schwerwiegenden Eingriff.

Auch unterstellt, bei der in der inkriminierten Berichterstattung dargestellten Person handelt es sich um den Kläger, greift weder die Wort- noch die Bildberichterstattung – auch nicht in der Zusammenschau – in einem schwerwiegenden Maße in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Die Berichterstattung betrifft die dargestellte Person zwar in ihrem Intimbereich, was grundsätzlich für eine schwere Verletzung spricht. Der Kläger muss sich hier jedoch entgegenhalten lassen, dass er sich für die Ausübung des Geschlechtsverkehrs nicht den öffentlichen Blicken entzogen in einen privaten Rahmen zurückgezogen hat. Es handelt sich vielmehr um einen öffentlichen Raum, der zumindest für Dritte einsehbar gewesen ist, ohne dass es hier auf die genaueren Umstände ankommt.

Ein wesentlicher Faktor bei der Frage der Eingriffsintensität ist im vorliegenden Fall des Weiteren der Grad der Erkennbarkeit. Je größer der Kreis derjenigen ist, die den Kläger anhand der angegriffenen Veröffentlichung identifizieren können, desto intensiver wirkt sich die Persönlichkeitsrechtsverletzung aus. Im vorliegenden Fall ist der Kläger nicht hinreichend erkennbar, um von einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung ausgehen zu können. Der Kreis derjenigen, die die Berichterstattung dem Kläger zuordnen können, ist äußerst gering.

Die Bildveröffentlichung ist diesbezüglich wenig aussagekräftig. Es fehlen jede individuellen Merkmale, die es selbst Personen aus dem Bekanntenkreis des Klägers ermöglichen würden, eine Zuordnung vorzunehmen. Einzig die Figur der männlichen Person ist als schlank zu erkennen; Frisur, Gesichtszüge, Größe, und Kleidung sind jeweils nicht individualisiert. Auch im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung erhält der Leser keine wesentlichen weiteren Informationen. Dort wird der Mann zwar zusätzlich als dunkelhaarig beschrieben, dies führt jedoch nicht dazu, die Person aus einer breiten Masse herauszuheben.

Der Kläger ist auch nicht bereits aufgrund des Umstandes, dass er sich in der Küche des „…“ aufgehalten hat, erkennbar. Er gehört nicht zu dem Kreis derer, die dort bekanntermaßen verkehren. Er hat an sich keinen Zugang zu dem Restaurant. Er ist dort weder angestellt noch als Handwerker oder Reinigungskraft tätig. Vor diesem Hintergrund ist er noch nicht einmal für die Personen, die ihrerseits wissen, wer an einem Montagabend im November 2007 Zugang zur Küche des „…“ haben könnte, individualisierbar. Nach dem Vortrag des Klägers ist sogar davon auszugehen, dass kaum jemand wusste oder wissen konnte, dass er sich an dem Abend im „…“ aufhielt. Auch über diese Informationsebene wird der Kläger – wenn überhaupt – nur wenigen Personen erkennbar.

Bei der Frage, ob die angegriffene Berichterstattung eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, ist auch zu berücksichtigen, dass an der Berichterstattung grundsätzlich ein öffentliches Interesse bestand. Sie befasst sich damit, dass auf der Küchenarbeitsplatte eines bekannten Restaurants, das ein bekannter und ausgezeichneter Betreiber führt, Geschlechtsverkehr ausgeführt worden ist. Dieser Umstand ist nicht zuletzt unter hygienischen Gesichtspunkten für die Öffentlichkeit als potentielle Kunden des Restaurants von großem Interesse. Es werden gerade nicht nur voyeuristische Interessen befriedigt.

Schließlich ist der vorliegende Sachverhalt dem des Urteil des Bundesgerichtshofs, veröffentlicht in NJW 1974, 1947ff. nicht vergleichbar. Dort ging es um einen Unterlassungsanspruch bezüglich der Verbreitung von Nacktfotos einer Minderjährigen, auf denen sie nicht erkennbar im Sinne der §§ 22, 23 KUG gewesen ist. Der Bundesgerichtshof hatte eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts angenommen, da es dem Selbstbestimmungsrecht vorbehalten sei zu entscheiden, ob eigene Nacktbilder veröffentlicht werden dürfen. Zum einem war dort nicht das Vorliegen einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung Anspruchsvoraussetzung, zum anderen geht es vorliegend auch nicht um Nacktbilder in diesem Sinne. Vorliegend steht nicht die Abbildung des Körpers des Klägers im Vordergrund der Berichterstattung, sondern es wird – wie oben dargestellt – ein berechtigtes Informationsbedürfnis erfüllt. Darüber hinaus sind die intimen Körperstellen der abgebildeten Person gerade durch Schwärzung unkenntlich gemacht.

2. Der Kläger hat auch kein Anspruch auf Erstattung seiner im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Geldentschädigung entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten gemäß §§ 823 Abs.1, 249 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs.1 GG. Zwar stellen die Kosten der Rechtsverfolgung grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden dar. Da dem Kläger aber bereits kein Anspruch auf eine Geldentschädigung zusteht, ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, ihre diesbezüglich entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S.1, 2 ZPO.

Der Festsetzung des Streitwerts liegen §§ 3, 4 ZPO zugrunde.

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