OLG Celle: Zur Reichweite der Kunst- und Meinungsfreiheit

Leitsätze des Gerichts:
  1. Polizeibeamte und Staatsanwälte stellen im Rahmen ihrer üblichen beruflichen Tätigkeit keine relativen Personen der Zeitgeschichte dar. Dies gilt auch im Zusammenhang mit Strafverfahren, wenn diese kein besonderes öffentliches Interesse begründen.
  2. Die Veröffentlichung eines nicht verunstaltenden oder herabsetzenden Portraitgemäldes einer mit ihrer Abbildung nicht einverstandenen Person zu ausschließlich künstlerischen Zwecken dient einem höheren Interesse der Kunst im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG und geht dem davon betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person grundsätzlich vor. Eine gleichzeitig mit der Veröffentlichung beabsichtigte Verfolgung wirtschaftlicher Interessen steht dem nicht entgegen.
  3. Täter einer verbotenen Mitteilung von Gerichtsverhandlungen nach § 353d Nr. 3 StGB kann auch der von einer Durchsuchung im Rahmen eines Strafverfahrens Beschuldigte sein, wenn er den Durchsuchungsbeschluss im Internet quasi wie eine Fotokopie veröffentlicht und dadurch die Unvoreingenommenheit von Zeugen oder Laienrichtern besonders nachhaltig in Frage gestellt werden kann.

OLG Celle

Urteil

Aktenzeichen: 31 Ss 30/10

Verkündet am: 25.08.2010

Tenor:

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das angefochtene Urteil mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen verbotener Mitteilung von Gerichtsverhandlungen verurteilt worden ist, und im Gesamtrechtsfolgenausspruch aufgehoben. Seine Revision wird im Übrigen mit der Maßgabe verworfen, dass er der unbefugten Verbreitung eines Bildnisses in vier rechtlich zusammen treffenden Fällen schuldig ist.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen.

III.

Der Angeklagte ist für die seit dem 14. Oktober 2008 erfolgte Beschlagnahme des Portraitgemäldes mit dem Titel „Staatsanwalt L.“ zu entschädigen.

IV.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bückeburg zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Rinteln – Strafrichter – hatte den Angeklagten mit Urteil vom 31. März 2009 wegen verbotener Mitteilung über Gerichtsverhandlungen verwarnt und eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je 10 € vorbehalten. Vom Vorwurf zweier Verstöße gegen das Kunsturhebergesetz hatte es den Angeklagten freigesprochen. Hiergegen hatte die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, die sie hinsichtlich des erfolgten Schuldspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Unter Verwerfung der Berufung im Übrigen hat die IV. kleine Strafkammer des Landgerichts Bückeburg das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und zur Klarstellung in der Form neu gefasst, dass der Angeklagte „der verbotenen Mitteilung über Gerichtsverhandlungen und eines Verstoßes gegen §§ 22, 33 des Kunsturhebergesetzes schuldig“ ist. Die Kammer hat den Angeklagten zu einer Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen – Einzelstrafen: 10 und 20 Tagessätze – zu je 15 € unter Gewährung von Ratenzahlung verurteilt.

Gegen den bestehen gebliebenen Teilfreispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Der ebenfalls Revision führende Angeklagte wendet sich gegen den erfolgten Schuldspruch bezüglich des Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz sowie den Rechtsfolgenausspruch im Übrigen.

1. Nach den getroffenen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist der Angeklagte als freischaffender Künstler in R. tätig. Er verfügt über kein festes Einkommen, da er als Künstler und Kunsthändler von den Erlösen seiner freischaffenden Tätigkeit abhängig ist. Überwiegend handelt er mit Kunstwerken über das Internet.

a) Am 5. April 2008 fand anlässlich des Verdachts der Kunstfälschung eine Durchsuchung des von dem Angeklagten bewohnten Hauses in R. statt, an der die Polizeibeamten B., S., St. und W. sowie Staatsanwalt L. beteiligt waren. Die Durchsuchung erfolgte ohne richterlichen Beschluss aufgrund von Gefahr im Verzug. Dabei wurden mehrere Kunstwerke beschlagnahmt. Der Angeklagte teilte den Beamten mit, die Durchsuchung und die Beschlagnahme mit seiner Videokamera zu Beweiszwecken filmen zu wollen, um das Videomaterial gegebenenfalls seinem Verteidiger vorlegen zu können. Damit zeigten sich die Beamten einverstanden, wiesen den Angeklagten aber darauf hin, dass die Aufnahmen nicht veröffentlicht werden dürfen. Aus Verärgerung über die Art und Weise der Durchsuchung stellte der Angeklagte den ca. 30minütigen Film, der die an der Durchsuchung beteiligten Polizeibeamte zeigte, unter Beifügen schriftlicher Kommentare zum Vorgehen der Beamten, auf der Internetplattform „google“ ein, wo er für die Allgemeinheit zugänglich war. Die vier Polizeibeamten haben form und fristgerecht Strafantrag gestellt.

b) Da die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und die Beschlagnahme seiner Werke fortdauerten, fertigte der Angeklagte aus Verärgerung über diese Maßnahme fünf Monate nach der Durchsuchung anhand eines Standbildes seiner Videoaufnahme aus der Hausdurchsuchung ein Portraitgemälde des Staatsanwalts L. in Mischtechnik in der Größe 80 x 60 cm mit dem Titel „Staatsanwalt L.“ an. Das Bild zeigt den Staatsanwalt im Halbprofil mit Jacke und einer Akte vor der Brust. Es ist mit grober Pinselführung gefertigt, aber nicht entstellend. Das Bild bot der Angeklagte seinem Plan entsprechend unter der Internetadresse, die der Angeklagte auch für seine sonstigen Verkäufe nutzte, für 11.067 $ zum Verkauf an. Um gegen die Beschlagnahme seiner sonstigen Bilder mit den Mitteln der Kunst zu protestieren, bot der Angeklagte dieses Bild als einziges Gemälde in seinem Shop an. Noch niemals zuvor hatte der Angeklagte ein Bild für einen annähernd ähnlichen Preis verkauft. Staatsanwalt L. hat wegen der Veröffentlichung des Bildes form und fristgerecht Strafantrag gestellt.

c) Hinsichtlich des Vorwurfs der verbotenen Mitteilung über Gerichtsverhandlungen hat die Kammer aufgrund der Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Rinteln für bindend erachtet und insoweit Bezug genommen. Danach fand aufgrund des oben erwähnten Strafantrags des Staatsanwalts L. ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten statt, in dessen Verlauf die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Bückeburg am 7. Oktober 2008 einen Durchsuchungsbeschluss für das von dem Angeklagten bewohnte Haus in R. erwirkte. Auf der Grundlage dieses Beschlusses wurde das vom Angeklagten gefertigte Portraitbild des Staatsanwalts L. am 14. Oktober 2008 beim Angeklagten beschlagnahmt. Wieder aus Protest veröffentlichte der Angeklagte den Beschluss am selben Tag im Internet über seine Internetseite tomsack.com und zwar in der Weise, dass er den gesamten Beschluss gleichsam wie eine Fotokopie wiedergab.

Die Kammer ist zu diesen Feststellungen aufgrund einer entsprechenden Einlassung des Angeklagten sowie der Inaugenscheinnahme des Videos und des Gemäldes gelangt.

2. Rechtlich hat die Kammer das festgestellte Geschehen wie folgt gewürdigt:

a) Die Veröffentlichung des Videos stelle einen Verstoß gegen § 33 KUG dar. Der Angeklagte sei hierzu nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG berechtigt gewesen, weil die Öffentlichkeit kein gesteigertes Informationsinteresse bezüglich der Durchsuchung im Haus des Angeklagten hatte und es sich deshalb bei den dargestellten Beamten nicht um Personen aus dem Bereich der relativen Zeitgeschichte handele. Die Ausübung gewöhnlicher Diensthandlungen von Polizeibeamten und Staatsanwälten würde nur dann eine andere Beurteilung rechtfertigen, wenn die betroffenen Beamten an spektakulären Prozessen beteiligt wären, an denen die Öffentlichkeit ein erhebliches Interesse habe. Ein Medieninteresse an den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sei aber erst nach Vollendung der Tat geweckt worden.

b) Die Veröffentlichung des Bildnisses des Staatsanwalts L. sei hingegen durch § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG gedeckt. In verfassungskonformer Auslegung im Lichte des Art. 5 Abs. 3 GG dürfe zwischen guter und schlechter Kunst nicht differenziert werden, weshalb das Bildnis einem höheren Interesse der Kunst diene. Dass der Angeklagte mit dem Bildnis eine kommerzielle Verwertung erstrebt habe, stehe dem nicht entgegen. Diese müssten nämlich ebenfalls gestattet sein, um einem Künstler die Lebensgrundlage und damit seine künstlerische Existenzgrundlage zu gewährleisten. Durch die Veröffentlichung seien auch keine berechtigten Interessen des Staatsanwaltes im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG verletzt. Das Bildnis sei weder kompromittierend noch verunstaltend angefertigt.

c) Bezüglich der Veröffentlichung der Ablichtung des Durchsuchungsbeschlusses nimmt die Kammer wegen der vermeintlichen Bindungswirkung auf das Urteil des Amtsgerichts Rinteln Bezug. Dort heißt es, dass der Strafvorschrift nicht entgegensteht, dass das Bild bereits beschlagnahmt worden sei, als der Angeklagte den Beschluss veröffentlicht hatte. Zwar habe das Verhalten die Ermittlungen und das ganze Verfahren nicht beeinträchtigen können, die Tat stelle aber einen Formalverstoß dar, der durch § 353d Nr. 3 StGB unter Strafe gestellt sei.

3. Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen.

a) Der Angeklagte wendet sich mit seiner allgemein erhobenen Sachrüge gegen die Verurteilung wegen der Veröffentlichung des Videobandes einerseits und gegen die festgesetzte Rechtsfolge, soweit er wegen verbotener Mitteilung über Gerichtsverhandlungen verurteilt worden ist. Bezüglich des Verstoßes gegen das KUG läge sowohl der Befugnistatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG als auch der des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG vor. Hinsichtlich der Verurteilung nach § 353d Nr. 3 StGB habe die Kammer verkannt, dass der Angeklagte nicht Täter sein kann, weil er als allein von dem Beschluss Betroffener nicht zugleich Opfer und Täter sein könne.

b) Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer erhobenen Sachrüge gegen den Teilfreispruch. Die Befugnis zur Veröffentlichung des Bildnisses ergebe sich weder aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG noch § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG und verletze auch berechtigte Interessen des Abgebildeten im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG.

4. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten. Hinsichtlich der erfolgten Verurteilung wegen Veröffentlichung des Videos hat sie Antrag auf Verwerfung der Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt. Im Übrigen vertritt sie die Auffassung, dass der Angeklagte vom Vorwurf der verbotenen Mitteilung von Gerichtsverhandlungen aus den Gründen des Revisionsvorbringens des Angeklagten freizusprechen sei.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen, die des Angeklagten teilweise Erfolg.

1. Soweit sich der Angeklagte mit seiner Revision gegen die Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz durch die Veröffentlichung des Videos im Internet wendet, deckt die Sachrüge keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Insoweit verwirft der Senat die Revision auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach § 349 Abs. 2 StPO.

a) Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch, der allerdings aus Klarstellungsgründen sowohl in der Formulierung als auch in rechtlicher Hinsicht anzupassen war. Fehlen für die Bezeichnung des Schuldspruchs nach § 260 Abs. 4 StPO nämlich gesetzliche Überschriften, soll die Tat mit einer anschaulichen und verständlichen Wortbezeichnung so genau wie möglich bezeichnet werden (vgl. MeyerGoßner, § 260 StPO Rn. 23). Nur notfalls sollen auch die Paragraphen der verletzten Bestimmungen genannt werden (vgl. LRGollwitzer, § 260 StPO Rn. 55). Zwar enthält § 33 KUG keine amtliche Überschrift. Mit der Bezeichnung als „unbefugter Verbreitung von Bildnissen“ ließ sich der Tatvorwurf jedoch genügend präzise beschreiben, ohne dass es eines Rückgriffs auf die Benennung der Paragraphen bedurfte. Im Übrigen war der Schuldspruch auch in rechtlicher Hinsicht zu ergänzen, da diesem bislang nicht entnommen werden konnte, dass die Tat des Angeklagten die rechtlichen Interessen von vier Personen am eigenen Bild verletzt hat.

b) Die Veröffentlichung des Videos mit den darauf zu erkennenden Beamten stellt eine Verbreitung eines Bildnisses ohne die erforderliche Einwilligung der Betroffenen dar (§§ 22, 23 KUG). Ein Bildnis im Sinne des § 22 KUG liegt bei Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer natürlichen Person in ihrer dem Leben nachgebildeten äußeren Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise vor. Auf die Art der Darstellung kommt es nicht an. Auch Filme sind hiervon erfasst (vgl. zu alledem Erbs/KohlhaasKaiser, Strafrechtliche Nebengesetze, § 33 KUG, Rn. 4 m.w.N.). Ein Verbreiten liegt immer dann vor, wenn einem Dritten die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Bildnisses in körperlicher oder auch in digitaler Form verschafft wird (Kaiser a.a.O., Rn. 8). Die vier auf dem Video zu erkennenden Beamten haben in die Verbreitung auch nicht eingewilligt. Da eine Einwilligung räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt erteilt werden kann (vgl. Moehring/NicoliniGass, Urheberrechtsgesetz, § 22 KUG Rn. 23. Kaiser a.a.O., Rn. 15), haben die Beamten mit der von ihnen abgegebenen Erklärung, sich zwar der Anfertigung des Videos nicht widersetzen zu wollen, mit einer Veröffentlichung aber nicht einverstanden zu sein, ihre Einwilligung für eine Verbreitung mit für den Betroffenen bindender Wirkung versagt.

c) Die Einwilligung nach § 22 KUG war auch nicht nach § 23 Abs. 1 KUG entbehrlich.

aa) Die Auffassung der Kammer, dass es sich bei den die Durchsuchung durchführenden Beamten nicht um sogenannte Personen der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt, trifft auf der Grundlage der Feststellungen des Urteils zu. Zur Zeitgeschichte gehören nämlich nur Ereignisse im Leben der Gegenwart, die von der Öffentlichkeit beachtet werden, bei ihr Aufmerksamkeit finden und Gegenstand der Teilnahme oder Wissbegier weiter Kreise sind (vgl. grundlegend RGZ 125, 80 (82)). Da bei einer Veröffentlichung des Abgebildeten stets sein durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht betroffen ist, erfordert die Ausfüllung des Begriffs der Person der Zeitgeschichte zudem eine einzelfallbezogene Abwägung (vgl. BVerfG GRUR 2008, 539 (545). 2007, 899 (900)). Für diese Abwägung ist wesentlich, in welchem Ausmaß die Veröffentlichung einen Beitrag für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung erbringen kann (vgl. Wandtke/BullingerFricke, Praxiskommentar zum Urheberrecht, § 23 KUG, Rn. 6). Die sich daran orientierende Unterscheidung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen absoluten Personen der Zeitgeschichte, die unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis aufgrund ihres Status oder ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit finden, und relativen Personen der Zeitgeschichte, bei denen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht generell, sondern nur in Zusammenhang mit einem bestimmten zeitgeschichtlichen Vorgang anerkannt ist (vgl. Kaiser, a.a.O., Rn. 22 m.w.N.), führt vorliegend zum Vorrang des Anonymitätsrechts der betroffenen Beamten vor dem Berichtsinteresse des Angeklagten. Zwar können auch Strafverfahren Ereignisse der Zeitgeschichte darstellen (vgl. Fricke a.a.O., Rn. 15 ff). Bereits die Tätigkeit von Richtern, Staatsanwälten oder Verteidigern bei ihrer normalen Berufsausübung begründet aber regelmäßig kein solches nachvollziehbares öffentliches Interesse (vgl. Dreier/SchulzeDreier, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, § 23 KUG Rn. 9. OLG Celle, AfP 1984, 236), sondern nur, wenn es sich um Verfahren von besonderem öffentlichen Interesse handelt (vgl. Kaiser, a.a.O., § 33 KUG, Rn. 27). Dies gilt auch regelmäßig für Polizeibeamte, die nicht allein aufgrund ihres Einsatzes zu relativen Personen der Zeitgeschichte werden (vgl. OLG Karlsruhe, AfP 1980, 64), sondern allenfalls, wenn sie an besonderen Ereignissen oder Handlungen, wie etwa der Festnahme eines Straftäters, der selbst zur Person der Zeitgeschichte geworden ist (vgl. dazu OLG Hamburg, NJWRR 1994, 1439), teilnehmen (vgl. Fricke, a.a.O. Rn. 18). Derartige Feststellungen sind nicht getroffen worden. Insbesondere reichte die lokale Berichterstattung über einen Zivilprozess nicht aus, ein gesteigertes Medieninteresse am Angeklagten zu begründen. Dieses ist zeitlich erst nach der Veröffentlichung des Videos geweckt worden. Wird das Interesse der Öffentlichkeit aber erst durch eine entsprechende Veröffentlichung auf eine bestimmte Person gelenkt, wird die Veröffentlichung selbst nicht von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erfasst (vgl. OLG München, AfP 1992, 78).

Soweit der Angeklagte sich auf die Pressefreiheit beruft, deren Aufgabe auch die Offenlegung von Neuigkeiten und die Unterrichtung der Öffentlichkeit sei, stellen §§ 22, 23 KUG ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar, welches die Pressefreiheit in zulässiger Weise auch im konkreten Fall beschränkt. Selbst wenn ein Öffentlichkeitsinteresse an der Durchsuchung etwa zur Aufdeckung von Missständen bestanden hätte, hätte dieses auch durch eine Verfremdung der abgebildeten Personen befriedigt werden können (vgl. auch OLG Celle, NJWRR 2001, 335). Im Übrigen ist den Feststellungen auch nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte in Ausübung seines Grundrechts auf Pressefreiheit gehandelt hat. Vielmehr lag seinem Handeln Verärgerung über die Durchsuchung als Motiv zugrunde. Soweit der Angeklagte mit seinen Ausführungen zur allgemeinen Sachrüge hiervon abweichend weitere Beweggründe geltend macht, entfernt er sich in unzulässiger Weise von den Urteilsgründen und kann mit diesem Vorbringen nicht gehört werden. Der danach allein im Raum stehende Anspruch des Angeklagten auf Meinungsäußerungsfreiheit, dessen Geltendmachung er durch das Beifügen von Kommentaren in das Video unterstrichen hat, hatte nach der gebotenen Abwägung, bei der die besondere Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den freiheitlichen demokratischen Staat im Sinne einer Wechselwirkung mit den die Meinungsfreiheit einschränkenden allgemeinen Gesetzen zu erfolgen hatte (vgl. grundlegend BVerfGE 7, 198 – „Lüth“), gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Beamten ebenso zurückzustehen. Zwar ist die Meinungsfreiheit nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, bei dem das Grundrecht gleichsam treuhänderisch für das demokratisch verfasste Gemeinwesen durch den Grundrechtsträger ausgeübt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2010, 1 BvR 2477/08). Es bedurfte jedoch für den Angeklagten auch insoweit nicht der Zurschaustellung der abgebildeten Personen, um seine Meinung äußern zu können. Eine verfremdete Abbildung der Beamten hätte für die Ausübung dieses Grundrechts nur eine geringfügige Beschränkung bedeutet, die die Meinungsäußerung als solche weder unterdrückt noch verändert und zugleich dem Recht der abgebildeten Personen am eigenen Bild Rechnung getragen hätte.

bb) Die Einwilligung der im Video abgebildeten Beamten war auch nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG entbehrlich. Danach sind auch ohne Einwilligung Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, verwertbar. Hiervon werden alle Ansammlungen von Menschen, die den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun, soweit diese in der Öffentlichkeit stattfinden und von dieser wahrgenommen werden können, erfasst. Eine solche Ansammlung lag erkennbar nicht vor. Aus der beispielhaften Aufzählung in § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG ergibt sich nämlich, dass die „ähnlichen Vorgänge“ wenigstens in ihren Grundeigenschaften denen von Versammlungen und Aufzügen gleichen müssen. Neben dem kollektiven Willen der beteiligten Personen, etwas gemeinsam zu tun muss daher auch der Wille vorhanden sein, von Dritten wahrgenommen zu werden. Würde von dieser Anforderung abgesehen, wäre die als Ausnahme konzipierte Vorschrift uferlos (vgl. OLG München, NJW 1988, 915 (916)). Die von vier Polizeibeamten und einem Staatsanwalt durchgeführte Durchsuchung einer Räumlichkeit, die von der Öffentlichkeit nicht wahrgenommen wird, erfüllt daher den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG nicht, zumal auch die Zahl der an der Durchsuchung beteiligten Personen – anders als bei einer Versammlung oder einem Aufzug – nicht so groß war, dass sich der einzelne Beamte nicht mehr aus der Menschenmenge hervorhob (vgl. dazu LoewenheimSchertz, Handbuch des Urheberrechts, § 18 Rn. 44).

cc) Schließlich ist dem Angeklagten auch das Berufen auf die Befugnis aus § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG versagt. Diese Vorschrift erlaubt die Verbreitung eines Bildnisses, wenn sie einem höheren Interesse der Kunst dient. Das ins Internet eingestellte Video stellte jedoch schon kein Kunstwerk dar, weil es weder einem formellen Werktypen entspricht noch nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils in künstlerischer Absicht erstellt worden ist. Dass der Angeklagte die Veröffentlichung des Videos aus Verärgerung gegen die Beschlagnahme von Kunstwerken unternahm, eröffnet noch nicht den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift. Denn selbst wenn es sich um Kunstwerke des Angeklagten gehandelt haben sollte, betrifft die Verhaltensweise des Angeklagten weder die künstlerische Betätigung selbst noch Darbietung, Verbreitung oder Werbung. Sie unterliegt also weder dem Werk noch dem Wirkbereich des Künstlers (vgl. dazu grundlegend BVerfGE 30, 173 (189, 191) „Mephisto“), eröffnet mithin nicht den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG und kann daher auch nicht als ein dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Polizeibeamten gegenüber höherwertiges Rechtsgut bewertet werden.

d) Die für den Verstoß gegen § 22 KUG festgesetzte Einzelstrafe von 20 Tagessätzen ist rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Kammer hat die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sachgerecht abgewogen.

2. Soweit sich der Angeklagte gegen die Verurteilung wegen verbotener Mitteilung von Gerichtsverhandlungen wendet, hat die Revision (vorläufigen) Erfolg und führt zur Teilaufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

a) Die Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 353d Nr. 3 StGB konnte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen keinen Bestand haben. Zwar hat der Angeklagte seine Revision insoweit auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Diese Beschränkung ist aber unwirksam, weil das angefochtene Urteil keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bildet (vgl. dazu MeyerGoßner, § 318 StPO, Rn. 16 m.w.N.). Das Landgericht hat keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern sich allein auf die im amtsgerichtlichen Urteil getroffenen bezogen. Trotz der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Beschränkung ihrer Berufung hätte die Kammer aber eine vollständige Überprüfung auch des Schuldspruchs vornehmen müssen. Denn bereits die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen reichen für eine Verurteilung wegen verbotener Mitteilung von Gerichtsverhandlungen nicht aus.

b) § 353d Nr. 3 StGB stellt die öffentliche Mitteilung eines amtlichen Schriftstücks eines Strafverfahrens vor Erörterung in öffentlicher Verhandlung oder Abschluss des Verfahrens unter Strafe. Diese Voraussetzungen sind bei einer Veröffentlichung eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses im Internet in der Form, dass der Beschluss wie eine Fotokopie wiedergegeben wird, erfüllt. Dass die Vorschrift im 30. Abschnitt des StGB („Straftaten im Amt“) verankert ist, steht einer Begehung der Tat durch Nichtamtsträger nicht entgegen (vgl. Schönke/SchröderHeine, Vorb. §§ 331 ff StGB, Rn. 1). In verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift (vgl. BVerfGE 71, 216) muss aber die Veröffentlichung ohne oder gegen den Willen des von der Berichterstattung Betroffenen erfolgen. Da den Feststellungen nach die Veröffentlichung aber gerade durch den von dem Beschluss in erster Linie betroffenen Angeklagten selbst erfolgt ist, konnte die auf dieser Grundlage erfolgte Verurteilung keinen Bestand haben. Gleichwohl kam auch ein Freispruch durch den Senat nach § 354 Abs. 1 StPO nicht in Betracht. Denn von § 353d Nr. 3 StGB geschütztes Rechtsgut ist nicht nur der Beschuldigte des Strafverfahrens, sondern auch die Unbefangenheit und die Persönlichkeitsrechte von Verfahrensbeteiligten, namentlich von Laienrichtern und Zeugen (vgl. Fischer, § 353d StGB, Rn. 1 m.w.N.). Verhindert werden soll, dass die Schriftstücke eines Strafverfahrens durch gezielte öffentliche Bekanntgabe vorzeitig zum Gegenstand öffentlicher Diskussion oder gar zum Anlass gezielter Beeinflussungen werden, welche die Unvoreingenommenheit der Verfahrensbeteiligten besonders nachhaltig in Frage stellen könnte (vgl. Schönke/SchröderLenckner/Perron, § 353d StGB Rn. 40). Inwieweit eine solche Betroffenheit durch die Veröffentlichung des Durchsuchungsbeschlusses stattgefunden hat, konnte den getroffenen Feststellungen nicht entnommen werden. Weder ist der genaue Inhalt des Beschlusses wiedergegeben noch eine Bezugnahme auf das Bildnis nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO im Urteil erfolgt. Der Senat konnte daher nicht ausschließen, dass dem Durchsuchungsbeschluss insbesondere die Nennung von Zeugen zu entnehmen ist, die durch die Veröffentlichung des Beschlusses in ihrer Unbefangenheit beeinträchtigt sein könnten. Für diesen Fall wäre es im Übrigen für die Erfüllung des Tatbestandes unerheblich, dass der Beschluss erst nach seiner Vollziehung vom Angeklagten veröffentlicht worden ist. Eine mögliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens fordert § 353d Nr. 3 StGB nämlich nicht als Tatbestandsvoraussetzung. Dieser Umstand vermag allenfalls bei der Strafzumessung eine – wesentliche – Rolle zu spielen.

3. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den freisprechenden Teil des Urteils war unbegründet. Die erhobene Sachrüge deckt keine durchgreifenden Fehler auf.

a) Die Veröffentlichung des Bildnisses von Staatsanwalt L. durch den Angeklagten erfolgte zwar ohne Einwilligung des Abgebildeten. Die Einwilligung war jedoch auf der Grundlage der mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen entbehrlich.

aa) Die Veröffentlichung war dabei indessen nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt. Bei dem veröffentlichten Bildnis von Staatsanwalt L. handelt es sich nämlich nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Zwar steht ein Staatsanwalt in einem laufenden Ermittlungsverfahren als hierfür verantwortliche Person regelmäßig eher im Licht der Öffentlichkeit als ein zur Durchführung der Ermittlungen eingesetzter Polizeibeamter. Gleichwohl gilt auch für einen Staatsanwalt die bereits oben erwähnte Einschränkung, dass nicht allein die Berufsausübung als solche ihn zu einer relativen Person der Zeitgeschichte macht. Hinzu tritt, dass die Abbildungsfreiheit von relativen Personen der Zeitgeschichte ihren Grund im legitimen und vorrangigen Informationsinteresse der Öffentlichkeit hat. Sie ist daher räumlich, thematisch und zeitlich durch das Ereignis beschränkt, das den Betroffenen in Zusammenhang mit dem betreffenden zeitgeschichtlichen Ereignis bringt. Ein solcher Zusammenhang ist jedoch für die Öffentlichkeit durch die Zurschaustellung eines Portraits des Staatsanwaltes L. überhaupt nicht erkennbar. Weder aus dem Bild selbst noch aus den ihm beigefügten Begleittext oder aus der Art und Weise der Veröffentlichung lässt sich ein Bezug zu dem betreffenden Ermittlungsverfahren gegen den bzw. der erfolgten Durchsuchung bei dem Angeklagten herleiten.

bb) Die Entbehrlichkeit der Einwilligung folgt jedoch aus § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG. Die Verbreitung des Bildnisses dient einem höheren Interesse der Kunst. Für diese Beurteilung war dabei nicht maßgeblich, ob dem Bildnis eine höherwertige Qualität zukam. Denn eine Niveaukontrolle, also eine Differenzierung zwischen höherer und niedriger Kunst, liefe auf eine verfassungsrechtlich unstatthafte Kontrolle hinaus (vgl. BVerfG NJW 1987, 2661). Vielmehr kam es für die Anwendung der Norm allein darauf an, ob die Veröffentlichung des Gemäldes vom verfassungsrechtlichen Kunstbegriff überhaupt erfasst wird und wenn ja, ob diese Kunstausübung ein höherwertiges Rechtsgut darstellt als das hiervon betroffene Rechtsgut der abgebildeten Person. Insoweit handelt es sich bei der Norm, die im Zusammenspiel mit § 23 Abs. 2 KUG zu betrachten ist, nämlich um eine einfachgesetzliche Regelung der Gemengelage von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht (vgl. LoewenheimSchertz, a.a.O., § 18, Rn. 50. Schertz, GRUR 2007, 562). Nur diese Auslegung der Norm wird der verfassungsrechtlichen Vorgabe, wonach der soziale Wert und Achtungsanspruch des Einzelnen ebenso wenig der Kunstfreiheit übergeordnet ist wie sich die Kunst ohne Weiteres über den allgemeinen Achtungsanspruch des Menschen hinwegsetzen darf (vgl. BVerfGE 30, 173 (195)), gerecht.

(a) Das veröffentlichte Bildnis von Staatsanwalt L. stellt schon nach dem formalen typologischen Ansatz des Bundesverfassungsgerichts ein Kunstwerk dar, weil es die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps, wie z.B. Malerei, Bildhauen, Dichten, erfüllt (vgl. BVerfG NJW 1985, 261).

(b) Die zwischen dem Anspruch des Angeklagten auf Kunstfreiheit und dem Anspruch des Staatsanwalts L. auf Wahrung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) vorzunehmende Abwägung führt auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zu einem Vorrang der Kunstfreiheit. Mit Fertigung des Portraits hat der Angeklagte eine Abbildung des Antlitzes von Staatsanwalt L. geschaffen, die dessen Recht am eigenen Bild in hinzunehmender Art beschränkt. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass Staatsanwalt L. ein Interesse daran hat, nicht ohne seine Einwilligung auf öffentlich verbreiteten Bildnissen wiedergegeben und dadurch gegebenenfalls auch in den Mittelpunkt einer öffentlichen Auseinandersetzung gestellt zu werden, muss dieses Interesse aber gegenüber dem überragenden Rechtsgut der Freiheit der Kunst, die wie kaum ein anderes Grundrecht die einer staatlichen Kontrolle entzogenen Freiheiten der einzelnen Bürger in einer demokratisch strukturierten Gesellschaft repräsentiert, zurücktreten, soweit dadurch nicht die Menschenwürde des Abgebildeten berührt (vgl. BVerfGE 75, 369 (380)) oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht in mehr als geringfügiger Weise betroffen (vgl. BVerfGE 67, 213 (228). auch BVerfGE 119, 1 (27)) ist. Dies wäre etwa der Fall, wenn das Bild einen Eingriff in die Geheim, Intim oder Privatsphäre darstellen würde, beleidigenden oder entwürdigenden Inhalt hätte oder – soweit die künstlerische Darstellung den Anspruch auf Realitätsabbildung erhebt (vgl. hierzu BGH GRUR 2005, 788 „Esra“) – eine Wahrheitsverletzung beinhalten würde (vgl. Schertz, GRUR 2007, 564). Das gefertigte Bildnis zeigt jedoch das Antlitz des Staatsanwaltes L. weder in herabwürdigender noch in entstellender Art und Weise. Es gibt vielmehr eine auf einem realen Bild beruhende Darstellung des Staatsanwaltes wieder, der auch durch die Umstände ihrer Veröffentlichung keine beleidigenden oder unzulässige Schmähkritik beinhaltende Äußerungen beikommen. Den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist auch kein besonderes Geheimhaltungsinteresse an der Person des Staatsanwaltes, der etwa durch die Veröffentlichung seines Bildnisses der Gefahr eines Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt sein könnte, zu entnehmen. Eine solche Gefahr lag auch nicht nahe, weshalb mangels entsprechender Aufklärungsrüge die getroffenen Feststellungen für den Senat bindend sind. Die von der Kammer damit zutreffend zugunsten der Kunstfreiheit des Angeklagten vorgenommene Abwägung hält auch unter Berücksichtigung der insoweit festgestellten Motivation des Angeklagten, das Bild zu veröffentlichen, stand. Zwar ist nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG nicht das künstlerische Bildnis schlechthin, sondern nur dessen Verbreitung oder Zurschaustellung zu Zwecken der Kunst privilegiert, so dass die Regelung nicht eingreift, wenn mit der Veröffentlichung gleichzeitig oder allein ein nichtkünstlerischer Zweck verfolgt wird (vgl. Dreier/Schulze – Dreier, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, § 23 KUG, Rn. 22. VerfGH Berl, in NJWRR 2007, 1686). Solche Zwecke sind indessen nicht festgestellt worden. Dass der Angeklagte das Bildnis zu Verkaufszwecken veröffentlicht hat, stellt ein Verhalten dar, was notwendigerweise mit der Ausübung der Kunstfreiheit verbunden ist. Auch wenn der vorkonstitutionelle Gesetzgeber bei Schaffung der Vorschrift namentlich bloß die Veröffentlichung von Bildnisstudien ermöglichen wollte, bei welchen eine Verhandlung wegen der Erteilung der Einwilligung des Abgebildeten der Sache nach ausgeschlossen zu sein pflegte, eine Verwertung für gewerbliche Zwecke hingegen von der Vorschrift nicht erfasst wissen wollte (vgl. RTVerhandl. 11II 1905/06 Nr. 30, 1526, 1540), kann diese Einschränkung der Freiheit auf den rein künstlerischen Bereich unter der Geltung von Art. 5 Abs. 3 GG nicht mehr aufrecht erhalten werden. Denn ein Künstler ist, um überhaupt (weitere) Kunstwerke schaffen zu können, maßgeblich auf die Vermarktung seiner Werke angewiesen (vgl. Kaiser, a.a.O., § 33 KUG Rn. 35). Auch dass der Angeklagte das Bildnis aus Verärgerung über die durchgeführte Durchsuchung seines Hauses und die fortdauernde Beschlagnahme gefertigt hat, stellt keinen wesentlichen Umstand dar. Seit jeher wird Kunst nämlich unter anderem dazu genutzt, auf Missstände aufmerksam zu machen und zu protestieren. Genau diese Motivation hat die Kammer auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten festgestellt. Dass dem Verhalten andere kunstfremde Motive zugrunde lagen, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Zwar liegt es nahe anzunehmen, dass der Angeklagte mit der Veröffentlichung zugleich – wenn nicht sogar vordergründig – die Absicht verfolgte, Staatsanwalt L. zu verärgern. Hierfür spricht nämlich, dass der Angeklagte das Bild zu einem von seinen üblichen Preisvorstellungen abweichenden Betrag und exponiert als einziges von ihm angebotenes Bild auf einer allgemein zugänglichen Internetplattform anpries. Dass die Kammer sich hiermit nicht auseinander gesetzt hat, stellte jedoch keinen zur Aufhebung des Urteils führenden Darstellungsmangel dar. Auch gewisse Provokationen sind nämlich zur Wahrung der Kunstfreiheit hinzunehmen. Dass das Verhalten des Angeklagten darüber hinaus etwa durch Rachegelüste motiviert war, die der Angeklagte bloß unter dem Deckmantel der Kunstfreiheit befriedigen wollte und die dazu geführt hätten, dass das Grundrecht auf Kunstfreiheit hinter dem Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person zurückzutreten hätte, musste sich der Kammer nicht ohne Weiteres aufdrängen. Insoweit hätte es einer mit der Revision geltend zu machenden Aufklärungsrüge bedurft, um die von der Kammer festgestellte Motivation des Angeklagten anzugreifen. Eine solche Rüge ist indessen nicht erhoben worden.

b) Der Freispruch der Kammer wies somit keinen mit der Revision gerügten Rechtsfehler auf. Die Revision der Staatsanwaltschaft war daher als unbegründet zu verwerfen. Darüber hinaus war dem Angeklagten für die erlittene Beschlagnahme des Portraitgemäldes nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 1 StrEG Entschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen. Hierfür war der Senat nach § 8 Abs. 1 StrEG zuständig, weil er die das Verfahren abschließende Entscheidung getroffen hat (vgl. BGH StraFo 2008, 266. NJW 1990, 2073). Weitere, vom Tatrichter zu treffende Feststellungen sind nicht mehr erforderlich. Umstände, die zum Ausschluss oder der Versagung der Entschädigung Anlass geben könnten, liegen nicht vor.

2 Gedanken zu „OLG Celle: Zur Reichweite der Kunst- und Meinungsfreiheit“

  1. Es ist nicht nachvollziehbar, was die Staatsanwaltschaft dazu veranlasst hat, den Künstler wegen des Gemäldes „Staatsanwalt L.“ (siehe Google ;-)) von einer Instanz in die nächste zu treiben. Der Künstler hat sich doch offenkundig im Rahmen der Kunstfreiheit bewegt. Das war doch von Anfang an klar!! Das Bild hat es übrigens zu einer gewissen Berühmtheit gebracht, es ist nun quasi zu einer Ikone für die Kunstfreiheit geworden. Mein Mitleid für den abgebildeten Staatsanwalt L. hält sich sehr in Grenzen, denn das hat er sich nun selbst eingebrockt. Allerdings finde ich es richtig, dass das OLG das Recht der Polizisten respektiert hat, denn diese sind auch nur Menschen, die ihre Arbeit machen.

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