Urheberrechtsverletzungen im Internet, die einen internationalen Bezug haben, werfen häufig die Frage auf, ob und wann deutsches Urheberrecht Anwendung findet. Besonders, wenn Webseiten aus dem Ausland in Deutschland abrufbar sind, entsteht eine rechtliche Grauzone. In diesem Beitrag wird die Anwendbarkeit des deutschen Urheberrechts bei Sachverhalten mit Auslandsbezug beleuchtet und anhand eines aktuellen Falls erläutert.
Territorialitätsprinzip im Urheberrecht
Das deutsche Urheberrecht folgt, ebenso wie andere Bereiche des geistigen Eigentums, dem Territorialitätsprinzip. Dies bedeutet, dass es sich um ein räumlich begrenztes Schutzrecht handelt. Konkret entfaltet das deutsche Urheberrecht nur auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland seine Wirkung und richtet sich nach den nationalen gesetzlichen Vorgaben.
Damit ein Fall eine Verletzung des deutschen Urheberrechts darstellt, muss die Handlung in Deutschland geschehen sein. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten muss ein Bezug zu Deutschland bestehen. Besonders bei Internetseiten wird dieser Bezug in der Regel dann bejaht, wenn die Webseite erkennbar auf den deutschen Markt abzielt, zum Beispiel durch Sprache, Produktangebot oder Präsentation.
Das Schutzlandprinzip im Urheberrecht
Das sogenannte Schutzlandprinzip besagt, dass sich urheberrechtliche Ansprüche nach dem Recht des Staates richten, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird. Dieses Prinzip ist auch in der EU in Art. 8 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung verankert. Wer in Deutschland urheberrechtlichen Schutz beansprucht, muss dementsprechend die Voraussetzungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) erfüllen.
Urheberrechtsverletzungen auf ausländischen Webseiten: Der Fall des LG Köln
Ein kürzlich vom Landgericht Köln (Urteil vom 21.12.2023 – 14 O 292/22) entschiedener Fall verdeutlicht, wie deutsches Urheberrecht bei ausländischen Webseiten zur Anwendung kommen kann. Im Fall hatte eine deutsche Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an Lichtbildern, die ohne Erlaubnis auf der Webseite eines italienischen Unternehmens verwendet wurden. Die Webseite war in deutscher Sprache abrufbar und richtete sich daher auch an deutsche Kunden.
Obwohl die Beklagte nach Aufforderung die Bilder von ihrer Webseite entfernte, verweigerte sie die weitere Kommunikation und leistete keinen Schadensersatz. Daraufhin erhob die Klägerin Klage am LG Köln und argumentierte, dass die Webseite auf den deutschen Markt ausgerichtet sei, weshalb auch deutsches Urheberrecht anwendbar sei.
Das Urteil des LG Köln: Anwendbarkeit des deutschen Urheberrechts
Das LG Köln gab der Klägerin Recht und entschied, dass in diesem Fall deutsches Urheberrecht anwendbar ist. Aufgrund des Schutzlandprinzips sei das deutsche Urheberrechtsgesetz maßgeblich, da die Klägerin ihren Sitz in Deutschland hat und der Internetauftritt der Beklagten in Deutschland abrufbar war.
Das Gericht stellte fest, dass es nicht notwendig sei, dass die Webseite eine spezifische .de-Domain aufweise oder ausdrücklich auf Deutschland ausgerichtet sei. Allein die Tatsache, dass die Webseite in deutscher Sprache verfügbar war, reichte aus, um einen Inlandsbezug zu begründen. Entsprechend könne die Verletzungshandlung nach deutschem Urheberrecht beurteilt werden.
Relevanz des Schutzlandprinzips bei internationalen Urheberrechtsverletzungen
Das Urteil des LG Köln bestätigt die Relevanz des Schutzlandprinzips im Urheberrecht. Auch bei Webseiten aus dem Ausland kann deutsches Urheberrecht zur Anwendung kommen, wenn ein erkennbarer Bezug zu Deutschland besteht – beispielsweise durch die Ausrichtung der Webseite auf deutsche Nutzer. Dieser Fall zeigt, dass Urheberrechtsverletzungen im internationalen Kontext komplex sind und stets eine genaue Prüfung der Sachlage erfordern.
(Bild von Gerd Altmann auf Pixabay)