In Großbritannien bahnt sich ein Urheberrechtsprozess der Ministry of Sound Unternehmensgruppe (MoS) gegen den Streamingdienst Spotify an. MoS betreibt Nachtclubs sowie Plattenlabel und gibt unter anderem Musik-Zusammenstellungen (Compilations) heraus. Die MoS wendet sich nun gegen von Spotify-Usern zusammengestellte Musik-Listen, die zum Teil 1-zu-1 mit den eigenen übereinstimmen sollen. Ziel des Prozesses ist die Löschung der entsprechenden Listen und die Zahlung einer Schadensersatzsumme. Zur Klarstellung: Es geht nicht um von Spotify angebotene Musik. Für diese zahlt der Dienst Lizenzgebühren an die Rechteinhaber um das Streaming zu ermöglichen. Wie MoS schreibt, geht es vielmehr um die Würdigung der eigenen kreativen Arbeit:
„Our case strives to ensure that Spotify recognises the value of our creative effort and that the service ensures that everyone (users and those that create great albums) is treated fairly.“
Schutz von Listen möglich?
Tatsächlich ist ein Schutz solcher Listen nicht ausgeschlossen. Das europäische – wie auch das deutsche – Recht sehen einen solchen Schutz (in Form von Datenbanken) vor (EU-Richtlinie 96/6/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken). Die Datenbankrichtlinie wurde am 1. Januar 1998 in § 87a UrhG in Deutschland umgesetzt. Dementsprechend kann auch Schutz für die Auswahl oder Anordnung von Materialien für eine geistige Schöpfung erlangt werden.
Gewährt wird Schutz allerdings nur für solche Datenbanken, deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts wesentliche Investitionen erfordern. Insofern wird es bei dem Streit seitens der MoS darauf ankommen, sowohl eine persönliche geistige Schöpfung als auch „wesentliche Investitionen“ darzulegen und zu beweisen. Ob dies gelingt, bleibt mit Spannung abzuwarten.
Was wäre wenn?
Die Folgen der Geltendmachung der Rechte aus einem angenommenen Schutz von Playlisten wären für viele weitere Dienste wohl maßgebend. Spotify ist wahrlich nicht der einzige Musikstreamingdienst, der es dem Nutzer ermöglicht solche Listen anzulegen. Interessant bleibt dabei auch die Frage inwieweit der Betreiber diesbezüglich dazu verpflichtet werden kann, das Verhalten der Nutzer zu überwachen. Hierbei kämen dann die Erwägungen zur Störerhaftung in Betracht.
Ein ähnlich gelagerter Fall spielte sich auf deutscher sowie europäischer Ebene vor einiger Zeit bereits rund um Sportspielpläne ab. Siehe: „Das runde Leder und das Urheberrecht“
(Bild: © corund – Fotolia.com)
Ich finde dies irgendwie gruslig. Wer kann den mit Sicherheit genau sagen, wer wann welche Playlist erstellt hat. Bei den vielen verschiedenen Möglichkeiten, kann ich mir sehr gut vorstellen, dass es beim begrenzten Angebot auch zu Überschneidungen kommen kann. Gut vergleichen kann man dies mit Fotos von bekannten Bauwerken wie dem Eifelturm oder die Akropolis. auch hier existieren viele Bilder, die ähnlich, wenn nicht sogar gleich aussehen. Mit dem unterschied, bei den Bildern kann man noch herausfinden wer wann was fotografiert hat. Aber bei den Playlists?
Tatsächlich wird es wohl genau daran liegen zu beweisen, dass die Zusammenstellung eine eigene schöpferische Leistung ist. Das wird schwer aber rechtlich sicher nicht unmöglich, da MoS sich ja bereits seit einiger Zeit auf die passgenaue Zusammenstellung solcher Listen spezialisiert hat. Aber ich teile den Gedanken, dass es schon ein wenig abwegig anmutet.