Antworten für selbständige Fotografen oder die, die es werden wollen – Teil 1

Der Schritt in die Selbständigkeit als Fotograf bedarf nicht nur einiger Planung, sondern auch die Beachtung rechtlicher Gesichtspunkte. Einige Fragen, die uns immer wieder gestellt werden, sollen in einer Serie von Artikeln beantwortet werden.

Wie darf ich mich eigentlich bezeichnen?

Fotograf? Fotodesigner? Lichtbildner? Die Bezeichnung als Fotograf ist gesetzlich nicht geschützt. Es handelt sich nach Anlage B Abschnitt 1 Nr. 38 zur Handwerksordnung um ein zulassungsfreies Handwerk, das keine absolvierte Ausbildung oder eine Meisterprüfung (mehr) voraussetzt. Wer also eine Tätigkeit als Fotograf ausübt, kann sich auch als solcher bezeichnen und muss sich nicht auf anderslautende Begriffe beschränken. Voraussetzung ist nur, dass keine Irreführung darüber erweckt wird, dass eine Gesellen- oder Meisterprüfung absolviert wurde. Nach wie vor besteht nämlich selbstverständlich die Möglichkeit, zur Aufwertung der Qualität oder des Rufes einen Meistertitel in Fotografie zu erlangen und sich dann als „Fotografenmeister/in“ bezeichnen.

Brauche ich als selbständiger Fotograf einen Gewerbeschein?

Wer sich als Fotograf selbständig macht, muss sich darüber Gedanken machen, ob er seine Tätigkeit künstlerisch oder gewerblich ausübt. Die Einstufung ist insbesondere wichtig für die Frage, ob man ein Gewerbe anmelden und Gewerbesteuer abführen muss, kann aber auch Relevanz für die Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse haben.

Zu unterscheiden ist die handwerkliche, die gewerbliche und die freiberufliche Fotografie.

Die handwerkliche Fotografie erfasst z.B. die Herstellung von Portrait- oder Passfotos, Architektur- oder Hochzeitsfotos oder Produktfotografie. Wie der Handwerksordnung als Spezialgesetz der Gewerbeordnung zu entnehmen ist, wird die handwerkliche Fotografie als Gewerbe eingestuft und macht damit auch eine Gewerbeanmeldung erforderlich.

Wer als Fotograf in der Mode-, Industrie- und Werbefotografie tätig ist und den rein handwerklichen Bereich der Fotografie verlässt, handelt ebenfalls gewerblich. Auch für diese „gewerbliche Fotografie“ ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich.

Hiervon abzugrenzen sind die freiberuflichen Fotografen, die ihre Fotos als Kunstwerke verkaufen oder die als Fotojournalist oder Bildberichterstatter tätig sind. Kennzeichnend für die künstlerische Fotografie sind die Motivwahl und die Motivgestaltung nach ästhetischen Gesichtspunkten (z.B. Ausdruck, Komposition, Licht, Schattenwurf, Perspektive, farbliche Gestaltung, Verfremdungseffekte, Weichzeichnung)“ (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.1998 – B 3 KR 11/97 R).

§ 18 Einkommenssteuergesetz (EStG) regelt, dass zur freiberuflichen Tätigkeit „die selbständig ausgeübte (…) künstlerische (…) Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der (…) Journalisten [und] Bildberichterstatter“ gehört. Berufsfotografen, die vom Finanzamt aufgrund entsprechender Nachweise der Betroffenen als Freiberufler anerkannt werden, zahlen keine Gewerbesteuer. Sie brauchen auch keine Gewerbeanmeldung für eben diese Tätigkeit.

Die Feststellung der Künstlereigenschaft ist mitunter nicht ganz einfach. Dies gilt vor allem für die Einstufung von Werbefotografen als Künstler, da Werbefotos nun einmal für einen gewerblichen Zweck bestimmt sind und vor allem die Finanzämter diese Tatsache schon für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit oft ausreichen lassen. Diese Zweckbestimmung der Fotos lässt aber nach dem Bundesfinanzhof nicht zwangsläufig Rückschlüsse auf die Art der Tätigkeit des Fotografen zu. Zur Erleichterung des Nachweises einer künstlerischen Tätigkeit, hat man in einigen Bundesländern spezielle Gutachterkommissionen eingerichtet, welche die Künstlereigenschaft prüfen und klären.

Ob also eine freiberufliche, gewerbesteuerfreie Tätigkeit vorliegt, sollte stets im Einzelfall genau untersucht werden, da die steuerliche Anerkennung nach der Rechtsprechung zum Teil von Feinheiten abhängt. Hinzuweisen ist darauf, dass es auch möglich ist, dass der Fotograf verschiedene Betätigungen im handwerklichen und künstlerischen Bereich ausübt. Dann kann nebeneinander eine gewerbliche und eine freiberufliche Tätigkeit vorliegen.

Im nächsten Teil: Anmeldung und Mitgliedschaft in der Handwerkskammer und Versicherungspflichten des Fotografen

(Bild: © djedzura – Fotolia.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserer Gastautorin Rechtsanwältin Teresa Dretzki verfasst. Sie berät vorwiegend im gewerblichen Rechtsschutz und auch in allen Fragen des Urheber- und Medienrechts. Dies umfasst auch das Internet- und Presserecht sowie das Marken- und Werberecht, Wettbewerbs- und Eventrecht. [/box]

9 Gedanken zu „Antworten für selbständige Fotografen oder die, die es werden wollen – Teil 1“

  1. Hallo Frau Dretzki,
    seit der Novelle der Handwerksordnung von 2004 gibt es den sogenannten „Meisterzwang“ nicht mehr. Das bedeutet lediglich, dass sich jeder „der sich berufen fühlt“ im Bereich der handwerklichen Fotografie selbständig machen kann. Dazu muss er sich bei der Handwerkskammer in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke eintragen lassen und die jährlichen Gebühren entrichten. Wir reden also über den Weg in die Selbständigkeit.
    „Fotograf“ ist aber nach wie vor ein staatlich anerkannter Lehrberuf, dessen dreijährige Berufsausbildung im dualen System nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) erfolgt und mit der Gesellenprüfung endet. Somit steht die AUSÜBUNG des Berufes jedem frei – nicht aber die Berufsbezeichnung „Fotograf“ weil dieser eben – wie alle staatlich anerkannten Abschlüsse –  geschützt ist.
    Wäre ihre Aussage zutreffend, würde niemand mehr im Bereiche der zulassungsfreien Berufe eine Ausbildung machen, um einen staatlich anerkannten Berufsabschluß zu erwerben
    Wenn jetzt ein „ungelernter Fotograf“, also jemand der keine Ausbildung im Beruf Fotograf gemacht hat,  im geschäftlichen Alltag (z.B. im Impressum seiner Webseite) schreibt:
    Max Mustermann
    Fotograf
    Musterstrasse 123
    12345 Musterstadt
    ist das vor allem wettbewerbsrechtlich sehr bedenklich! Wie soll man bei dieser Firmierung NICHT den Anschein erwecken, dass mein KEIN GELERNTER Fotograf ist? Wie unterscheide ich als Verbraucher eigentlich zwischen dem ausgebildeten Fotografen und dem nicht ausgebildeten Fotografen?

    Antworten
  2. Hallo zusammen

    Also ich darf mich Fotograf nennen – auch ohne Ausbildung -. Vorausetzung ist eine Eintragung in die Handwerksrolle.
    Wenn Bedenken bestehen einfach mal bei der HWK anrufen.

    Antworten
  3. Hallo Maik M.
    so einfach ist es leider nicht. Was die Handwerkskammer im Zusammenhang mit den zulassungsfreien Berufen gerne verschweigt, ist die wettbewerbsrechtliche Seite. Das hast nichts mit dem zulassungsfreien Beruf zu tun. Erweckst Du im Geschäftsleben auch nur den Anschein, dass Du Fotograf gelernt hast, obwohl das nicht zutrifft, droht Dir eine Abmahnung. Ist aber auch in anderen Bereich so – also eigentlich nichts Neues.
    Zulassungsfrei bedeutet nur, das Du als Ungelernter jetzt nicht mehr wie früher der illegalen Schwarzarbeit nachgehst, sondern dies legalisiert wurde. Die HWK hat solche Leute wie Du früher immer wieder angeschwärzt, jetzt sind sie legal, weil sie schön brav ihre HWK-Beiträge zahlen und die Kammer hält still.

    Antworten
  4. Pingback: finanzamt selbständigkeit anmelden - دسرا
  5. Wie ost es , wenn man Fotos über Apps wie zb Eyeem verkauft. Muss man da Gewerbe anmelden? Wenn ja wann? Muss man sich privat versichern ? Auch wenn man bisher nicjts verdient hat?Danke im Voraus für die Antwort.

    Antworten
    • Die Frage danach, ob ein Gewerbe anzumelden ist, hängt nicht davon ab über welche Plattform man Werke vertreibt. Auch hier ist stets die Frage zu stellen, ob eine gewerbliche oder künstlerische Tätigkeit vorliegt. Insofern greifen die gleichen Aspekte wie bereits im Beitrag geschildert.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  6. Ich wollte mich kurz bei euch bedanken, dass ihr diesen großartigen Artikel veröffentlicht habt. Ich fand die Informationen darin sehr nützlich und inspirierend. Und ich freue mich schon auf weitere tolle Artikel von euch!
    Herzliche Grüße,
    Michael

    Antworten

Schreibe einen Kommentar