Nutzung von Creative Commons in der Fotografie

Was sind Creative Commons-Lizenzen?

Creative Commons-Lizenzen (CCL) sind vorgefertigte Lizenzverträge, die nach Gutdünken des Urhebers bei der Verbreitung kreativer Inhalte zur Anwendung kommen. Er entscheidet für jedes einzelne Werk oder mehrere gleichzeitig, welche Rechte er dem User zubilligen möchte und welche nicht. Anders als klassische Lizenzverträge werden CCL nicht für jeden Einzelfall neu aufgesetzt, sondern liegen in (derzeit) sechs Anwendungsvarianten bereits vor. Folgende Lizenzen sind derzeit aktuell:

  • Namensnennung (by)
  • Namensnennung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen (by-sa)
  • Namensnennung, keine Bearbeitung (by-nd)
  • Namensnennung, nicht kommerziell (by-nc)
  • Namensnennung, nicht kommerziell, Weitergabe unter gleichen Bedingungen (by-nc-sa)
  • Namensnennung, nicht kommerziell, keine Bearbeitung (by-nc-nd)

Die detailierten Beschreibungen des Inhalts der einzelnen Lizenzen sind über den jeweiligen Link zu erreichen.

Je nach dem, wofür sich der Urheber, bspw. der Fotograf, entscheidet, kennzeichnet er das oder die Werke mit den entsprechenden Kürzeln oder Grafiken. Hilfe bei der Auswahl und Einbindung der richtigen Lizenz bietet ein Formular der Creative Commons Organisation.

Pro und Contra im Bereich der Bildnutzung

Ein guter Grund für die Anwendung der CCL bei der Verbreitung eigener Inhalte im Netz ist die einfache Einbeziehung. Es müssen keine komplizierten Linzenzen erstellt oder ausgehandelt werden. Die Kennzeichnung eines Werkes mit dem pasenden Symbol ist ausreichend. Soll der Nutzer ein Bild umfänglich verwenden dürfen, wäre die Kennzeichnung ‚Namensnennung (by)’, als die am wenigsten einschränkende Lizenzvariante, durch Kennzeichnung in unmittelbarer Nähe des Bildes zu wählen. Eine Nutzung komplett ohne Auflagen ist bei Verwendung der CCL jedoch nicht möglich. Die Namensnennung des Urhebers ist bei jeder der sechs Varianten verpflichtend. Dies entspricht grundsätzlich der Regelung des deutschen Urheberrechts. So schreibt § 13  S. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) vor, bei jeder Art der Verwendung eines Werkes den Urheber zu nennen. Dieses Recht gehört zum unverzichtbaren Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts und lediglich auf die Ausübung dieses Rechts kann durch eine (außerhalb der CCL geschlossene) Vereinbarung verzichtet werden.

An dieser Stelle wird zugleich einer der Nachteile der CCL deutlich. Zwar sind sie in ihrer bestehenden Form einfach einzubinden, jedoch bieten sie bei Weitem nicht alle Möglichkeiten einer individuell vereinbarten Lizenz. So ist z. B. keine Lizenz vorhanden, die eine Nutzung zeitlich beschränken lässt. Ist dies jedoch Wunsch des Fotografen, kommt er um eine individuelle Vereinbarung nicht herum, womit es mit der Einfachheit bereits wieder vorbei ist. Dessen sollte sich jeder, der sich der CCL bedient bewusst sein.

Das einmal gewählte Lizenzen rechtsgültige Vereinbarungen sind, wurde bereits im Jahre 2006 durch ein niederländisches Gericht bestätigt (Landgericht Amsterdam, Urteil v. 6. März 2006, Az.: 334492 / KG 06-176 SR). Auch kann sich derjenige, der erst nach der Verwendung von der Bedeutung der Lizenzen erfährt, nicht auf seine Unkenntnis berufen. Vielmehr hätte er sich vorher erkundigen müssen. Die Verwendung der CCL ist somit wesentlich mehr als nur ein Statement und jeder der sie verwendet, sollte sich im Klaren darüber sein, welche Rechte er damit möglicherweise aus der Hand gibt.

Fazit

CCL sind die richtige Wahl, wenn der Fotograf seine Bilder in exakt dem Umfang durch andere nutzbar machen möchte, den die Lizenzvarianten vorgeben. Weichen seine Vorstellungen davon ab, bleibt nur eine individuelle Vereinbarung. Trotzdem sind CCL, wegen der Einfachheit der Einbindung, für einen großen Teil der Nutzer eine Erleichterung. Reichen dem Verwender die Einschränkungen, die die sechs CCL-Varianten bieten aus, helfen sie dabei, Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Insbesondere also Künstler, die an einer möglichst schnellen Verbreitung ihrer Werke interessiert sind,  können von den CCL profitieren.

Weitere Informationen:

  • Deutsche Seite der Creative Commons Organisation

(Bild: Creative Commons Attribution 3.0, CC BY 3.0)

17 Gedanken zu „Nutzung von Creative Commons in der Fotografie“

  1. Eine Kleinigkeit geht mir aus diesem Artikel nicht wirklich hervor. Dies ist die Art der Nennung des Urhebers. Laut Abschnitt 4.c) sind bestimmte Angaben zu machen. Gleichzeitig erlaubt der Abschnitt aber auch die Nennung in jeglicher, für das jeweilige Medium, angemessenen Form von den Nachnutzern zu machen. Im Beitrag steht hier „in unmittelbarer Nähe des Bildes“. Heißt das, dass die Angaben z.B. nicht im Bildverzeichnis eines Buches gemacht werden dürfen, oder ist dies nur eine, meiner Meinung nach, etwas unglückliche Ausdrucksweise?

    @Hochzeitsfotograf Düsseldorf: Die WMF folgt hier den Auflagen der „Definition of Free Cultural Works“. D.h. Bilder müssen sowohl kommerziell nutzbar und frei bearbeitbar sein.

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  2. Hallo niabot,

    man muss unterscheiden, um welche Kennzeichnung es sich handelt. Auf der einen Seite die Angabe, welche der CCL man für das oder die jeweiligen Werke ausgewählt hat, auf der anderen Seite die verpflichtenden Angaben zum Urheber bzw. Rechteinhaber. In dem von dir zitierten Text des Artikels geht es um Erstere.
    Im Abschnitt 4.b) des CC Legal Codes geht es jedoch um die Angabe der Urheberschaft. Die Urheberschaft liegt bei mehreren Bildern häufig auch bei mehreren Fotografen. Der sicherste Weg die Urheberschaft des einzelnen Werkes deutlich zu machen, ist eine Angabe in unmittelbarer Nähe des Werkes. Ein Bildverzeichnis wird wohl nur dann den Anforderungen gerecht, wenn jede Urheberangabe eindeutig einem Bild zuzuordnen ist.
    Die Angabe, welche CCL man gewählt hat, sollte in eigenem Interesse an einer Stelle geschehen, die für den Nutzer deutlich erkennbar ist. Gilt für alle Bilder die gleiche CCL, ist eine Angabe im Bildverzeichnis mE aber ausreichend.
    Insofern gilt die Aussage im Artikel nur für ein einzelnes Werk.
    Ich hoffe ich konnte das Missverständnis ausräumen.
    Mehr dazu gibt es auch hier:
    https://www.rechtambild.de/2011/01/das-recht-auf-urhebernennung/

    Schönes Wochenende,
    Dennis.

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  3. Für mich ist die Formulierung „unmittelbare Nähe“ etwas, sagen wir schwammig. Wenn ich mir beispielsweise Seiten wie Wikipedia betrachte, dann erfolgt ja die Nennung des Urhebers nicht im Artikel, sondern erst auf einer Unterseite, der so genannten Bildbeschreibungsseite, auf der auch das Bild größer dargestellt ist. Würde das nun auch unter „unmittelbare Nähe“ fallen oder wäre das schon zu weit weg?

    Klar ist man auf der wohl sichersten Seite, wenn der Hinweis direkt am/unter dem Bild steht. Nur gibt es da vielleicht so etwas wie eine Faustregel was noch vertretbar ist und was nicht? Aus obiger Antwort würde ich entnehmen, das eine Nennung dann ausreicht, solange sie eindeutig zugeordnet ist und auch von einem Betrachter ohne Umstände erreicht werden kann.

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  4. Dan Heller warnt vor diesen Lizenzen, weil man als Lizenznehmer so schlecht nachweisen kann, dass das Bild wirklich unter dieser Lizenz „erworben“ wurde.

    Was wäre, wenn ein Fotograf etliche Bilder mit CC-Lizenz ins Netz stellt, einige Zeit wartet, dann die CC-Lizenz entfernt und die Leute verklagt, die die Bilder dennoch benutzen? Gilt die Lizenz dann trotzdem noch? Und wie belegen die Bildnutzer, dass die Bilder vormals unter der CC-Lizenz angeboten wurden (Screenshots sind ja schnell gefälscht und dürften daher wenig Beweiskraft haben)?

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  5. (Wer ist Dan Heller?) Die Lizenz behält ihre Gültigkeit, sie ist unwiderruflich, auch dann, wenn der Urheber die Veröffentlicung an ursprünglicher Stelle einstellt oder dort die Lizenz wechselt (was z.B. auf Flickr häufig vorkommt.) Wikimedia Commons hat daher einen Bot für die Übernahme von geeigneten Flickr-Bildern, der den Lizenzstatus zum Zeitpunkt der Übernahme automatisch dokumentiert.

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  6. @Sam: So einfach wie er es dort beschreibt ist es nicht. Lass nur mal einen Crawler wie von Google, archive.org oder so vorbeikommen. Da kann man dies ganz schnell nachvollziehen und dann ist der Autor sogar selbst wegen versuchten Betrugs am Wickel.

    Auch ein Rückziehen der Lizenz ist nicht möglich sie gilt entgegen dem Artikel auch für das Werk. Aus welcher Quelle es dann stammt ist unerheblich. In dem Artikel wird der Schwarze Peter buchstäblich an die Wand gemalt.

    Natürlich ist es immer nicht schlecht auf Nummer sicher zu gehen. Allerdings dürfte es auch zweifelhaft sein, wenn ein Bild unter der CC-BY-XX stand, einen einzelnen „Täter“ verklagen zu können, wenn zugleich das Argument entgegensteht, dass auch noch weitere jenes Werk zu den gleichen Bedingungen bezogen haben.

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