Ein Männlein geht im Walde – Achtung Kamera!

Auch wenn an sich nur tierisches Treiben aufgezeichnet werden soll, kann es passieren, dass auch verirrte Wanderer oder Personen mit anderen Hintergedanken in den Fokus rücken. So geschehen einem Kärntner Politiker, der beim Schäferstündchen erwischt wurde.

Erhebung personenbezogener Daten

Überwachen Kameras ein Waldgebiet, zu dem auch Menschen Zutritt haben, liegt gemäß § 6b Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in der Regel eine unzulässige Videoüberwachung durch die Erhebung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Videoüberwachung vor:

Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,

2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder

3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Der Wald gehört allen …

Andererseits gilt das Prinzip: einen Wald darf jeder betreten. Das kann auch für sogenannte „Privatwälder“ gelten. Das „Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft“ regelt in § 14 Absatz 1 BWaldG:

Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.

… mit Einschränkungen

In Absatz 2 wird jedoch die Einschränkung gemacht, dass der Zutritt aus wichtigem Grund eingeschränkt werden kann. Das macht eine Interessensabwägung zwischen den Interessen der Betroffenen und dem jeweiligen Zweck der Videoüberwachung erforderlich.

Auf Spazier -und Wanderpfaden muss nicht mit einer Videoüberwachung gerechnet werden. Abseits davon kann eine „Fotofalle“ durchaus zulässig sein. Personenaufnahmen sollten jedoch umgehend gelöscht werden, da es an der Zweckbindung, d.h. die Kopplung der Verarbeitung und Nutzung an den originären Beobachtungszweck, fehle – so auf datenschutzbeauftragter-info.de nachzulesen und in § 6b Absatz 5 BDSG geregelt.

Weitere Einzelheiten regeln die Länder. So kann das Betreten des Waldes unter anderem auch zum Schutz des Waldbodens, der Wildbestände oder gar zum Schutz der Besucher des Waldes eingeschränkt werden.

Vorabkontrollen durch Behörden und Hinweispflicht

Dem Grunde nach ist gemäß § 4d und e BDSG nahezu jede Videoüberwachung genehmigungsbedürftig und der Zweck der Überwachung schriftlich festzulegen. Dies muss spätestens im Rahmen der Vorabkontrolle durch die jeweils verantwortliche Stelle erfolgen. Das gilt für öffentliche Stellen und auch für private Unternehmen.

Weiter gilt die Hinweispflicht. Die Videoüberwachung muss als solche erkennbar sein und ist durch geeignete Maßnahmen wie Hinweisschilder oder ähnliches erkennbar zu machen, § 6b Absatz 2 BDSG. Dabei reicht es teilweise aus, dass die Schilder am äußersten Rand des Aufnahmeraums angebracht sind. Eine Internetseite, die auf die Kameras und die Datenerhebung hinweist, reicht dagegen nicht aus (VG Hannover, Urteil v. 14.07.2011, Az. 10 A 5452/10).

Bei Überwachungskameras in Betrieben gelten noch weitergehende Besonderheiten, die wir bereits hier erörtert haben.

(Bild: © Ralf Gosch – Fotolia.com)

1 Gedanke zu „Ein Männlein geht im Walde – Achtung Kamera!“

  1. Es ist schön zu wissen dass es Vorschriften/Gesetze wie im obigen Text gibt. Leider treibt das in der Praxis Stilblüten und Gefahren. Dies darf ich im Moment am eigenen Leibe erfahren.
    Ich sammelte bis zum August 2012 für mein Leben gerne Pilze und auch Steine. Im August habe ich am Rande eines ausgewiesenen Naturschutzgebietes zwischen 2 stillgelegten LKW ein paar Steine aufgelesen. So weit so gut. Jetzt stellt sich heraus: Das Gelände auf freier Flur stellt einen Lagerplatz eines Unternehmns dar. In den LKW sind versteckt nun als Wildkamera deklarierte Kameras vorhanden welche die Gemeindeverbindungsstraße wie auch sehr weitläufig das Gelände aufnehmen. Der vermeintliche Tierfreund brachte die Mitnahme der Steine zur Anzeige bei der Polizei. Diese nahm die Ermittlungstätigkeit auf und stellte mich als Halter des Fahrzeuges fest. Der Wert des Diebesgut beträgt lt. Geschädigten 30 € – Bei Zugrunde legen von Gewicht der Steine und gängigen Preisen liegt der Wert bei hoch gegriffen 2 € inkl Mwst. Für den Sachverhalt des Diebstales ist jedoch der Wert nicht ausschlaggebend. So sieht das auch der Staatsanwalt – aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses wird die Sache weiter verfolgt! Ich habe jedoch die Wahl entweder 500€ an eine vom Staatsanwalt genannte Stelle zu entrichten oder das Angebot des „Geschädigten“ anzunehmen indem ich für einen von ihm als angemessen gesehenen Betrag von 500 € aushändige – hier bestünde dann die option dass die Anzeige zurück von ihm gezogen  wird. Ich sei eben ein Beifang (so die Argumentation) dieser Anlage zum zählen von Wildtieren. Offen gestanden wird hier offensichtlich ein nicht gekennzeichneter gewerblich genutzer Lagerplatz in freier Natur überwacht.
    Sicherlich werde ich künftig keinen Steine mehr sammeln und sei er noch so klein – das ist lt. Recht Diebstahl! Ich kann also meine Tat in keinster Weise rechtfertigen – ich fürchte, dass ich diesbezüglich nicht der Einzige bin der sich einen Diebstahl in dieser Form wenn auch unwissend schuldig gemacht hat, jedoch wohl der Erste welcher beim auflesen der Steine per Video aufgenommen wird und von einem Staatsanwalt angeklagt wird.
    Banal ist:
    Die Örtlichkeit vor Ort – kein Hinweis auf Videoanlage (dies bedarf es nach Meinung des Aufstellers nicht da ja Wildtierkamera) – kein Hinweis auf Betriebsgelände – nichts. Ein Hinterfragen dieser Situation findet von Amts wegen nicht statt. Der Staatsanwalt sieht hier keinen Handlungsbedarf. Einen Hinweis an den Aufsteller hier künftig das Filmen zu unterlassen da großflächig in erster Linie öffentliche Straßenfläche aufgenommen wird, einen Hinweis beim Filmen auf dann hoffentlich eigenem Gelände anzubringen erfolgt nicht (wobei dies ja nach Gesetz und Recht auch nur eine zweifelhafte Lösung wäre)
    Lt Auskunft des Aufstellers betreibt er wohl im gesammten Naherholungsgebiet noch etliche solcher Wildtierkameras und „Ich würde mich wundern wenn ich wüßte wie viel mehr solcher Kameras im Naherholungsgebiet  aufgestellt sind“
    Sicherlich gehe ich mittlerweile mit einem beklemmenden Gefühl spazieren, passe auf ja keinen Straftat zu begehen in dem ich einen Apfel nehme und esse oder als Pilzsammler über das zulässige Gewicht von 1 kg hinaus sammle oder grimassen schneide und mich in hoffentlich dann nur in der privaten Videosammlung eines Wildtierkamerasaufstellers und nicht im Internet finde.

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