Fotograf ist da, Model aber nicht – Schadensersatz!

Am 28. August 2009 (Az. 86 C 238/09) kam es vor dem Amtsgericht Mainz zu einem Urteil zu der Frage, in wie weit Schadensersatz verlangt werden kann, wenn das Model nicht erscheint.

Der Fotograf wurde von einem Model fest für ein Fotoshooting gebucht. Auch wurde dem Fotografen aufgetragen, für den geplanten Termin eine Visagistin mitzubringen.

Fotograf und Visagistin waren am vereinbarten Tag in Stuttgart – nur das Model fehlte. Vorher gekündigt wurde nicht. Das Model war somit im „Annahmeverzug“. Nach § 615 BGB muss daher trotzdem das ausgemachte Entgelt gezahlt werden.

Die zulässige Klage ist mit Ausnahme des Beginns des Zinslaufs begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgelts aus Dienstvertrag in Höhe von 230 € gemäß §§ 611 Abs. 1 S. 1 2., 615 BGB.

(Bild: © rauf_ashrafov – Fotolia.com)

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