Luftbilder von Bauwerken von Panoramafreiheit gedeckt

In einer aktuellen Entscheidung lehnen die Frankfurter Richter die bisher wohl herrschend einschränkende Auslegung zur Panoramafreiheit mit deutlichen Worten ab (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 25. November 2020, Az.: 2-06 O 136/20). Grund ist ein Rechtsstreit zwischen der Konstrukteurin der „Lahntalbrücke Limburg“ und einem Fotografen. Die Konstrukteurin hatte sich von den anderen Miturhebern deren Rechte übertragen lassen, sodass sie die Urheberrechte alleine geltend machen konnte. 

Der bekannte Luftbildfotograf hatte noch während der Bauphase mit seiner Drohne Luftbilder der Brücke aus verschiedenen Perspektiven aufgenommen. Anschließend stellte er sie für jedermann öffentlich zugänglich auf seine Webseite. Diese Nutzung ist aus Sicht des Gerichts von der Schranke des § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt.

Panoramafreiheit: Fotograf muss nicht an öffentlichem Ort stehen

Die Richter betonen, die Panoramafreiheit müsse europarechtskonform anhand von Art. 5 Abs. 3 lit. c) InfoSoc-RL ausgelegt werden. Dem dortigen Wortlaut könne aber nicht entnommen werden, dass der Fotograf sich selbst an einem öffentlich zugänglichen Ort befinden müsse. Lediglich auf das Bauwerk selbst müsse dies zutreffen. Diese Auslegung werde auch durch die anderen offiziellen Sprachversionen der InfoSoc-RL gestützt. 

Der Luftraum ist öffentlicher Raum

Aus Sicht des Gerichts stellte sich die Frage, ob auch der Fotograf selbst sich an einem öffentlich frei zugänglichen Ort befinden muss, im konkreten Fall aber gar nicht erst. Denn der Luftraum sei grundsätzlich als öffentlich in diesem Sinne anzusehen. Dass man z.B. auch für bestimmte Drohnen eine Erlaubnis braucht oder andere Voraussetzungen erfüllen muss, schränke die Öffentlichkeit des Luftraums nicht ein. Denn der BGH hatte in seiner AIDA-Kussmund-Entscheidung (BGH, Urteil vom 27. April 2017, Az.: I ZR 247/15) Kreuzfahrtschiffe als öffentlichen Ort anerkannt. 

Obwohl die Nutzung von Drohnen und Flugzeugen grundsätzlich erlaubnispflichtig ist, gelte dies auch für die Nutzung von Wasserfahrzeugen. Gründe, Bilder von Wasserfahrzeugen aus anders zu behandeln als Bilder von Drohnen oder Flugzeugen aus, seien aber nicht im Gesetz verankert. Auf eine mögliche Erlaubnispflicht komme es daher bei der Frage nach der Öffentlichkeit nicht an.

Moderne Technik beschränkt nicht die Panoramafreiheit

Auch die Nutzung moderner Technik, z.B. von Drohnen oder auch Teleobjektiven, könne die Panoramafreiheit nicht einschränken. Denn auch eine solche Restriktion sei in der InfoSoc-RL nicht angelegt und würde ohnehin die technische Entwicklung der letzten Jahre unberücksichtigt lassen. Darüber hinaus habe der BGH in seiner AIDA-Kussmund-Entscheidung die Nutzung von technischen Hilfsmitteln implizit ebenfalls erlaubt, da auch Boote und Schiffe letztlich solche Hilfsmittel seien.

(Bild: gargantiopa)

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