Fotorechtliche Probleme bei der Eventfotografie

Fotografen, die im Bereich der Eventfotografie tätig sind, werden regelmäßig mit mehreren Aspekten des Fotorechts konfrontiert. Welche Probleme sich dabei aus fotorechtlicher Sicht ergeben soll in diesem Artikel erläutert werden.

Haus- und Eigentumsrecht bei der Eventfotografie beachten!

Nahezu immer finden die Events, auf denen fotografiert wird, in fremden Räumlichkeiten oder auf fremden Grundstücken statt. Das führt dazu, dass das Hausrecht des Inhabers beachtet werden muss. Dies kann der Eigentümer der Räume, der Mieter oder auch der Veranstalter des Events sein. Wer der tatsächliche Inhaber des Hausrechts ist, kommt darauf an, auf wen es übertragen wurde. In vielen Fällen ist es der Mieter der Örtlichkeit, der häufig zugleich auch Veranstalter ist. Die Erlaubnis, überhaupt an dem Ort fotografieren zu dürfen, hängt von seiner Einwilligung ab. Bei größeren Veranstaltungen ist dies z. B. regelmäßig nur für akkreditierte Fotografen erlaubt. Auf der sicheren Seite ist also nur derjenige, der sich vor der Eventfotografie darüber informiert, ob das Fotografieren gebilligt ist.

Persönlichkeitsrechte beachten – Einwilligungen einholen

Ist diese Hürde überwunden, müssen im Rahmen der Eventfotografie regelmäßig die Rechte der einzelnen fotografierten Personen berücksichtigt werden. Grundsätzlich gilt: eine Veröffentlichung der Bilder kann nur mit Einwilligung der fotografierten Personen geschehen. Ausnahmsweise ist diese Einwilligung jedoch entbehrlich, wenn es sich bei dem Event um eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug handelt (§ 23 Abs. I Nr. 3 KunstUrhG). Eine solche Versammlung kann z. B. angenommen werden bei einem Karnevalsumzug oder einer Demonstrationen. Wichtig ist jedoch, dass der Vorgang an sich abgebildet werden soll und der Fokus nicht auf einzelnen Personen liegt. Eine Einwilligung der abgelichteten Person ist dann nicht erforderlich. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht schon allein deswegen, weil sich mehrere Personen auf dem Bild befinden (siehe auch „Der Irrglaube über Gruppenfotos„). Das Fotografieren von Konzertpublikum wird man allerdings unter diese Ausnahme fassen können, zumindest solange, wie der Fokus nicht auf einzelne erkennbare (!) Personen gesetzt ist.

Konkludente Einwilligung nicht immer ausreichend

Eine Einwilligung muss bei der Eventfotografie allerdings auch dann nicht eingeholt werden, wenn man von einer sog. konkludenten Einwilligung der am Event beteiligten Personen ausgehen kann. Wenn also in dem Verhalten der Teilnahme an der Veranstaltung gleichzeitig die Einwilligung an der Erstellung und Veröffentlichung der Bilder gesehen werden kann, z. B. weil es dem Teilnehmer offensichtlich gewesen sein musste, dass auf der Veranstaltung Fotos gemacht werden, ist keine ausdrückliche Einwilligung mehr erforderlich. Mit der Annahme solcher konkludenter Einwilligungen ist allerdings vorsichtig umzugehen, da eine korrekte Beurteilung sehr stark vom Einzelfall abhängig ist. Nur weil ein Fotograf möglicherweise meint, dass es üblich wäre auf bestimmten Events zu fotografieren und diese Bilder zu veröffentlichen, muss dies nicht auch die Ansicht eines Richters sein. Auch hier ist man nur dann auf der sicheren Seite, wenn man im Vorhinein handelt. Allerdings wird z. B. die vorherige Information auf den Eintrittskarten darüber, dass auf dem Event Bilder geschossen und später veröffentlicht werden, nur selten als zulässig erachtet. Ebenso sind alle Arten von Generaleinwilligungen z. B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Eventfotografie unzulässig. Selbst wenn man die Zulässigkeit der generellen Einwilligung zur Erstellung eines Bildes annimmt, gilt diese nicht gleichzeitig auch für die Veröffentlichung aller gemachten Bilder. An der Stelle muss man strikt zwischen Aufnahme und Veröffentlichung trennen, schließlich steht grundsätzlich allein dem Abgebildeten das Recht am eigenen Bild zu:

Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, daß grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird. (BGH, Urteil vom 28.09.2004, Az.: VI ZR 305/03 – Charlotte Casiraghi II)

Disko & Co

Ähnlich gelagert sind neben der eigentlichen Eventfotografie Fälle, bei denen die Fotos durch Fotografen z. B. in einer Disko entstanden sind. Denkbar ist hier eine konkludente Einwilligung der abgebildeten Personen durch Posieren und in die Kamera lächeln oder sogar Heranwinken des Fotografen. Wird dann das geschossene Foto vom Fotografen gezeigt und eine Visitenkarte ausgeteilt, an welcher Stelle das Foto veröffentlicht werden soll, kann man von einer zulässigen Veröffentlichung aufgrund einer (konkludenten) Einwilligung ausgehen. Einzig die Beweisbarkeit wird mangels schriftlicher Erklärung schwierig; wirksam ist sie trotzdem. Eine Generaleinwilligung in die Veröffentlichung aller Bilder durch eine entsprechende Erklärung, z. B. am Eingang der Diskothek, ist aber auch hier eher unzulässig.

Rechtliche Aspekte vorher durchdenken

Deutlich wird, dass man bei der Eventfotografie immer mehrere fotorechtliche Aspekte berücksichtigen muss, um nach der Veröffentlichung keine böse Überraschung zu erleben. Unausweichlich ist es daher, bereits bei der Vorbereitung eines Shootings auch die Rechtslage, zumindest kurz, zu überblicken und einzuschätzen.

(Bild: © WimCIA1978 – Fotolia.com)

127 Gedanken zu „Fotorechtliche Probleme bei der Eventfotografie“

  1. Hallo Thomas,

    grundsätzlich sind reine Hinweise auf das Fotografieren für eine wirksame Einwilligung der abgelichteten Personen nicht ausreichend. Allerdings kann sich aus der Situation selbst etwas anderes ergeben. Jemand der sich bewusst in die Box begibt, wird zumindest konkludent wenigstens der Aufnahme zustimmen. Damit die Einwilligung über die reine Aufnahme hinaus reicht, muss jedoch vorher bekannt sein wann, wozu und in welchem Umfang die Bilder verwendet werden sollen. Nur dann kann auch in eine spätere Nutzung wirksam eingewilligt werden. Dazu bspw. das OLG Hamburg (Az.: 7 U 39/11):

    „Voraussetzung für eine konkludente Einwilligung ist, dass dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt ist […]. Zweck und Umfang der geplanten Veröffentlichung müssen entweder ausdrücklich klargestellt oder nach den Umständen so offensichtlich sein, dass über ihren Inhalt seitens des Einwilligenden keine Unklarheiten bestehen. Weiß der Aufgenommene nicht, in welchem Druckerzeugnis und in welchem Zusammenhang die Veröffentlichung erfolgen soll, kommt eine rechtsgeschäftliche Erklärung nicht in Betracht, weil sein Gegenüber nicht erkennen kann, dass der Betroffene eine Einwilligung „für alle denkbaren“ Fälle abgibt […].“

    Anders läge der Fall natürlich, wenn die Personen vorher ein entsprechendes Schriftstück unterzeichnen und damit ihre ausdrückliche Einwilligung erteilen. Dies lässt sich in der Praxis aufgrund der häufig abschreckenden Wirkung jedoch nur selten umsetzen.

     

    VG

    Dennis.

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  2. Hallo 
    Und zwar bin ich in der Eventfotografie tätig, ich erstelle Gallerien  von Verranstaltungen verkaufe diese an einige Online Portale, jetzt habe ich durch zufall mitbekommen das diese Portale meine Gallerien untereinander gegen bezahlung tauschen. Ist das den rechtlich ? Wie kann ich mich vor solchen Fällen schützen, da es ja nur für mich von nachteil ist 
     
    beste Grüße Jens MEyer

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  3. Hallo,

    ob eine solche untereinander stattfindende Rechteeinräumung zulässig ist, hängt von den Lizenz- oder Nutzungsbedingungen ab, die bei der Anmeldung zu den Portalen akzeptiert worden sind. Grundsätzlich lassen sich solche Regelungen dort rechtmäßig einbinden. Daher dort am besten mal reinschauen.

    VG

    Dennis Tölle.

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  4. Sehr geehrter Herr Tölle,
    ich habe vor kurzem meinen Geburtstag mit 60 Gästen gefeiert und den Raum für unsere geschlossene Versanstaltung von der Eventagentur gemietet. Diese hat ohne mein Wissen einen Fotografen beauftragt, Foto- und Filmmaterial herzustellen. Im Nachhinein habe ich den den Veranstalter gebeten, mir diese Fotos zugänglich zu machen, damit eine Autorisierung von meiner Seite bzw. des entsprechenden Gastes erfolgen kann. Nun habe ich die Antwort erhalten, dass die Agentur als Besitzer der location ohne meine Genehmigung diese Fotos für ihre homepage schießen kann. Ist dies tatsächlich so?
    Beste Grüße
    Blanca

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  5. Liebe Frau Krehut

    grundsätzlich hat der Hausrechtsinhaber zwar das Recht, Aufnahmen zu untersagen. Allerdings berechtigt ihn dies im Umkehrschluss nicht, sich über die Einwilligungspflicht der abgelichteten Personen hinwegzusetzen. Zwar mag er aus urheberrechtlicher Sicht ebenfalls Rechte an den Bildern haben, aber auch das rechtfertigt keinen Verzicht auf die Einwilligung(en) der fotografierten Personen.

    Beste Grüße

    Dennis Tölle.

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  6.  
    Hallo, ich bin über ein Foto- oder Juraforum hier reingestolpert. Alles sehr informativ und aufschlussreich. Vielen Dank!
     
     
     
    Vor einigen Jahren habe ich meine eigene Website schon eingestampft. Eigentlich wegen der in Deutschland völlig übertriebenen Impressumpflicht.
     
     
     
    Nach allem, was ich hier so lesen durfte, insbesondere mit Hinblick auf die Eventfotografie, bleibe ich dabei und werde so schnell keine neue Homepage einrichten.
     
     
     
    Auf den Events, bei denen ich bisher als Hobbyknipser teilnahm, fand immer ein Schaulaufen der Eitelkeiten vor ganzen Rudeln von Fotografen statt. „Ach das Bild wurde veröffentlicht, im Internet? Ja wer konnte denn damit rechnen?“ Oh Wunder des Neulands!
     
     
     
    Ein kleines Beispiel für Deutschland tattrige, sabbernde Richter – der „Karneval der Kulturen“ in Berlin. Viele freizügig gekleidete Sambatänzerinnen von noch viel mehr Fotografen abgelichtet. Um es mal salopp zu formulieren, wo sollten sich die Damen denn die vielen Visitenkarten während des Aufzugs durch die Straßen hinstecken? Oder während des Aufzugs noch schnell ein Release lesen, verstehen und unterschreiben lassen?
     
     
     
    Um mich vor den Jägern des schnellen Geldes (Schadenersatz) zu schützen, derartige Fotos nur noch auf Foto-Plattformen. Ich weiß, dass ich auch da „ermittelt“ werden kann. Aber die Hemmschwelle ist für die, die nur auf das schnelle Geld aus sind erheblich höher.
     
     
     
    Videoüberwachung? Keine Frage muss sein, x-fach gespeichert und weitergereicht an ausländische Geheimdienste, wer weiß, wann man das gegen Michel verwenden könnte. Aber Fotos, just for fun veröffentlichen? Da hört der Spaß bei einem deutschen Richter aber wirklich auf.
     
     
     
    Armes Deutsch- bzw. Internet-Neuland
     

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  7. Hallo,
    mich würden in Bezug auf die Eventfotografie zwei Fragen interessieren:
    1. Gibt es dabei auch eine Art „Gewohnheitsrecht“? (ERklärung folgtsofort)
    2. In welchem Zustand muss die Person Ihre Einwilligung geben? (erklärung auch gleich)
     
    Folgender „Tatbestand“:
    Ich fotografiere seit nunmehr 12 Jahren bei Ausflügen und Veranstaltungen unserer Feuerwehr. Bisher hat es niemals einen Fall gegeben bei dem es hiess „Nein ich will nicht auf einem Foto erscheinen etc.“
    Es ist auch mehr als Bekannt im Umfeld (aktive Mitglieder, Passive mitglieder, Fördermitglieder und ihre jewiligen Lebensgefärten inkl. Kinder) dass ich bei solchen Veranstaltungen fotografiere (wie gesagt das ist seit 2001 der Fall). Die Vereinsführung ist sogar in dieser Hinsicht an mich herangetreten und hat mich ums Bildermachen gebeten. Die geschossenen Bilder landen bei mir zuhause auf der Festplatte, wandern bei Bedarf an die Vereinsführung (und werden im Rahmen einer öffentlichen Jahreshauptversammlung als Jahresrückblkick gezeigt). Es können auch einzelne Personen die daran teilnahmen bei mir die Bilder betrachten und sie bekommen diese Bilder dann auch – oder bei Wunsch werden sie auch gelöscht. Einen Teil der Bilder (und das wissen die Beteiligten ebenfalls durch die Bank durch) werden von mir auch online auf Facebook veröffentlicht (wobei ich auch hier darauf achte keine namensschädigenden Bilder zu verwenden bzw. die Gruppenzugäünglichkeit eh bereits angepasst wird).
    Ich kam jetzt am vergangenen Samstag von einer anderern Veranstaltung zu einem dieser Feste die unsere Feuerwehr veranstaltet hat. Ich komme an und fange gewohnheitsmässig an, Bilder zu machen. Urplötzlich wurde ich von einer anwesenden Person die früher ebenfalls solchen Events beiwohnte und eben genau wusste dass ich eigentlich bei soclhen Veranstaltungen auch nie ohne meine Kamera auftauche, angesprochen sie wolle auf keinen Fotos zu sehen sein. Ich kam ihren Wunsch nach, aber muss ich eigentlich jedesmal aufs neue anfragen ob diese Personen fotografiert werden möchten? (deswegen Gewohnheitsreicht)
    Kann die Person einen politischen Hintergrund angeben weshalb sie nicht auf den Bildern sein möchte (ist klar dass das nicht gut kommt wenn Anhänger verschiedener Parteien drei wochen vor der Landtagswahl auf einer Bierbank sitzen und sich gesellig zuprosten – aber man weiss ja nie)?
    Und wie ist das wenn eine Person offensichtlich nicht mehr im Beitz iherer gesamten geistigen Kräfte ist (z.b. durch Alkoholkonsum – er muss ja nicht mal übermässig sein)?
    Bitte verstehen sie das jetzt nicht falsch, ich ziele nicht darauf Betrunkene zu Fotografieren oder irgendjemanden in irgendwelche Probleme reinzureiten. Man sitzt beisammen, trinkt Bier oder wein oder vergleichbares, vielleich tnoch nen Korn, aus dem Laptop des Veranstalter tönt Unterhaltungsmusik, die leute werden lockerer, entspannerter, enthemmter (beginnen die Arme zu schwenken usw.,)
    Es besteht nun doch offensichtlich die Möglichkjeit dass jemand Dinge sagt die die Person so nicht sagen würde… (es kann ja auch im gegenteil sein.. jemand ist angeheitert shcnappt sich di enachbarin und sagt hopp, mach ein mal ein Bild von uns). Wie verhält es sich da?
     
    Und ironischerweise sind es dann genau die Leute die erst schreien „Waah kein Foto, bloss kein Foto“ wenn dann alle an der Versammlung unter dem Tisch liegen vor lachen (wir sind ein kleines dorf mit 130 einwonern, jeder kennt jeden, da ist so ein Verhalten eher für den Zusammenhalt förderlich) , die dann kommen und jammern „allmächt, warum hast du denn kein Foto von mir und Person XYZ“
     
     

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  8. Hallo Markus,

    hinsichtlich der Frage nach dem „Zustand“ der einwilligenden Personen verweise ich um Wiederholungen zu vermeiden mal auf den Abschnitt „Der liebe Alkohol“ im Artikel „Alaaf und Helau„.

    Ein Gewohnheitsrecht gibt es im deutschen Zivilrecht (nicht jedoch im Strafrecht). So lassen sich gewisse Tendenzen in der Rechtsprechung bzgl. bestimmter rechtlicher Fragen ausmachen. Allerdings lassen sich die Fragen zur Einholung von Einwilligung auch mit geschriebenem Recht lösen. Die grundsätzliche Pflicht zur Einholung von Einwilligung jeder einzelnen abgelichteten Person besteht gem. § 22 KUG. Zu den Ausnahmen und weiteren Erläuterungen verweise ich auf den Artikel „Das Recht am eigenen Bild“.

    VG

    D. Tölle

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  9. Sehr geehrter Herr Tölle,
    ich danke Ihnen für die schnelle und kompetente Hilfe und Auskunft und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag
     
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus

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  10. Hallo !
    Ich hab schon einiges gelesen aber leider für mich keine Antwort gefunden.
    Mein Freund spielt in einer Band und war privat auf einem Konzert bei dem ein Portrait von ihm geschossen wurde. Dieses Bild wird nun zum öffentlichen Verkauf angeboten ohne vorher nachzufragen. 
    Ist das rechtens? 
     
    Lieben Gruß

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