Mieter müssen Fotos für den Wohnungsverkauf nicht dulden

Die Vermarktung von Immobilien im Internet stellt längst keine Seltenheit mehr dar. Detaillierte Aufnahmen wecken das Interesse potentieller Käufer oder Mieter.

Ist die Immobilie jedoch noch bewohnt, so muss der Mieter Aufnahmen der Innenräume nicht dulden. Das AG Steinfurt hat mit Urteil vom 10. April 2014 (Az.: 21 C 987/13) entschieden, dass eine Verletzung der Privatsphäre anzunehmen ist. Ein Verkauf oder die Vermietung der Wohnung ist auch ohne die Veröffentlichung solcher Aufnahmen möglich.

Makler wollte Fotos im Internet zeigen

Die Vermieterin wollte eine Wohnung verkaufen und hierfür Fotos der Innenräume für ein Exposé und eine Anzeige im Internet verwenden. Der Mieter weigerte sich, die Anfertigung der Fotos zuzulassen.

Grundrechtsabwägung zwischen Mieter und Eigentümer

Auf Seiten der Eigentümerin steht das nach Art. 14 GG normierte, grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht. Der Eigentümer einer Immobilie kann grundsätzlich frei über sein Eigentum verfügen.

Von dieser Eigentumsfreiheit ist somit auch die Veräußerung und Verwertung einer Immobilie gedeckt. Jedoch dürfen die Grundrechte des Mieters dabei nicht unbeachtet bleiben.

Der Beklagte wiederum ist berechtigter Besitzer der Wohnung. Auch diese Position ist vom grundrechtlichen Eigentumsschutz des Art. 14 GG umfasst. Darüber hinaus beeinträchtigt nach dem Urteil des AG Steinfurt

die Fertigung und Veröffentlichung von Lichtbildern aus der Wohnung des Beklagten diesen in seinem aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG sich ergebenen Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, indem Fotografien aus seiner der Privatsphäre zuzuordnenden Wohnung gefertigt werden. Dies findet seinen Ausdruck auch in dem ebenfalls betroffenen Art. 13 GG, der die Unverletzlichkeit der Wohnung gewährleistet.

Erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Innenraumfotos

Es wurde festgestellt, dass die Veröffentlichung von Innenaufnahmen im Internet den Mieter nicht unerheblich beeinträchtige, wohingegen nur eine geringe Beeinträchtigung auf Seiten der Eigentümerin stehe.

Immobilienportale würden regelmäßig von unzähligen Besuchern genutzt. Die gezeigten Aufnahmen würden somit für eine Vielzahl von Betrachtern zugänglich gemacht. Dies stelle einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, der von Mieter nicht geduldet werden muss.

Zwar sei es gängig, dass gut inszenierte Fotos auf Internetportalen das Interesse der Kunden wecken, jedoch sei dies nicht zwingend. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Veräußerung ohne die besagten Aufnahmen nicht möglich sei. Es würde die bildliche Darstellung der Außenansicht sowie ein Grundriss des Gebäudes genügen.

Stärkung der Mieterrechte

Das AG Steinfurt hat mit seiner Entscheidung die Mieterrechte gestärkt. Ob allerdings die Abwägung anders zu treffen wäre, wenn die Fotos lediglich für ein auf Papier in kleiner Stückzahl gedrucktes Exposé gefertigt werden sollten, wurde ausdrücklich offen gelassen. Auch dies halten wir durchaus für kritisch. Von einem stärkeren Recht der Vermieterin könnte man allenfalls ausgehen, wenn die Fotos nur für die Sachbearbeitung notwendig und keine Veröffentlichung erfolgen würde.

(Bild: © Jakub Jirsák – Fotolia.com)

3 Gedanken zu „Mieter müssen Fotos für den Wohnungsverkauf nicht dulden“

  1. Guten Tag, wir haben im Moment diese Situation eines Hausbesitzerwechsel und Vermieter und Makler wollen Innenaufnahmen meiner gemieteten Wohnung machen und veröffentlichen.
    MfG
    Doris und Hans Lehmann
    Durmersheim

    Antworten
    • Hallo Familie Lehmann,

      das halten wir auch oder insbesondere vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung für grundsätzlich rechtswidrig. Bitte aber bedenken, dass es eine Einzelfallentscheidung ist, die stets zu prüfen ist – auch, weil hier Grundrechte aufeinanderprallen, die abzuwägen sind.

      Mit freundlichen Grüßen
      Florian Wagenknecht

      Antworten

Schreibe einen Kommentar