LG Koblenz, Urteil vom 24.09.2013, Az.: 1 O 103/13

 Landgericht Koblenz

Im Namen des Volkes

Teil-Anerkenntnis und Endurteil

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin zeigende Lichtbilder und/oder Filmaufnahmen ohne deren Einwilligung Dritten und/oder öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, von der Klägerin erhaltenen E-Mails und/oder Textnachrichten über Skype und/oder SMS ohne deren Einwilligung Dritten und/oder öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, E-Mails und/oder SMS und/oder sonstige elektronische Nachrichten an die Klägerin zu senden.

4. Der Beklagte wird verurteilt, die ihn seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von die Klägerin zeigenden Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen, auf denen die Klägerin

– in unbekleidetem Zustand,

– in teilweise unbekleidetem Zustand, soweit der Intimbereich der Klägerin (Brust und/oder Geschlechtsteil) zu sehen ist,

– lediglich ganz oder teilweise nur mit Unterwäsche bekleidet, – vor, während oder im Anschluss an den Geschlechtsverkehr,

abgebildet ist, vollständig zu löschen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 84 % und der Beklagte zu 16 %.

7. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 EUR, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu seinen Gunsten vollstreckbaren Betrages, vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin und der Beklagte hatten in der Vergangenheit eine Beziehung.

Der Beklagte ist Fotograf. lm Rahmen der Beziehung erstellte der Beklagte u.a. zahlreiche Bildaufnahmen von der Klägerin, auf denen diese auch unbekleidet sowie teilweise bekleidet und während des Geschlechtsverkehrs zu sehen ist. Zudem hat der Beklagte Filmaufnahmen, die die Parteien vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr zeigen. Teilweise hat die Klägerin Fotos selbst erstellt. Zudem besitzt der Beklagte Lichtbilder von der Klägerin, die sie bei alltäglichen Handlungen ohne intimen Bezug zeigen.

Die Beziehung der Parteien ist zwischenzeitlich beendet. Mit Schreiben vom 08.02.2013 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die gefertigten Aufnahmen zu löschen.

Nach Beendigung der Beziehung übersandte der Beklagte verschiedene E-Mails, die ihm zuvor die Klägerin geschrieben hatte, an den Ehemann der Klägerin, den Zeugen …, an dessen Firmenadresse. Dadurch erhielten Mitarbeiter, wie z. B. die für die Firmenkommunikation zuständigen Mitarbeiter, der Vertreter des Zeugen … sowie das Sekretariat, die Möglichkeit, Einsicht in diese E-Mailszu nehmen. Eine vom Zeugen … eingerichtete technische Blockade seiner E-Mail umging der Beklagte, indem er von einer neuen, zuvor unbekannten Adresse weitere E-Mails an den Zeugen … sendete und dabei auch von der Klägerin an ihn gerichtete E-Mails zitierte. Dies wurde ihm daraufhin auf Antrag des Zeugen … per einstweiliger Verfügung des Amtsgericht Frankfurt (vgl. Beschluss vom 07.06.2013. Az. 29 C 1479/13 (73)) untersagt.

Die Klägerin ist der Auffassung,

sie habe die Möglichkeit, die Einwilligung in die Anfertigung der Aufnahmen zu widerrufen.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

I.

1.

a. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die Klägerin zeigende Lichtbilder und/oder Filmaufnahmen ohne deren Einwilligung und/oder offentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen,

b. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, von der Klägerin erhaltene E-Mails und/oder Textnachrichten über Skype und/oder SMS ohne deren Einwilligung Dritten und/oder öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen,

c. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, E-Mails und/oder SMS und/oder sonstige elektronische Nachrichten an die Klägerin zu senden,

d. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen a) und/oder b) und/oder c) wird dem Beklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 EUR und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 50,00 EUR ein Tag Ordnungshaft oder sogleich Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht,

2. den Beklagten zu verurteilen, die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von die Klägerin zeigenden Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen vollständig zu löschen,

3. der Klägerin die vorgerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte … in Höhe von 837,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.3.2013 zu erstatten,

II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der dieser durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird,

III. die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen,

IV. es wird festgestellt dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der auszuurteilen Kostenquote zu bezahlen.

In der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2013 haben die Parteien einen Teilvergleich abgeschlossen, wonach sich der Beklagte verpflichtete, die Anträge zu l. 1. a) bis c) anzuerkennen und die Klägerin u.a.‚ die Anträge zu l. l. d), 3., ll. und lV. zurückzunehmen. Weiterhin haben die Parteien vereinbart, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens übernimmt, soweit der Beklagte den Klageanspruch anerkannt hat.

Nach Abschluss des Vergleichs hat der Beklagte die Klageanträge zu I. 1. a) bis c) namens und in Vollmacht seines Mandanten anerkannt. Der Klägervertreter hat daraufhin die Klageanträge zu l. 1. d), 3., II. und IV. zurückgenommen. Der Beklagtenvertreter hat der Klagerücknahme zugestimmt.

Die Klägerin beantragt nunmehr noch,

den Beklagten zu verurteilen, die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von die Klägerin zeigende Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen vollständig zu löschen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage insoweit abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung,

die Fotos unterfielen dem Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG. Er habe auch nicht vor, die Bilder zu veröffentlichen. Für eine Vernichtung der mit Einwilligung der Klägerin hergestellten Lichtbilder und Filme gebe es keine Anspruchsgrundlage. Eine Widerrufsmöglichkeit bestehe nicht.

Wegen der weiteren Einzelheitendes Sach- und Streitstandes wird auf alle zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Nachdem der Kläger die Anträge zu I. 1. a) bis c) anerkannt hat und die Kläger in die Anträge zu I. 1. d), 3. sowie ll. und lV. zurückgenommen hat, war nur noch über den Antrag zu l. 2. zu entscheiden.

Die Klage ist insoweit zulässig, hat aber nur teilweisen Erfolg.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Löschung der Fotos und Filme mit dem im Tenor näher bezeichneten Inhalt gemäß §§ 823, 1004 BGB in Verbindung mit ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass die im Streit stehenden Lichtbilder und Filmaufnahmen mit Einverständnis der Klägerin erstellt worden sind. Die Erstellung der Lichtbilder und Filmaufnahmen sowie der damit im Anschluss einhergehende Besitz des Beklagten stellen damit zunächst keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar, das auch das Recht am eigenen Bild mit umfasst. Denn die Einwilligung zur Hersteilung von Bildnissen hat zugleich – unter persönlichkeitsrechtlichen Gesichtspunkten – die Einwilligung zum Inhalt, dass ein anderer die erlaubterweise hergestellten Bildnisse des Betroffenen im Besitz hat und über sie verfügt (vgl. dazu auch Landgericht Oldenburg, GRUR 1988, S. 694).

Problematisch ist insoweit allein, ob die Klägerin aufgrund ihres auch durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Einwilligung in die Anfertigung der Fotos und Filme und des damit einhergehenden Besitzes des Beklagten wirksam widerrufen kann.

Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine explizite Vorschrift, die eine solche Widerrufsmöglichkeit regelt, nicht existiert. § 22 KUG gewährt keinen Schutz gegen die Herstellung oder den Besitz von Bildnissen (vgl. Landgericht Aschaffenburg, NJW 2002, S. 787). § 37 KUG bezieht sich dem Wortlaut nach auf widerrechtlich hergestellte Exemplare.

Gleichwohl ist das Gericht der Auffassung, dass sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht unter Umständen die Befugnis des Abgebildeten herleiten lässt, seine Einwilligung in die Herstellung der Bildnisse, ähnlich wie eine Einwilligung in die Veröffentlichung von Lichtbildern (vgl. dazu z.B. Landgericht Düsseldorf, ZUM-RD 2011, S. 247 f.) zu widerrufen, nämlich dann, wenn die Fortgeltung der einmal erteilten Einwilligung in Widerspruch tritt zu den vom Persönlichkeitsrecht geschützten Belangen des Abgebildeten (vgl. dazu Landgericht Oldenburg, a.a.0.).

Der Widerruf der Einwilligung in die Anfertigung eines Lichtbildes hat zwar keine Rückwirkung, er kann den Akt der Bildniserstellung nicht rückwirkend rechtswidrig machen. Allerdings hat der wirksame Widerruf die Wirkung, dass – unter dem Blickwinkel des Persönlichkeitsrechts – nunmehr die Befugnis des Adressaten entfällt, über das Bildnis und den darin verkörperten Aspekt der Persönlichkeit des Abgebildeten zu verfügen (vgl. dazu Landgericht Oldenburg, a.a.0.). Maßgeblich für die Frage, ob eine solche Widerrufsmöglichkeit besteht, ist dabei eine Abwägung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles (vgl. in diesem Sinne auch Landgericht Oldenburg, a.a.0.).

Unter Berücksichtigung des im Streit befindlichen Sachverhaltes ist es nach Auffassung des Gerichts erforderlich, der Klägerin ein Widerrufsrecht jedenfalls hinsichtlich der Lichtbilder und Filmaufnahmen zu gewähren, die sie in intimen Situationen zeigen. Denn Bilder, die sie in entblößtem Zustand, oder Filme, die sie vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr zeigen, betreffen den Kernbereich des Persöniichkeitsrechts, für den ein besonderer Schutz notwendig ist.

Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Fotos und Filme geeignet sind, das Ansehen der Klägerin gegenüber Dritten in erheblicher Weise zu beeinträchtigen. Es soll an dieser Steile zwar ausdrücklich dem Beklagten nicht unterstellt werden, dass er beabsichtigt, die Fotos und Filme dritten Personen zugänglich zu machen, und insoweit ist auch durch das Anerkenntnisurteil klargestellt, dass der Beklagte die Fotos und Filme ohne Einwilligung Dritten nicht zugänglichmachen darf, was im Übrigen auch seinem Prozessvortrag entspricht. Gleichwohl folgt allein aus der Existenz dieser Fotos und Filme jedenfalls die theoretische und keineswegs auszuschließende Möglichkeit, dass die Bilder und Filme auch ohne Zutun des Beklagten, z. B. durch Entwendung von Rechner oder Speichermedien, in die Hände unbefugter Dritter gelangen und
so gegebenenfalls unter auch vom Beklagten nicht gewollten Umständen ihren Weg in die Öffentlichkeit finden. Ebenfalls bietet auch die Speicherung von Fotos auf einem Rechner, über den ein Zugang zum lntemet möglich ist, gerichtsbekanntermaßen keinen Schutz gegen den Zugriff unbefugter Dritter.

Dies spricht dafür, der Klägerin selbst die Befugnis einzuräumen, nach Beendigung der Beziehung über das Schicksal der sie in intimen Situationen zeigenden Lichtbilder und Filme zu entscheiden. Wollte man unter diesen Umständen der Klägerin die Möglichkeit eines Widerrufes angesichts auch der veränderten Umstände abschneiden, so würde dies gleichwohl bedeuten, dass sie fortan darauf angewiesen ist darauf zu vertrauen, dass der Beklagte die Fotos so sorgsam verwahrt, dass ein Zugriff oder eine Einsichtnahmemöglichkeit für Dritte ausgeschlossen ist. Man würde ihr nach Beendigung der Beziehung jegliche Möglichkeit nehmen, über die Verwahrung oder die Vernichtung der Bilder/Filme zu entscheiden. Angesichts der intimen Situationen, die die Bilder und Filme jedenfalls zum Teil zeigen, ist dies der Klägerin nach Auffassung des Gerichts nicht zuzumuten.

Aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin besteht auch durchaus Anlass daran zu zweifeln,
dass der Beklagte die Fotos so sorgfältig wie möglich verwahren wird. Auch wenn der Beklagte wiederholt geäußert hat, dass er die Fotos nicht veröffentlichen werde, so kann doch nicht unberücksichtigt bleiben, dass er in einem anderen Bereich sorgloser mit der Intimsphäre der Klägerin umgegangen ist. Denn er hat vertrauliche E-Mails, die die Klägerin in der Vergangenheit an ihn gerichtet hat, an den Ehemann der Klägerin weitergeleitet. Auch wenn dies gegenüber dem Zeugen … gegebenenfalls zur Wahrnehmung berechtigter lnteressen erfolgt sein sollte, um gegebenenfalls etwaige Behauptungen zu den näheren Umständen der Beziehung zu entkräften oder klarzustelien, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte diese E-Mails an die E-Mail-Adresse übersandt hat, die dem vom Zeugen … betriebenen Autohaus zugeordnet ist. Unstreitig bestand damit die Möglichkeit, dass die E-Mails auch von unbeteiligten Dritten, nämlich Mitarbeitern des Autohauses, zur Kenntnis genommen werden konnten. Hinzu kommt, dass der Beklagte unstreitig in der Folgezeit seine E-Mails von verschiedenen Adressen aus abgesendet hat, um so sicherzustellen, dass diese nicht von vornherein aussortiert werden. Selbst wenn es ihm gleichwohl darum gegangen sein sollte, den Zeugen … zu erreichen und anzusprechen, und er tatsächlich nicht gewollt hat, dass auch andere, dritte Personen diese E-Mails zu lesen bekommen, so kommt durch diese Vorgehensweise, zu deren Unterbindung ersichtlich erst eine einstweilige Verfügung notwendig war, in objektiver Hinsicht doch eine gewisse Sorglosigkeit im Umgang mit persönlichen und intimen Daten der Klägerin zum Ausdruck, die jedenfalls Anlass für die Besorgnis geben, dass der Beklagte auch bei der Aufbewahrung der Fotos und Filme – wenn auch nur ungewollt – nicht die erforderliche Sorgfalt walten lässt.

Schließlich ist auch zu würdigen, dass sich die Umstände, unter denen die Klägerin ihr Einverständnis mit den Aufnahmen erteilt hat, maßgeblich geändert haben. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Fotos und Filme hatten die Parteien eine Beziehung, welche ersichtlich Grundlage für die Herstellung auch intimer Foto- und Filmaufnahmen gewesen ist. Diese gemeinsame Basis ist jedoch durch die zwischenzeitliche Trennung der Parteien, die ersichtlich nicht ohne Streit vonstatten gegangen ist, nicht mehr vorhanden.

Diesem Ergebnis stehen auch nicht überwiegende Interessen des Beklagten entgegen. Die Foto- und Filmaufnahmen sind innerhalb der Beziehung der Parteien entstanden. Vertragliche Beziehungen bestehen insoweit nicht. Auch hat der Beklagte für die Erstellung der Bilder und Filme kein Entgelt zahlen müssen. Zudem ist die Grundlage für die Erstellung der Fotos und Filme zwischenzeitlich entfallen, weil die Beziehung beendet ist und zu erwarten steht, dass die Parteien künftig getrennte Wege gehen. Unter diesen Umständen ist auf Seiten des Beklagten zwar zu berücksichtigen, dass die Fotos für ihn einen künstlerischen Wert haben und der Erinnerung an die gemeinsame Beziehung dienen. Gegenüber diesen Umständen überwiegt jedoch aus den genannten Gründen das ebenfalls grundrechtlich abgesicherte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin.

Diese Ausführungen gelten allerdings nicht gleichermaßen für Lichtbilder, die die Klägerin bekleidet beispielsweise in Alltags- und Urlaubssituationen zeigen. Diese Lichtbilder tangieren das Persönlichkeitsrecht der Klägerin in einem geringeren Maße und sind auch weniger geeignet, das Ansehen der Klägerin gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Hinsichtlich dieser Fotos erachtet es das Gericht daher auch für die Klägerin als zumutbar, wenn diese im Besitz des Beklagten verbleiben. Dafür spricht auch, dass die einverständliche Abbildung anderer Personen im privaten Bereich, z. B. bei Feiern, Urlauben etc., üblich ist und insoweit mit der Einräumung eines uneingeschränkten Widerrufsrechtes die Gefahr der Ausuferung von Verlangen nach Herausgabe und Vernichtung angefertigter Lichtbilder und Filme einhergeht. Es erscheint daher sachgerecht, die Widerrufsmöglichkeit von der jeweiligen konkreten Abbildungssituation abhängig zu machen.

Das Gericht geht davon aus, mit den aus dem Tenor ersichtlichen Kriterien die vom Beklagten zu vernichtenden Fotos hinreichend beschrieben und abgegrenzt zu haben, um damit den Rechtsstreit ohne Einsichtnahme in die Vielzahl der gefertigten Fotos entscheiden zu können.

Nur vorsorglich sei angemerkt, dass ein Grund für eine Aussetzung des Verfahrens nicht bestand. Die Frage, ob die Klägerin im einstweiligen Verfügungsverfahren eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist für die vorliegende Entscheidung nicht von Bedeutung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO sowie auf der im Teilvergleich vom 03.09.2013 getroffenen Kostenregelung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 18.400,00 EUR festgesetzt:

Antrag zu I. 1. a) 6.000 EUR

Antrag zu I. 1. b) 4.000 EUR

Antrag zu I. 1. c) 400 EUR

Antrag zu I. 2. 6.000 EUR

Das Gericht hat das Interesse der Klägerin an der Löschung entsprechend ihrem Interesse an einer Unterlassung der Veröffentlichung gewertet.

Antrag zu II. 2.000 EUR

ab dem 03.09.2013 6.000 EUR,

da nach teilweisem Vergleich nur noch der Antrag zu II. streitig gewesen ist.

Koch

Richter am Landgericht