Kurzmeldungen: Achtung des guten Rufs, Schmerzensgeld für Beleidigung & Leseempfehlung

In den Kurzmeldungen sprechen wir aktuelle Themen des Urheber- und Fotorechts im Überblick an. In dieser Ausgabe:

  • Das Recht auf Achtung des guten Rufs kann die Pressefreiheit einschränken
  • Twitter soll Schmerzensgeld für Beleidigung auf seiner Plattform zahlen
  • Leseempfehlung: Wofür die 13 deutschen Verwertungsgesellschaften zuständig sind und wieviel Geld sie verwalten

Das Recht auf Achtung des guten Rufs kann die Pressefreiheit einschränken

Bild: kdg2020 auf pixabay

Nationale Gerichte müssen die Kriterien des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Abwägung zwischen dem Recht der Berichterstatter auf freie Meinungsäußerung und dem Recht des einzelnen auf Achtung seines guten Rufs anwenden. Dies hat der EGMR im Rahmen einer Beschwerde eines rumänischen Musikprofessors gegen ein Berufungsurteil entschieden. Dieser bewarb sich 2011 zum Direktor des philharmonischen Orchesters der Stadt Arad in Rumänien. Im Zuge des Auswahlverfahrens wurden mehrere Presseartikel und ein Interview mit dem Vorsitzenden der Gewerkschaft des Orchesters publiziert. Inhalt der Berichterstattung war die Behauptung, der Beschwerdeführer habe vor drei Jahren einen Diebstahl begangen. Die Polizei räumte alle Zweifel gegen den Professor aus. Daraufhin erhielt er die Stelle. Er verklagte die Medien und den Vorsitzenden der Gewerkschaft auf Schadensersatz. Die erste Instanz entschied zu seinen Gunsten, die Berufungsinstanz hob diese Entscheidung unter Klageabweisung auf. Der EGMR rügte die Prüfung des Berufungsgerichts. Insbesondere habe es die für die Abwägung zentralen Fragen nicht beantwortet, ob eine Debatte von öffentlichem Interesse vorlag, die beanstandete Berichterstattung eine objektive und ausreichende Tatsachengrundlage hatte und die Journalisten in gutem Glauben gehandelt haben (EGMR, Urt. v. 16.11.2021 – 47695/14).

Twitter soll Schmerzensgeld für Beleidigung auf seiner Plattform zahlen

Bild: geralt auf pixabay

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat erstmals einen Host-Provider zur Zahlung von Schmerzensgeld wegen beleidigender Inhalte auf seiner Plattform verurteilt. Eine Journalistin war über Twitter beispielsweise als „Abschaum“ und „Hure“ bezeichnet worden. In einem ersten Verfahren 2020 verlangte die Betroffene Auskunft über die IP-Adressen der Täter. Nach Abschluss dieses Verfahrens erteilte Twitter die richterlich angeordnete Auskunft. Die Tweets waren jedoch auch danach noch längere Zeit online abrufbar. So geht es nach Ansicht des LG Frankfurt nicht: Wenn ein Host-Provider Kenntnis von einer Rechtsverletzung hat, muss er auch entsprechend handeln. Mit dem NetzDG sind hier die erforderlichen Reaktionszeiten teilweise festgeschrieben worden. Da Twitter von den verletzenden Tweets wusste und trotzdem nichts unternahm, soll das Unternehmen nun ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € an die Journalistin zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Leseempfehlung: Wofür die 13 deutschen Verwertungsgesellschaften zuständig sind und wieviel Geld sie verwalten

Bild: geralt auf pixabay

Bei den Kollegen von iRights.info findet sich eine lesenswerte Übersicht zur Zuständigkeit der deutschen Verwertungsgesellschaften und der interessanten Frage, wie viel Geld sie verwalten. Dieser zweite Teil einer Serie baut auf einem Beitrag zur Funktionsweise der Verwertungsgesellschaften auf. Die Serie soll mit weiteren Beiträgen zu Verwertungsgesellschaften fortgesetzt werden.

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